Häufig zieht eine rechtswidrige Beweiserhebung auch ein Beweisverwertungsverbot nach sich, sie muss aber nicht zu einem Beweisverwertungsverbot führen. Zu der Frage, wann ein Beweiserhebungsverbot zu einem Beweisverwertungsverbot führt, gibt es keine Grundregel.

Quelle

Scheint, als müsse ein Richter das im Einzelfall entscheiden.

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Anlage 4 Abschnitt 1 Nr. 1 FZV besagt:

Die Maße der Kennzeichenschilder betragen für:
[...]
c) Kraftradkennzeichen: Mindest-/Größtmaß der Breite: 180 mm/220 mm, Höhe: 200 mm
d) verkleinerte zweizeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 255 mm, Höhe: 130 mm.
Verkleinerte zweizeilige Kennzeichen dürfen nur für Leichtkrafträder sowie für Fahrzeuge nach § 12 Absatz 6 Nummer 1 zugeteilt werden.

Die Formulierung "dürfen nur" besagt in meinen Augen nicht, dass sie auch zugeteilt werden müssen.

Gemäß § 2 FZV ist ein Leichtkraftrad gleichzeitig auch ein Kraftrad:

9. Kraftrad: zweirädriges Kraftfahrzeug mit oder ohne Beiwagen, mit einem Hubraum von mehr als 50 Kubikzentimetern im Fall eines Verbrennungsmotors, oder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 Kilometern pro Stunde;
10. Leichtkraftrad: Kraftrad mit einer Nennleistung von nicht mehr als 11 Kilowatt und im Fall eines Verbrennungsmotors mit einem Hubraum von mehr als 50 Kubikzentimetern und höchstens 125 Kubikzentimetern;

Daher müsste es auch zulässig sein, dafür ein "Kraftradkennzeichen" zuzuteilen. 220x200 sollte also okay sein. Kommt aber vielleicht auch auf die individuelle Zulassungsstelle oder den Mitarbeiter dort an, ob die das genau so sehen.

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mit den rechten Rädern auf dem Bordstein

Das ist das Problem. Damit handelt es sich nämlich um Gehwegparken.

Wenn man sich den Bereich kurz davor ansieht (dort wo das 3,7m-Schild steht), würde wohl niemand bezweifeln, dass es sich dabei um einen Gehweg handelt. Dieser halbiert sich im weiteren Verlauf lediglich von 4 Platten Breite auf 1,5 bis 2 Platten Breite, aber er endet nicht. Es bleibt weiter ein Gehweg.

Wenn du nicht auf dem Bordstein, sondern am Fahrbahnrand geparkt hättest, wäre (vorbehaltlich einer Restfahrbahnbreite von 3,05m) alles in Ordnung gewesen.

Selbst wenn es kein Gehweg wäre, würde der vorgeworfene Tatbestand zutreffen.
Den kenne ich übrigens nur aus Hamburg. Im Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog ist er nicht zu finden, was aber rechtmäßig ist, weil die Bundesländer eigene Tatbestände entwerfen dürfen.

Gemäß § 12 Abs. 4 StVO ist zum Parken der Seitenstreifen oder ansonsten der Fahrbahnrand zu nutzen. Darüber hinaus erlauben nur die Verkehrszeichen 314 und 315 sowie Parkflächenmarkierungen das Parken.

Auch wenn es kein Gehweg wäre, ist es ganz sicher kein Seitenstreifen und entsprechende Verkehrszeichen oder Parkflächenmarkierungen sind auch nicht vorhanden. Damit handelt es sich eben um einen Straßenteil, der gemäß § 12 Abs. 4 StVO nicht zum Parken freigegeben ist.

Ich habe das Verwarngeld für den dir vorgeworfenen Tatbestand nicht im Kopf, aber ich denke er wird unter dem Verwarngeld für Gehwegparken (55€) liegen. Insofern: Glück im Unglück.

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Das eingeschränkte Haltverbot gilt nur in der Zeit von 20 bis 06 Uhr. Außerhalb dieser Zeiten (von 06-20 Uhr) darf jeder dort parken (also auch LKW, Busse etc.).

