Sind wir eine Wohngemeinschaft?

5 Antworten

VinylHammy schreibt:

Ich bin bei den Eltern meines Freundes eingezogen. Nicht bei ihm.

Aha. Dein Freund und Partner wohnt also in einer anderen Wohnung.

VinylHammy schreibt:

das Jobcenter Geld [hat] von meinem Freund abrechnet

Also wohnen du und dein Partner doch in einer gemeinsamen Wohnung?

Dann bist du also tatsächlich in die Wohnung eingezogen, in der dein Partner wohnt!

Das ist die Tatsache, die das Jobcenter zunächst interessiert: Ob ihr zusammen in einer Wohnung wohnt oder nicht! Nicht die Tatsache, dass dort noch die Eltern und der Bruder deines Partners wohnen (oder Oma und Opa und Enkel und so weiter).

Das Jobcenter hat hier zwei Möglichkeiten:

A) Das Jobcenter kann vermuten: "Das junge Paar ist noch nicht so eng miteinander, wir warten noch ein Jahr, dann müssen wir ja von Gesetzes wegen vermuten, dass mittlerweile so eng miteinander sind, dass sie füreinander einstehen - dass er sie also unterstützt, auch mit seinem Einkommen und mit seinem Vermögen.

B) Das Jobcenter kann vermuten: "Das junge Paar ist jetzt schon so eng miteinander, dass sie sich gegenseitig unterstützen - sonst würde die Frau ja nicht in die Wohnung der Eltern des Mannes ziehen!"

Das Jobcenter hat sich hier für Möglichkeit B) entschieden.

Das kann ich verstehen. Viele Menschen ziehen "zur Probe" zu ihrem Partner, um zu kucken, wie es so läuft. Aber welcher Mensch zieht "zur Probe" zu seinem Partner und zu dessen Eltern?????

Aber wenn du meinst, der Sachbearbeiter deines Jobcenters hätte mit B) die falsche Möglichkeit gewählt, kannst du das gerne auf dem üblichen Rechtsweg überprüfen lassen. Das wäre ein Widerspruch beim Jobcenter.

Wenn das nicht hilft, kanns du nach einem unbefriedigenden Bescheid über deinen Widerspruch klagen, und zwar beim Sozialgericht.

Und wenn es vorher schon an Geld mangelt, wenn es also eilig ist, kannst du vor dem Widerspruchs-Bescheid schon eine Eil-Klage beim Sozialgericht einreichen, der heißt dann "Antrag auf eine einstweilige Anordnung", aber das erklären sie dir bei Gericht.

Klar ist jedenfalls: Nach einem Jahr Zusammen-Wohnen mit einem Partner muss das Jobcenter eine Einstandsgemeinschaft vermuten laut Gesetz, vorher kann es das tun, muss es aber nicht.

In beiden Fällen kann man dieser Vermutung widersprechen. Man sagt also einfach: "Das ist gar nicht so!" Vielleicht sogar noch mit Begründungen und gar mit Beweismitteln.

Dann wird weiter gekuckt, wie es denn nun wirklich ist. Halt wie im richtigen Leben ;-)

Gruß aus Berlin, Gerd

Meine Gesetzliche Betreuerin hat meinen aktuellen Wohnort als Wohngemeinschaft abgestempelt wodurch das Jobcenter Geld von meinem Freund abrechnet

Deine Betreuerin gab also an, dass Ihr eine Wohngemeinschaft seid und das JC rechnet das Geld deines Freundes an?

Wenn dem so ist, ist das schonmal rechtswidrig.

Wir sind nicht verheiratet und es war gedacht das ich dort nur Wohne bis ich eine Wohnung gefunden habe. Doch durch das Chaos werden immer und immer mehr Anträge verlangt die meine Freund ausfüllen muss. Sie scannen alles ab und gehen sogar auf sein Sparkonto drauf.

