TVöD: Stufenlaufzeit mitnehmen bei Jobwechsel?
Liebe TVöD-Expert:innen,
ich arbeite aktuell im TVöD auf Erfahrungsstufe 3 und würde Ende des Jahres auf Erfahrungsstufe 4 "upgraden". Nun werde ich aber in den nächsten Monaten den Arbeitgeber wechseln. Dort werde ich eine sehr ähnliche Tätigkeit machen wie bei meinem jetzigen Arbeitgeber. Der neue Arbeitgeber übernimmt zwar die Erfahrungsstufe (3), aber angeblich kann meine Laufzeit (wenige Monate bis Stufe 4) nicht übernommen werden, sodass ich also noch einmal 3 Jahre bei dem neuen Arbeitgeber arbeiten muss, um auf Stufe 4 zu kommen.
Die EG bleibt dieselbe.
Ist das rechtens? Oder habe ich ein Anrecht auf Anerkennung meiner Laufzeit, wenn die Tätigkeit im Kern dieselbe ist?
Über kompetenten Rat würde ich mich sehr freuen :)
7 Antworten
Ja, das ist rechtens. Das ist die Entscheidung des neuen AG. Wenn er die Nachfrage schon negativ beschieden hat, dann bleibt nur, akzeptieren und Job annehmen oder den Job ablehnen und weiter suchen 🤷🏻♀️
Bei einem unmittelbaren Wechsel von einem TVöD-Arbeitgeber (oder vergleichbarer Tarifvertrag) zu einem anderen wird die bereits erreichte Stufenlaufzeit übernommen - hier Stufe 3
Ein unmittelbarer Anschluss an ein bestehendes Arbeitsverhältnis liegt grundsätzlich vor, wenn zwischen beiden Arbeitsverhältnissen keine Unterbrechung vorliegt. Allerdings sind allgemein arbeitsfreie Tage (z. B. Sonn- und Feiertage) unschädlich.
Der ArbG KANN auch die bereits erreichten Zeiten innerhalb der Stufe 3 anrechnen, muß es aber nicht.
- Es gibt keinen Rechtsanspruch darauf.
Niederschriftserklärung Nr. 8a zu § 16 [VKA] Abs. 2a TVöD
Man sollte sich aber, nach Einstellung, an den Personalrat wenden, damit das ggf. nochmals mit dem ArbG besprochen werden kann.
Der AG kann, muss aber nicht.
Es gibt mittlerweile zwei Gerichtsurteile des EUGH. Es war ein Fall aus Österreich, dazu kommt ein Fall bei Wechsel innerhalb Europas:
https://www.hensche.de/eugh-berufserfahrung-im-ausland-zaehlt-beim-tarifgehalt-29.04.2020.html
Du kannst die Übertragung fordern.
Das im Text angesprochene zweite Urteil ist aber von Relevanz. Auch wenn es sich um einen Fall innerhalb Österreichs handelt.
EuGH, Urteil vom 10.10.2019, C‑703/17 - Krah
Auch das ist nicht relavant - es geht ja hier beim Fragsteller ja nicht um die Übernahme der Stufe - das wird ja gemacht - es geht um die Restlaufzeit der Stufe beim Wechsel zu einem anderen ArbG.
Die Restlaufzeit ist lt BAG nur zu berücksichtigen, wenn jemand wieder neu beim selben ArbG eingestellt wird.
Ansonsten verbleibt es bei einer ArbG-Entscheidung ob die Restlaufzeit mit berücksichtigt wird.
Dann würde ich ein bisschen verhandeln.
Das geht im Einzelfall schon. Wenn Du z.B. als Krankenhauspersonaler Krankenschwestern suchst, kriegst Du keine Einzige, wenn Du Dich da wortgenau auf den TVöD berufst.
Ich habe 37 Jahre Berufserfahrung im ÖD bei zwei verschiedenen Behörden. Verhandlungssache war da das Fremdwort des Jahres.
Okay, im Verwaltungsbereich ist das wahrscheinlich anders als bei mir in der Pflege.
Das Urteil hat hier keine Relevanz.
Es geht in diesem Urteil um Stufen, die im Ausland erworben wurden - über die deutschen Tarifverträge des öD wäre das zunächst nicht geregelt - die Regelungen in den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes regeln nur die Übernahme aus ähnlichen Tarifverträgen im Inland.