PKW sind vom eingeschränkten Haltverbot ausgenommen und dürfen rund um die Uhr dort parken.

Das dritte Zusatzzeichen ist ohne Bedeutung, denn es ist gemäß StVO in Verbindung mit einem eingeschränkten Haltverbot nicht zulässig.

Vermutlich wollte man den parkenden Fahrzeugen eine Parkscheibenpflicht auferlegen. Wann und für wen die überhaupt gelten sollte, erschließt sich aber nicht eindeutig. Schon allein deshalb muss die Parkscheibenpflicht meiner Ansicht nach nicht beachtet werden.

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Frage zu Verkehrsrecht- Strafzettel legitim?

Gleich vorweg, ich werde morgen auch beim Ordnungsamt nachfragen, keine Sorge.

Eine Freundin hat einen Strafzettel bekommen - meiner und ihrer Meinung nach jedoch zu Unrecht.

Folgender Fall:

Sie hat sich auf einen P+R Platz gestellt (mit Berechtigung). Dieser ist aus 3 Reihen aufgebaut. An den Zufahrten zu den Reihen stehen ganz klassisch eingeschränkte Halteverbote, weil man sich eben da nicht hinstellen soll, sondern nur auf die Parkplätze selbst. Diesmal waren noch 2 Mobile Schilder da, welche sie leider am Morgen übersehen hat. An dem Parkplatzbereich, wo sie geparkt hat, standen 2 Schilder mit Absolutem Halteverbot und einem Pfeil(+Datumsangabe von bis), damit war also ein Bereich von etwa 10 Plätzen betroffen.

Dafür hat sie dann ein Knöllchen bekommen mit der Begründung, verstoß gegen das absolute Halteverbot + Baumfellarbeiten.

Dass es sich hierbei aber um Waldarbeiten handelt war nirgends ersichtlich und wurde erst durch das Ticket klar.

Meine Meinung dazu, bzw Meine Begründung:
Das Ticket ist nicht gerechtfertigt, da sich ein Absolutes Halteverbot auf das Halten am Straßenrand bezieht. Hier steht dieses Schild vor den Parkplätzen. Damit sagt es für meine Wahrnehmung aus, dass das Halten vor diesen Plätzen verboten ist, das Parken auf den tatsächlichen Parkplätzen jedoch nicht.

Diese müssten durch ein anderes Schild ala Parkverbot oder mit dem Hinweis auf Fellarbeiten gekennzeichnet sein, oder einfach abgesperrt werden.

Ich versuche noch eine Skizze anzufügen aber gerne Meinungen dazu.
Es haben übrigens auch mindestens 5 andere Autos in diesem Bereich geparkt.

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Die Verbindungswege auf Parkplätzen, die sog. Fahrgassen, sind üblicherweise keine Fahrbahnen im eigentlichen Sinne, da sie lediglich der Abwicklung des Parkplatzverkehrs dienen (Ein- und Ausparken, Fahrt zu den Stellflächen). Entsprechend sind Haltverbote durch die Zeichen 283 bzw. 286 auf klassischen Parkplätzen in der Regel unwirksam, da es an der Eigenschaft "Fahrbahn" mangelt. Folglich sind die eigentlichen Stellflächen auch keine Seitenstreifen im Sinne der StVO. Genau wie bei den schon erwähnten Nebenflächen, lassen sich Haltverbote durch die Zeichen 283 und 286 an solchen Stellen bislang nicht rechtssicher anordnen.

Quelle

Wenn man abweichend davon annehmen würde, die Fahrgassen und Parkflächen wären analog zu echten Fahrstreifen und Seitenstreifen zu sehen, würde sich das Haltverbot ohne entsprechende Zusatzzeichen nur auf die Fahrbahn/Fahrgasse beziehen, nicht auf den Seitenstreifen/Parkfläche.

Die Regelung, dass mobile Haltverbote Verkehrszeichen aufheben, die das Parken erlauben, kommt auch nicht zum Tragen, weil sich das Haltverbot nur auf die Fahrgasse bezieht und damit gar nicht auf die Parkfläche wirkt.