Auch das Verhalten ist vom JC rechtswidrig und sofort zu unterlassen.
Würdet Ihr verheiratet sein, dann seid Ihr eine Bedarfsgemeinschaft, weil ein wechselseitiger Wille besteht, füreinander Sorge zu tragen und gemeinsam zu wirtschaften. Das trifft hier aber nicht zu.

Dein Freund muss NICHTS ausfüllen und kann sogar dem JC mitteilen, dass er nicht über die Unterlagen verfügt und verfügen darf die dich betreffen, sowie andersherum ebenfalls nicht. Ebenso solltet Ihr beide dem JC mitteilen, dass dass dieses rechtswidrige Verhalten gemeldet wird (und das würde ich tun in Form einer Dienstaufsichtsbeschwerde + Widerspruch gegen den / die Bescheide) und Ihr eine Wohngemeinschaft seid, keinen wechselseitigen Willen habt und nicht gemeinsam wirtschaftet.

Entsprechende Bescheide sollten sofort widersprochen werden.

Wann ist mann eine Wg? Etwa wenn mann bei jemanden kostenlos eine Unterkunft hat oder müsste ich nicht zumindestens Untermiete bezahlen?

Eine Wohngemeinschaft besteht aus mehreren Personen (mind. 2), die nicht gemeinsam Wirtschaften und füreinander einstehen.

Siehe dazu folgende Markierte Stelle:

https://www.arbeitsagentur.de sowie § 7 Abs. 3 bzw. 3a SGB II.

Die markierten Stellen sind die GRUNDVORAUSSETZUNG für eine Bedarfsgemeinschaft. Solange man diesen wechselseitigen Willen nicht hat, darf das JC nicht Personen in eine BG stecken, wo keine ist.

Und diese "1 Jahr Regel", lässt sich widersprechen.
Wichtig ist hier: Keine gemeinsamen Konten, Kinder oder Verträge zb.

Zu guter Letzt: Definition einer Wohngemeinschaft.

Untermiete ist keine Voraussetzung für eine Wohngemeinschaft. Auch ich lebte mit meiner Freundin in einer Wohngemeinschaft, ohne dass das Jobcenter Miete gezahlt hat. Es wurde schlicht keine beantragt, was man noch schriftlich erklären musste warum und weshalb. Quasi ein 2-Zeiler von meiner damaligen Freundin.

In eurem Fall: Sofort Widersprechen & ggf. sogar einen Rechtsanwalt für Sozialrecht beauftragen (kostenlos für ALG II-Bezieher mit Beratungsschein bzw. ggf. einmalig 15,00 € beim Anwalt).


VinylHammy 
Beitragsersteller
 27.07.2021, 23:56

Vielen Dank für deine Ausführliche Antwort du hast mir sehr geholfen.

Ich hoffe das es ok ist wenn ich dir einige Fragen stelle. Was ist mir ,,wechselseitige Verantwortung" gemeint?

Wir sind ja mehr als 2. Ich ,,lebe" hier mit den Eltern, meinem Freund und seinem kleinen Bruder. Die Eltern bezahlen alles, da ich momentan nur vom Kindergeld gelebt habe. 🥲 (Zum glück helfen die mir so sehr)

Meine Gesetzliche Betreuerin hat mir gesagt dass das Jobcenter uns als ,,Eheähnliches Verhältnis" abstempelt. :/ Aber... ich wohne nicht bei ihm (seiner Wohnung) sondern bei meinen Eltern. Ein Tag später hat meine Wohnbetreuung mir dann gesagt dass ich froh sein kann das sie keine Geld von den Eltern abrechnen. Das hab ich dann absolut nicht verstanden. Ich bin ja nicht ihr Pflege- oder Adoptiv Kind.

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Comp4ny  28.07.2021, 00:04
@VinylHammy
Was ist mir ,,wechselseitige Verantwortung" gemeint?

