Vorlaufzeit Halteverbot?

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Es ist zu unterscheiden zwischen:

  1. dem Abschleppen und
  2. der begangenen Ordnungswidrigkeit.

Fangen wir mit der Ornungswidrigkeit an. Die wird bei einem Parkverstoß durch den Fahrer (nicht den Halter) begangen. Der Fahrer hat beim Parken gesehen, dass das Haltverbot ab morgen gilt. Damit wurde ihm dieser Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung mitgeteilt. Er enthält nicht nur das Verbot, dort zu parken, sondern auch die Aufforderung, das Fahrzeug dort zu entfernen. Dieser Entfernungsaufforderung kommst der Fahrer ab 07:00 Uhr nicht nach, obwohl er davon Kenntnis hatte.
Daher begeht der Fahrer eine Ordnungswidrigkeit wegen Parkens im Haltverbot. Falls der Fahrer nicht ermittelt werden kannt, werden dem Halter die Verfahrenskosten (nicht die Ordnungswidrigkeit) in Höhe von 23,50€ auferlegt (§ 25a StVG i.V.m. § 107 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 OWiG). [Falls die Ordnungswidrigkeit überhaupt verfolgt wird.]

Die Kosten für ein Abschleppen dagegen würden nicht an den Fahrer, sondern an den Halter des Fahrzeugs gehen. Es ist unzulässig, dem Halter automatisch auch die Fahrereigenschaft zuzuordnen. Daher muss zugunsten des Halters davon ausgegangen werden, dass er nicht selbst das Fahrzeug dort geparkt hat und daher im Moment des Abstellens keine Kenntnis von dem Haltverbot hatte (anders evtl., wenn der Halter seine Fahrereigenschaft zugibt).
Jetzt kommt die 3-Tage-Regelung des Bundesverwaltungsgerichts ins Spiel. Als Halter ist man verpflichtet, alle drei Tage nachzusehen, ob das Parken noch erlaubt ist. Daher ist das Abschleppen erst nach drei vollen Tagen zulässig.

Fazit:
Da sich aus dem Aufstellungsprotokoll der Verkehrszeichen ergibt, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Aufstellung dort noch nicht stand und der Fahrer das Verkehrszeichen daher hätte sehen müssen, könnte die Ordnungswidrigkeit des Fahrers verfolgt werden.
Solange der Halter nicht auch seine Fahrereigenschaft zugibt, ist das Abschleppen dagegen erst nach drei vollen Tagen zulässig.

Oder anders ausgedrückt und auf deine konkreten Fragen eingehend:

darf ich, da ich weiß, dass keine Vorlaufzeit eingehalten wurde da jetzt trotzdem drinnen parken

Bis 07:00 Uhr ja, danach nein. Wegen der als Fahrer begangenen Ordnungswidrigkeit.

oder kommt morgen jemand, schleppt mich ab und sagt, dass mein Fahrzeug beim Aufstellen der Schilder dort nicht stand und ich trotz Schilder dort geparkt habe?

Nein, weil es dabei nicht auf den Fahrer, sondern auf den Halter und damit auf die 3-Tage-Regelung ankommt.

Letzteres. Mit der Vorlaufzeit geht es nur darum, wenn dein Fahrzeug dort eben schon eine gewisse Zeit stand, musst du dann spätestens nach drei Tagen mal kontrolliert haben, ob sich an der Beschilderung was geändert hat. Wenn die Schilder jetzt aber zum Beispiel bei mehr oder weniger komplett leerer Straße aufgestellt wurde und du stellst dich da heute Abend hin, stehst du bewusst im Halteverbot.

erspar dir doch einfach den ärger.

was bringt es dir, wenn du da parkst, abgeschleppt wirst, erstmal dein auto auf eigene kosten vom abschlepphof holen darfst, die rechnung zu bezahlen, nur um dann ein gerichtsverfahren, was mit noch mehr zeit und kosten verbunden ist, anzuleiern, bei dem du wahrscheinlich recht bekommst?

Ich bin soeben von der Arbeit gekommen und habe gesehen

Ja, und seit Donnerstag hast sie halt übersehen...