Rückgaberecht bei Otto mit einer Grafikkarte?
Hallo liebe Gute Frage Community,
ist es mir möglich eine bereits ausgepackte Grafikkarte die bereits einmal verbaut wurde. Aber einfach meinen Ansprüchen nicht befriedigt wieder zurückzuschicken. Weil das Siegel der Grafikkarte worin diese nunmal verpackt war natürlich durchs öffnen beschädigt ist, ist nun meine Frage ob dies trotzdem noch machbar ist.
4 Antworten
Hallo,
das spielt doch alles keine Rolle. Man kann doch dir Karte nicht anders ihrer Bestimmung zuführen um einen Proberitt zu machen. Das ist doch nicht mehr als recht und billig.
Wenn man dann feststellt dass sie nicht geeignet ist schickt man sie halt zurück. Es gibt eben kein Ladenlokal wo man das beurteilen kann, also muß es auf diesem Wege geschehen. Das ist nicht mehr als sachgemäße Behandlung. Dadurch verliert sie ihren Wert nicht.
Bei der Rückgabe packt man sie so gut es geht wieder ein und sendet sie zurück. Das sagt das Rückgaberecht.
LG
Harry
Eigentlich darfst du natürlich kein Siegel aufbrechen
Im Laden kannst du das doch auch nicht machen.
Das Widerrufsrecht dürfte dadurch verwirkt sein.
Man kann die Karte ja niemand anderem mehr als neu und vor allem mit Gewährleistung verkaufen wenn man gar nicht sicher sein kann was du damit gemacht hast und ob sie noch ok ist.
Du kannst aber natürlich beim Händler nachfragen.
Vielleicht bekommst du den Kaufpreis abzüglich Gebrauch und Extra Kosten für Prüfung und Neuverpackung zurück
Otto Online Shop? Wenn ja:
Ja, bei einer Grafikkarte beeinträchtigt das alles dein Widerrufsrecht nicht.
Den Rückversand mußt du ggf. selber bezahlen.
Wenn die Karte aber versiegelt war stimmt das nicht
Grundsätzlich: Ablehnung des Widerrufs kaum möglichDas Gesetz schreibt sehr genau vor, in welchen Fällen das Widerrufsrecht erlischt. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn versiegelte Ware ausgepackt oder ein Produkt nach Kundenwünschen individualisiert wurde.Hier aber der Fall
"Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn versiegelte Ware ausgepackt"
Das trifft nur auf bestimmte im Gesetz definierte Arten versiegelter Waren zu, z.B. DVDs; Grafikkarten gehören aber jedenfalls nicht dazu.
Sind eigentlich nur abschließend die Fälle des § 312g Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 6 BGB:
- Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,
- Verträge zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,
Grafikkarten fallen da auf keinen Fall drunter.
Ich habe ja nicht behauptet die Rücknahme ist ausgeschlossen nur eben nicht der volle Betrag durch sie Wertminderung
Das ist aber 1. etwas völlig anderes als das Erlischen des Widerrufsrechts bei Entfernen der Versiegeleung bei bestimmten Produkten und 2. sind die Regelungen bzgl. Wertersatz lt. BGH sehr eng auszulegen, insb. wenn ein Produkt einige Zeit testweise verwendet wird, das muß quasi immer möglich sein; vgl. BGH, 03.11.2010 - VIII ZR 337/09
Ja. Kannst du.
Das steht nirgends im Gesetz.
Der Vergleich passt immer nur bedingt.
Nein, keiner der abschließenden Erlöschensgründe des § 312g Abs. 2 BGB sind eingschlägig. Da käme dann höchstens noch Wertersatz nach § 357a Abs. 1 BGB in Betracht, da kann man im Zweifel im drüber streien; ich würde aber auch da behaupten, daß er in diesem Fall keinen Wertersatz leisten muß.