Habe ich in meiner Antwort bereits begründet und verlinkt.
Ein wechselseitiger Wille oder eine wechselseitige Verantwortung besteht, wenn:

  • Man gemeinsame Verträge hat
  • Gemeinsame Bankkonten o.ä.
  • Über das Vermögen des anderen frei verfügen kann
  • gemeinsam Wirtschaften (mal bezahlst du euren Einkauf komplett, mal der andere, ohne 50-50 zu machen)
  • gemeinsame Kinder

eben alles was man auf "gemeinsam" beziehen kann. Ein gemeinsamer Kühlschrank zählt zb. nicht dazu, wenn jeder 50% seines Vermögens mit in die Kaufsumme investiert hat oder wenn jemand aus deiner WG deinen Kühlschrank mitbenutzt bzw. dort sein eigenes Fach hat.

JA man darf auch gemeinsam in einem Bett schlafen oder auch ein Paar sein. Das ist keine Voraussetzung um einen wechselseitigen Willen zu haben. Hier haben auch schon Gerichte geurteilt.

Wir sind ja mehr als 2. Ich ,,lebe" hier mit den Eltern, meinem Freund und seinem kleinen Bruder. Die Eltern bezahlen alles, da ich momentan nur vom Kindergeld gelebt habe.

Das ist keine Bedarfsgemeinschaft. Habe ich bereits erklärt was dazu gehört.

Meine Gesetzliche Betreuerin hat mir gesagt dass das Jobcenter uns als ,,Eheähnliches Verhältnis" abstempelt.

Das kommt einer Bedarfsgemeinschaft gleich, wäre aber falsch und deine Betreuerin scheint auch die Gesetzeslage nicht zu kennen oder zu verstehen inkl. Definition dahinter. Vorhin sagtest du aber dass sie euch als Wohngemeinschaft gemeldet hat.

Aber... ich wohne nicht bei ihm (seiner Wohnung) sondern bei meinen Eltern.

Erst sagst du du wohnst bei SEINEN Eltern, nun sind es wieder DEINE Eltern? Ja was den nun?

Ein Tag später hat meine Wohnbetreuung mir dann gesagt dass ich froh sein kann das sie keine Geld von den Eltern abrechnen.

Eine Aussage von Unwissenheit der / durch die Betreuung.
Du solltest meine Antwort oben und auch diese Frage deinen Betreuern mal zeigen, damit sie sich weiterbilden können.

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VinylHammy 
Beitragsersteller
 28.07.2021, 00:10
@Comp4ny

Entschuldige ich meine seine Eltern 🥲🥲🥲. Entweder das war die Autokorrektur oder ich war nicht ganz bei Sinnen.

Vielen dank nochmal für die Erläuterung. Ich habe echt Glück dass du Wach bist und dir die Zeit genommen hast mir alles zu erklären.

Ich wünsche dir einen schönen Abend (es kann aber sein das ich morgen wieder eine Frage dazu stelle 🤣).

Ich wünsch dir eine Gute Nacht

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Comp4ny  28.07.2021, 00:14
@VinylHammy

Stelle deine Fragen die du wissen möchtest.
Zusammenfassend kann man hier sagen, anhand deiner Schilderung, handelt das JC hier rechtswidrig und man sollte dagegen vor gehen.

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VinylHammy 
Beitragsersteller
 28.07.2021, 00:15
@Comp4ny

Weißt du in welcher Art von Haushalt oder Gemeinschaft ich sein müsste damit meine Freund nicht mit einbezogen wird?

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Comp4ny  28.07.2021, 00:57
@VinylHammy

Es kommen nur 2 Formen in Frage:

  • Wohngemeinschaft (keine Anrechnung)
  • Bedarfsgemeinschaft (Anrechnung)

Es gibt auch noch die die "Haushaltsgemeinschaft", die fällt hier aber weg, da du mit deinem Freund oder seinen Eltern weder Verwandt noch Verschwägert bist.