Denn lt. dieser soll das erlaubte Parken (nur im Geltungsbereich der Haltverbote) aufgehoben werden

Quelle

Oder auch hier.

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§ 48a Abs. 2 FeV

Die Fahrerlaubnis ist für die Fahrerlaubnisklassen B und BE mit der Auflage zu versehen, dass von ihr nur dann Gebrauch gemacht werden darf, wenn der Fahrerlaubnisinhaber während des Führens des Kraftfahrzeugs von mindestens einer namentlich benannten Person, die den Anforderungen der Absätze 5 und 6 genügt, begleitet wird (begleitende Person). Die Auflage entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a erreicht hat.

Sobald du 18 bist, darfst du alleine fahren. Der Kartenführerschein ist dafür keine Voraussetzung.

Der BF17-Schein ist noch drei Monate nach deinem 18. Geburtstag gültig. Wenn du bis dahin den Kartenführerschein noch nicht hast, fährst du ohne Führerschein (Ordnungswidrigkeit von 10€), aber nicht ohne Fahrerlaubnis, begehst also keine Straftat.

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Nein, es erfolgen keine Probezeitmaßnahmen. Lediglich das Verwarngeld.

Siehe hier auf Seite 237 (des PDF-Dokumentes) bzw. 177/0 (des Tatbestandkataloges). Bei TBNR 141185 steht in der Spalte "FaP-Pkt." eine 0, also kein A oder B. Daher ist dieser Verstoß ohne Relevanz für die Probezeit.

FaP = Fahrerlaubnis auf Probe

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§ 9 Abs. 3 StVO

Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren.

Also ja, du musst den Radfahrer durchfahren lassen, bevor du abbiegst.

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Für einen Verstoß, bei dem ein Fahrverbot angeordnet wurde, wird die Probezeit ganz sicher verlängert. Vermutlich wird es sich hier um ein Fahren unter THC-Einfluss gemäß § 24a StVG handeln. Da gibt es auf jeden Fall eine Probezeitverlängerung.

Die Anordnung des Aufbauseminars und der Probezeitverlängerung erfolgt aber manchmal erst mehrere Monate nach dem Bußgeldbescheid. Du musst nichts machen. Da kommt sicherlich noch Post.

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Wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann, kann dem Halter das Bußgeld nicht auferlegt werden.

Es wird aber geprüft werden, ob dem Halter ggf. ein kostenpflichtiges Fahrtenbuch auferlegt wird.

Hier waren es nur 11 km/h zu viel (40€). Das allein wird nicht für ein Fahrtenbuch reichen.

Das Verhüllen des Gesichts (§ 23 Abs. 4 StVO) dagegen ist das, was hier vermutlich letztlich verfolgt wird, weil das nämlich der höherwertige Verstoß ist (60€). Dieser liegt bereits im Bußgeldbereich und könnte in Verbindung mit dem Geschwindigkeitsverstoß möglicherweise eine Fahrtenbuchauflage zur Folge haben.

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Anlieger ist jeder, der mit einem Grundstück in der betreffenden Straße in eine Beziehung treten möchte.

Nur diese "offene" Definition ermöglicht es, alle Einzelfälle zu berücksichtigen. Eine abschließende Aufzählung wäre nicht möglich, bzw. nicht praxistauglich.

Besucher sind jedenfalls auch Anlieger, wenn sie mit einem Grundstück dort in Beziehung treten wollen. Was nicht geht, ist z.B. das Abkürzen durch eine solche Straße, um jemanden zu besuchen, der nicht in der Anliegerstraße wohnt.

Unerheblich dagegen ist, ob derjenige, den man besuchen möchte, dann auch tatsächlich zu Hause ist.

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Da alle vorherigen Wiederholungszeichen "mit Punkten rechts" bereits abgearbeitet sind (9-24 und 33-36) würde ich wieder ganz von vorne anfangen.

Takt 38 hat Doppelstriche, ab da?

Ein Doppelstrich ist nun mal kein Wiederholungszeichen, also würde ich nicht ab da wiederholen.

Oder ab 33, wobei ich da ja schon durch das Wiederholungszeichen in Takt 36 wiederholt hatte.

