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Antwort
Sagen wir das Erbe ist 8.000 und die Kosten für die Bestattung sind 3.000.
Dann ist der Reinnachlass 5.000.
Nun muss der Erbe Kostenersatz leisten, weil der Erblasser zuvor Sozialleistungen bezogen hat. Dabei gilt ein Freibetrag von rund 2.500.
Die restlichen 2.500 sind anrechenbares Vermögen?
So in etwa richtig verstanden?