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VinylHammy 
Beitragsersteller
 28.07.2021, 12:51
@Comp4ny

Ich habe heute mit meiner Gesetzlichen Betreuerin gesprochen und sie mit dem Jobcenter. Das Jobcenter hat ihr gesagt dass Lebensgemeinschaft= Freund übernimmt kosten ist. Wir leben in einem Eheähnlichen Verhältnis.

Was sagst du dazu? Ich müsste noch recherchieren was eine Lebensgemeinschaft ist.

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Comp4ny  28.07.2021, 13:12
@VinylHammy
Das Jobcenter hat ihr gesagt dass Lebensgemeinschaft= Freund übernimmt kosten ist. Wir leben in einem Eheähnlichen Verhältnis.

Natürlich sagt das Jobcenter das und liegt dennoch falsch. Sie wissen das und wollen einfach nur Geld sparen, um mehr geht es hier nicht.

Ich habe dir bereits in meiner Eingangsantwort das entsprechende Gesetz sowie Definitionen beschrieben und alles relevante um zu verstehen, was ein wechselseitiger Wille ist und bedeutet und wann man eine Bedarfsgemeinschaft ist.

Eine "Lebensgemeinschaft" ist nichts anderes als eine Bedarfsgemeinschaft, es wird nur vom JC so genannt, klingt wohl "besser".

Unabhängig davon, wie auch bereits gesagt, steht euch sowieso für mind. 12 Monate ein Anrechnungsfreies Zusammenleben zu!

Gerne auch nochmal die markierte Stelle aus dem § 7 Abs. 3a SGB II für dich.

Wie ich schon sagte: Macht Widerspruch dagegen und ggf. nehmt euch einen Sozialanwalt der das ganze gerne bestätigt und Klagt im Zweifelsfall. Ihr werdet Gewinnen.

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Wenn Du eine gesetzliche Betreuung hast, dann sollte diese Person die Sache für Dich regeln.

Dies scheint jedoch nach meinem Beurteilungsvermögen unzureichend zu geschehen, und Du solltest Dich an das Gericht wenden, welches die Betreuung verfügt hat.

Darfst Du alleine unterschreiben?

In wiefern stehst du unter Betreuung? Wurde dir das Aufenthaltsbestimmungsrecht durch Einsatz der Betreuerin genommen?

Ich glaube, dass deine Betreuerin hier für die Abwicklung der Auseinandersetzung mit dem JC zuständig ist.

Woher beziehst du ein Einkommen? Bist du Empfängerin von ALG II? Kannst du frei über dein Einkommen verfügen? Die Betreuerin könnte auch hier die finanzielle Aufsicht haben.

Das JC geht wohl von einer Bedarfsgemeinschaft mit deinem Freund aus, was von der Betreuerin beim JC eingeleitet wurde. Eine Wohngemeinschaft als juristischer Begriff ist nicht existent.

Dein Wohnen im Eigentum oder Besitz der Eltern entspricht der Form nach einer Leihe, weil dafür kein Entgelt von dir verlangt wird. Dieser mündliche Leihvertrag kann jederzeit ohne Begründung von den Verleihern fristlos gekündigt werden. Deine Betreuerin hat also auch hier gründlich versagt. Es ist also an der Zeit, Beschwerde gegen die unfähige Betreuerin beim Betreuungsgericht einzulegen oder Antrag auf Aufhebung der Betreuung zu stellen. Ich vermute weiter, dass aktuell keinen Mietvertrag mit den Eltern deines Freundes abschließen darfst, das wäre wohl auch Aufgabe der Betreuerin.

Sollten die Eltern deines Freundes zur Miete wohnen, könnte der Vermieter den Mietvertrag fristlos kündigen, weil die Eltern sich der Gebrauchsüberlassung an Dritte schuldige gemacht haben. Auch dann wärest du obdachlos.