Genau, die Wiederholung ist bereits abgearbeitet und daher würde ich auch nicht von dort an wiederholen.

Aber: Es stimmt anscheinend, was zweiter geschrieben hat. Das Lied wird an der Stelle anscheinend gar nicht wiederholt, sondern einfach fortgesetzt. Auch in der Zuckowski-Version.

https://www.youtube.com/watch?v=NusxTSA-mxo

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TBNR 137100: Sie missachteten als Fußgänger das Rotlicht der Lichtzeichenanlage.
§ 37 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 130 BKat
5€

Als Fußgänger kostet das lediglich 5 Euro und ist weder ein A-Verstoß noch ein B-Verstoß, hat also keinerlei Probezeitrelevanz. Es gibt kein Aufbauseminar und keine Probezeitverlängerung.

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Der Zusatz "Schulweg" ist nur eine Information und hat keine rechtliche Relevanz.

Allein entscheidend ist die Geschwindigkeitsbegrenzung in Verbindung mit der zeitlichen Einschränkung. Und da steht nun mal "Mo-Fr". Dann gilt es auch Mo-Fr, unabhängig davon, ob es ein Feiertag ist. Anders wäre es,wenn dort "werktags" stehen würde. Dann würde das an Feiertagen nicht gelten.

An Schulen finden manchmal auch an Nichtschultagen Veranstaltungen für Schüler/Kinder statt. Z.B.Ferienkurse, ein Flohmarkt oder die Nutzug der Sporthalle durch einen Verein. Insofern kann es auch dann zu einem erhöhten Schüler-/Kinderverkehr kommen, der die Geschwindigkeitsbegrenzung sinnnvoll macht.

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Das Schleppen von Kraftfahrzeugen ist gemäß § 33 StVZO verboten (Ordnungswidrigkeit, 25€).

Fahrerlaubnisrechtlich gilt das gezogene Kraftfahrzeug dabei als Anhänger, der in der Regel mehr als 750 kg Gesamtmasse haben dürfte. Daher wird für das ziehende Fahrzeug eine entsprechende Fahrerlaubnis nach § 6 FeV benötigt. In deinem Fall (3,7 t Gesamtmasse) müsstest du also BE haben, sonst ist es Fahren ohne Fahrerlaubnis (Straftat).

Außerdem muss das gezogene Fahrzeug angemeldet und versichert sein. Sonst können noch Steuerhinterziehung und ein Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz hinzukommen (beides Straftaten).

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Dort, wo die beiden Fahrzeuge aufeinander treffen, handelt es sich um eine separate Einmündung, an der ohne Beschilderung rechts vor links gilt. Der von oben Kommende hat also Vorfahrt.

Aber auch, wenn man die Stelle nicht als separate Einmündung sieht, sondern alles als eine einzige Einmündung, würde der Linksabbieger den entgegenkommenden Rechtsabbieger gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 StVO zuerst fahren lassen müssen:

Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen.

So oder so hat also der von oben Kommende Vorfahrt, wenn keine Beschilderung vorhanden ist.

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Wenn das Verwarngeld tatsächlich wegen Parkens im Haltverbot erteilt wurde, würde ich unbedingt dagegen vorgehen.

Zeichen 283 (Haltverbot) besagt gemäß Anlage 2 lfd. Nr. 62 StVO:

Das Halten auf der Fahrbahn ist verboten.

Du hast aber nicht auf der Fahrbahn, sondern auf dem Seitenstreifen bzw. Parkstreifen geparkt.

Wenn das Haltverbot für den Seitenstreifen / Parkstreifen gelten soll, muss zusätzlich das Zusatzzeichen unter
Anlage 2 lfd. Nr. 62.1 StVO
(verbietet das Halten von Fahrzeugen auch auf dem Seitenstreifen)
oder Anlage 2 lfd. Nr. 62.2 StVO
(verbietet das Halten von Fahrzeugen nur auf dem Seitenstreifen) vorhanden sein.

Es ist aber keines der beiden Zusatzzeichen vorhanden. Daher sehe ich hier bei vorhandenem Parkschein oder Bewohnerparkausweis keinen Verstoß.

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