Muss Hartz 4 zurückgezahlt werden bei Erbschaft?
Person A erbt 35.000 Euro Bargeld und ist in Hartz 4 Bezug. Der Erbschein liegt noch nicht vor, d.h. das Geld ist noch nicht offiziell geerbt bzw zugeflossen.
Person A hat das Erbe dem Jobcenter angekündigt. Da der Erbschein noch nicht vorliegt, kann bisher nichts angerechnet/verrechnet werden.
Person A stellt nun keinen Weiterbewilligungsantrag, so dass der Erbschein und der Zufluss des Geldes erst eintreten, nachdem der Hartz 4 Bezug beendet ist.
Kann das Jobcenter erbrachte Leistungen zurückverlangen, d.h. dass Person A diese vom Erbe zurückzahlen muss? Oder geht es das Jobcenter nichts mehr an, da Person A den Geldzufluss außerhalb des Leistungsbezugs erhalten hat.
3 Antworten
https://hartz4widerspruch.de/ratgeber/finanzen/erbschaft/
Esa ist tatächlich so gemeint, dass eine Erbschaft dazu dienen soll, Hartz4-Bezüge soweit möglich, zurückzuzahlen. Hartz4 sind Leistungen der arbeitenden Steuerzahler, dass wird oft vergessen. Aber dier Link hat sicher einige Tipps, wie man Geld behalten kann.
Ich war nie arbeitslos, also immer steuerpflichtig. Und polemischwar das nicht gemeint, nur ein Hinweis.
Na TOLL .... und dann auf Menschen herabtreten , wo DEIN Rentenniveau ÜBERGESTERN SELBST IN 30 jahren nicht erreichen könnten .
ARMES ( RTL2 - befreites ) Ütschland .
Was ist RTL2? - Ja, ich hatte bessere Zeiten, es gab noch kein Kindergeld und Schulen kosteten Geld. Auch Bafög oder BAB ist mir fremd, Hartz4 auch. Ich trampel auf keinen Empfäger rum, es gibt Umstände für Not. Früher hieß das Sozialhilfe, ob das besser war, weiss ch nicht.
Du rennst bei mir offene Türen der Erfahrung ein ...
Ich wollte meinen Alten da gegen meiner Mutter Willen aber auch nicht verklagen und suchte mir anderweitig Arbeit statt Studium oder Ausbildung in elterlicher Abhängigkeit . Zu meiner ( dieser ) Zeit fand man aber tatsächlich "sprichwortlich" die Arbeit noch fair ums Eck .
den Geldzufluss außerhalb des Leistungsbezugs erhalten hat
Wenn dem tatsächlich so ist, wobei Leistungsbezug = Leistungsbezugszeitraum, dann m.M.n. Nein, da ALG 2 grundsätzlich keine rückzahlbare Leistung ist.
Sich bereits überschnittene Vorleistungsmomente müssen natürlich in Aufrechnung gegen Zufluss gegengerechnet werden ab dem Tag , wo das Gels verfügbar gegenüber amtliche Vorleistung wurde .
Übersteigt der einmalige Zufluss den monatlichen Bedarf zur GruSi dabei , wird die Bedarfsleistung sogar zeitweilig komplett aufgehoben .
Bei 35 Mille ist DAS DEFINITIV erst mal der Fall , und ich empfehle dringlichst die Führung eines ordentlichen Haushaltsbuches , wenn Du vorher schon für Dich keine Rückkehr in regulär entlohnte Arbeitsmärkte ( vor Stütze ) mehr sähest .
Warum immer diese vorwurflsvolle PSEUDO-Polemik :
WIE viel Lohnsteuern zahlst DU da monatlich gerade ?