Das pro cedere beim JC ist nach meiner Sicht nicht zu beanstanden aber verlangt nach einer sofortigen Korrektur unter Mitwirkung der Betreuerin, die auszuwechseln wäre. Solltest du also ALG II beziehen, kannst du bei der aktuellen Lage kein Kosten der Unterkunft beantragen sondern erst nach Inkraftsetzen eines wirksamen Mietvertrages.


GerdausBerlin  28.07.2021, 10:42

Gerhart schreibt:

Eine Wohngemeinschaft als juristischer Begriff ist nicht existent.

Die Bundesagentur für Arbeit, die ja auch die Jobcenter mit-betreibt (gemeinsam mit den jeweiligen Gemeinden), gibt aber dennoch eine Defitinion. Hier die erste:

Definition: Gruppe von Personen, die zusammen wohnen, und nicht verwandt oder verschwägert sind. Auch: WG
Wer sich Wohnraum mit anderen Personen teilt, mit ihnen aber nicht verwandt oder verschwägert ist, lebt in einer Wohngemeinschaft.
Eine Wohngemeinschaft ist weder eine Bedarfsgemeinschaft noch eine Haushaltsgemeinschaft. Beantragen Bewohner einer Wohngemeinschaft Arbeitslosengeld II, müssen sie keine Angaben zu den persönlichen Verhältnissen ihrer Mitbewohnerinnen und Mitbewohner machen. Es reicht aus, wenn sie in der Anlage KDU den Mietanteil der weiteren Bewohner nennen oder die Untermietzahlung in der Anlage EK angeben.
Eine Wohngemeinschaft mit mehreren erwerbsfähigen Erwachsenen kann so viele Bedarfsgemeinschaften enthalten, wie Personen der Wohngemeinschaft angehören.

Und in einem Antragsformular der Agentur heißt es auf der PDF-Seite 2:

Die reine Wohngemeinschaft ist weder eine Bedarfsgemeinschaft noch eine Haushaltsgemeinschaft. Das heißt, [...]

Der Antragsteller kann also sagen: "Wir sind keine Partner, sondern eine Wohngemeinschaft" oder "Wir sind Partner, aber dennoch keine Einstandsgemeinschaft, also auch keine Bedarfsgemeinschaft, sondern (noch) eine Wohngemeinschaft"!

Wie das Jobcenter die Wohnlage beurteilt und die Einstands-Lage, wird man dann sehen - und bei Missgefallen entsprechende Rechtsmittel einlegen.

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Gerhart  28.07.2021, 11:07
@GerdausBerlin

Im Bestand der Mietgesetze gibt es den Begriff Wohngemeinschaft nicht und daher ist mein Kommentar auch richtig. Das JC kann/darf also nicht von Wohngemeinschaften sprechen sondern nur von Bedarfsgemeinschafte oder Einstandsverhältnissen.

Rundfunkgebühren sind können durch den Nachweis einer Wohngemeinschaft auf Antrag nur von einem Bewohner einer Wohnung erhoben werden. Hier wäre der Begriff Wohngemeinschaft rechtens.

Es ist ohnehin nicht nachzuvollziehen, warum die Sozialgesetze abweichend vom BGB eigene Begriffe verwenden (Kaltmiete, Warmmiete)

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Fließen Gelder vom JC, welche denn?


VinylHammy 
Beitragsersteller
 28.07.2021, 00:54

?...

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VinylHammy 
Beitragsersteller
 28.07.2021, 07:12
@wildpark7

darum geht es mir nicht, was hat deine Frage mit meiner zu tuen?

Ich habe nur 100€ pro Monat vom Jobcenter erhalten, wogegen ich auch Anklage einreiche, da mein einziges Einkommen 219€ Kindergeld ist.

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VinylHammy 
Beitragsersteller
 28.07.2021, 11:58
@wildpark7

Das Kindergeld bekomme ich nur immernoch da ich noch im Gymnasium für das Schuljahr was nun beendet wurde angemeldet war. Ab diesem Halbjahr steht mir so oder so kein Kindergeld mehr zu.

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