Statt dem Jobcenter Erbe mitzuteilen abmelden?

6 Antworten

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Piroska9 fragt: "kann man sich beim Jobenter abmelden"

Nein, das kann man nicht. Man kann sich ja beim Jobcenter auch nicht anmelden!

Man kann dies tun laut SGB I § 46 Verzicht:

(1) Auf Ansprüche auf Sozialleistungen kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichtet werden; der Verzicht kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

Aber:

(2) Der Verzicht ist unwirksam, soweit durch ihn andere Personen oder Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden.

Das ändert aber nichts daran, dass die Erbschaft als "Einmalige Einnahme" gewertet wird im Sinne von SGB II § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen Absatz 3.

Wenn der Verzicht dann "mit Wirkung für die Zukunft widerrufen" wird und man wieder ALG II haben möchte, gilt das Erbe immer noch als Einmalige Einnahme, und sechs Monate nach dem Erbfall = Todesfall gilt der Rest des Erbes als § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen - soweit es die dort genannten Freibeträge überschreitet.

Hat man bis dahin oder danach Teile des Erbes "verschleudert" in der Absicht, möglichst früh wieder ALG II zu beziehen, wird das ALG II drei Monate um bis zu 133 Euro abgesenkt, und der Rest muss später zurückgezahlt werden, wenn man wieder flüssig ist, steht in SGB II § 34 Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten.

Nicht als Verschleudern gelten die Kosten, die hier genannt werden:

Piroska9 schreibt in einem Kommentar:

Es sind neben den Kosten für Bestattung, Betreuung usw auch eine Rückzahlung von Sozialleistungen der Verstorbenen von mir zu zahlen

Soweit dies tatsächlich eine Pflicht ist, sind diese Kosten abzuziehen, nicht erst vom Vermögen nach sechs Monaten, sondern bereits beim Einmaligen Einkommen, also sobald das Erbe zufließt. Denn wie heißt es in SGB II § 11b Absetzbeträge so schön?

(1) Vom Einkommen abzusetzen sind [...]
5. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,

Das Jobcenter setzt als Einkommen (und als späteres Vermögen) nicht das Brutto des Erbes an, sondern das Netto - also das, was übrig bleibt, nach den "notwendigen Ausgaben". Darüber, was als "notwendig" anerkannt wird, sollte man rechtzeitig mit dem Amt sprechen, bevor man zuviele solcher Ausgaben tätigt! (Sonst müsste man später vor dem Amtsgericht darüber streiten ;-)

Wer aber möchte, dass ein Erbe sofort als Vermögen gilt - und nicht sechs Monate lang als Einkommen -, der müsste im Monat des Erbfalls soviel anderes Einkommen in Form von Erwerbs-Einkommen, also Gehalt oder Honorar, erhalten, dass er dadurch keinen Bedarf mehr hat an ALG II.

Ein "Abmelden" in Form von "Ich möchte kein ALG II mehr" genügt dafür aber nicht!

Gruß aus Berlin, Gerd

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Ich bin Ex-Schöffe, Journalist und Gewerkschafter

Theoretisch schon. Insgesamt fragt sich nur, ob dies eine gute Idee ist, was letzlich von Art und Höhe des Erbes abhängt.

Wenn die Erbschaft groß genug ist, werden die Leistungen eh eingestellt.

Die Anrechnung des Erbes läßt sich nicht umgehen.

Was wollen Sie damit erreichen? Wenn es verwertbares Vermögen ist, dann wird es auf den Regelsatz angerechnet und bei entsprechender Höhe muss das Erbe erst verbraucht werden. Wenn Sie sich abmelden kriegen Sie gar keine Sozialleistungen mehr, dann müssen Sie sich selbst versorgen.

Sagen wir das Erbe ist 8.000 und die Kosten für die Bestattung sind 3.000.

Dann ist der Reinnachlass 5.000.

Nun muss der Erbe Kostenersatz leisten, weil der Erblasser zuvor Sozialleistungen bezogen hat. Dabei gilt ein Freibetrag von rund 2.500.

Die restlichen 2.500 sind anrechenbares Vermögen?

So in etwa richtig verstanden?