Vermietetes Reihenmittelhaus kaufen Sperrfrist Eigenbedarf?
Ich habe die Möglichkeit ein Reihenmittelhaus in Niedersachen zu kaufen das Haus ist kernsaniert energetisch gut hat friedliche Nachbarn erstmal alles gut aber das Haus ist momentan vermietet. Als ich das erfahren habe fing ich an zu recherchieren zwecks Eigenbedarf Kündigung nun lass ich im Netz ein paar mal von einer sogenannten Sperrfrist man dürfe bei Reihenmittelhäusern und Wohnungen erst nach einer Sperrfrist von drei 3 Jahren dem Mieter kündigen. Stimmt dies?
3 Antworten
Wenn die Reihenhäuser eine WEG (Wohnungseigentümergemeinschaft) sind und das RH bei Anmietung dieses Mieters noch nicht so war stimmt das.
Richtig.
Diese Sperrfrist gilt nur wenn Wohnraum während der Mietdauer eines Mieters in Wohnungseigentum umgewandelt und dann erstmals verkauft wird. Siehe BGB § 577a
Wird bei dem Haus nicht der Fall sein ( Baujahr 1910 Kernsanierung 2019 auf Effizienklasse B) bei dem BJ denke dass das schon mehr als einmal verkauft worden ist
Ich würde mir vom Makler die Teilungserklärung geben lassen da steht das drin, ob es sich um eine WEG handelt oder nicht.
Beachte auch, dass es Situationen gibt, wo die Mieter nicht so einfach gekündigt werden können, z.b. Härtefallregelungen. Ich würde keine vermietete Immobilie kaufen wenn ich da selbst einziehen will, aber das ist nur meine persönliche Meinung.
Das Haus ist aus preislicher sicht nicht zu schlagen und es ist schon alles Saniert worden
Guck lieber genau hin und finde raus, warum es so günstig ist. Wenn du da nicht selbst einziehen kannst, weil der Mieter eine Behinderung hat, bringt dir der günstige Preis auch nichts.
ist auf dem Platten Land ( Das Dorf hat keine 800 einwohner) jedoch sind die nächsten Supermärkte usw nicht weit weg und das Grundstück klein werde den Makler dazu aber fragen
Befrag ihn auf jeden Fall kritisch. Er bzw. der Verkäufer darf ja nicht lügen.
Solche Sperrfristen kennt man lediglich bei Eigentumswohnungen, die bereits von Mietern vor der Begründung von Wohnungseigentum bewohnt wurden in solchen Fällen hat der Mieter auch ein Vorkaufsrecht.
Für Ihren beabsichtigten Erwerb eines Einfamilienhauses gilt je nach Dauer des Mietverhältnisses eine Kündigungsfrist von drei bis neun Monaten.
Ein Einfamilienhaus ist ein Haus, ob es sich nun um ein freistehendes, Reiheneck- oder Mittelhaus handelt, das ist völlig schnurz!
Daran ändert selbst ein Erbbaurecht nichts.
Also wenn diese Reihenhaussiedlung eine WEG ist und das bei Anmietung dieses Reihenhauses noch nicht so war ( keine WEG) muss ich die Sperrfrist beachten richtig ? Aber wenn das Reihenmittelhaus bei der Anmietung durch den Aktuellen Mieter schon eine WEG war nicht wäre das so richtig? und wenn die Reihenhäuser keine WEG sind brauche ich auf die Sperrfrist überhaupt nicht zu achten richtig? Danke für ihre Antwort