Steuer auf Aktien in GmbH?
Wenn eine GmbH einen Kredit aufnimmt für 1.000.000 € und 10% Zinsen um mit Aktien zu handeln und diese Gesellschaft dann 400.000 € Gewinn macht aus dem Aktienhandel, hat sie dann trotzdem steuerlich einen Verlust , weil der Gewinn nur mit 1,5% besteuert wird . das sind ja nur 6000 € und 100000 € Betriebsausgaben für die Zinsen ergibt 94000 € steuerlichen Verlust bei 300.000 betriebswirtschaftlichen Gewinn?
Kann das sein?
Die 1,5% kommen durch 8b kStG
2 Antworten
Du vermischst Steuern und steuerliches Einkommen.
Schuldzinsen auf das Darlehen für 12 Monate 100.000,00 EUR (Aufwand)
Veräußerungserlös der Aktien 400.000,00 (Ertrag)
Es ergibt sich ein bilanzielles Ergebnis von 300.000,00 EUR (Gewinn). Für die Ermittlung des zvE ist der 8b zu beachten, demnach sind die 400.000 EUR abzuziehen nach 8b (2) und 5% pauschale nabzb. BA 20.000,00 EUR hinzuzurechnen nach 8b (3) Satz 1.
Es ergibt sich ein zvE von - 80.000,00
Die Zinsen bleiben übrigens Aufwand, hier muss ich Mungukun widersprechen. Der 8b (3) Satz 3 bezieht sich ausschließlich auf Gewinnminderungen, die unmittelbar mit dem Anteil zusammenhängen (Substanzverluste), vgl. BFH v. 14.01.2009 - I R 52/03 BStBl II 2009, 674.
Kann das sein?
Nein denn du hast folgendes nicht gelesen: § 8b Abs. 3 S. 3 KStG
Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit dem in Absatz 2 genannten Anteil entstehen, sind bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen.
Die Schuldzinsen, welche den Gewinn mindern, sind nicht zu berücksichtigen. Das wird besonders durch S.4 deutlich:
Zu den Gewinnminderungen im Sinne des Satzes 3 gehören auch Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einer Darlehensforderung oder aus der Inanspruchnahme von Sicherheiten, die für ein Darlehen hingegeben wurden, wenn das Darlehen oder die Sicherheit von einem Gesellschafter gewährt wird, der zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital der Körperschaft, der das Darlehen gewährt wurde, beteiligt ist oder war.
Hinweis: die Darlehenszinsen werden nicht von 8b (3) 3 erfasst, dieser betrifft nur Substanzverluste aus dem Anteil; Satz 4 ist wiederum eine spezielle Regelung in Bezug auf die Geserfinanzierung (nachzulesen im HerrmannHeuerRaupach)
Aber dann würde es keinen Sinn machen die Darlehensforderung extra zu erwähnen und nur für Gesellschafter mit 25%+ zu beschränken, wenn es so ein fester grundsatz wäre
"wenn das Darlehen oder die Sicherheit von einem Gesellschafter gewährt wird"
Ja aber nur dann und sonst nicht?
Also wenn der Kredit von einer Bank kommt oder vom Bruder des Gesellschafters dann nicht?