Parkrempler in der Probezeit?

6 Antworten

jedoch sind keinerlei Schäden entstanden

Wenn dem so war, hast du nichts zu befürchten.

Falls aber an dem anderen Auto doch ein Schaden von mehr als 50€ entstanden ist, hast du eine Unfallflucht gemäß § 142 StGB begangen.

Im Falle einer Verurteilung wären das neben der eigentlichen Strafe 2 Punkte und ein A-Verstoß, also Aufbauseminar und Probezeitverlängerung.

Wenn du dich nachträglich noch bei der Polizei meldest, kann Absatz 4 für dich sprechen:

Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).

Sollte der Schaden an dem anderen Auto bedeutend sein (Anhaltspunkt: 2000€) droht gemäß § 69 StGB der Entzug der Fahrerlaubnis und der o.g. Absatz 4 kann nicht angewendet werden.

jedoch sind keinerlei Schäden entstanden.

das kannst du doch gar nicht beurteilen

Da es ca.6 Uhr morgens an einem Sonntag ist, habe ich nicht gewartet und wusste nicht, dass ich die Polizei anrufen soll.

das lernt man doch in der Fahrschule!

Da ich noch in der Probezeit bin, frage ich mich, was dabei die Konsequenten sind???

schon mal was von Fahrerflucht gehört? Viel Spaß beim Aufbauseminar und mit dem ÖPNV!

jedoch sind keinerlei Schäden entstanden.

Das kannst Du gar nicht beurteilen.

...habe ich nicht gewartet und wusste nicht, dass ich die Polizei anrufen soll.

Unglaubwürdig, sowas lernt jeder schon in der Fahrschule.

Strafgesetzbuch (StGB), § 142 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder

eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich

nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder

berechtigt oder entschuldigt

vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

Dann lass Dich mal überraschen.

Da es ca.6 Uhr morgens an einem Sonntag ist, habe ich nicht gewartet

Bedeutet de facto, dass Du Fahrerflucht begangen hast - sprich es folgt hinsichtlich eines derartigen Fehlverhaltens mindestens eine Aufforderung zu einem Aufbauseminar und eine Probezeitverlängerung um 2 Jahre - wenn eine entsprechende (Selbst-)Anzeige von der Polizei verfolgt wird.

Welche Folgen es vor Gericht hat, bleibt abzuwarten.

Außerdem gehört das Auto meinem Vater....

Papi wird dich kaum anzeigen, du solltest ihn aber anrufen


Leestiger  28.07.2024, 11:27

Ich glaube er meint dass er mit Papas Auto gefahren ist, also die Beamten wohl seinen Vater herausklingeln weil er der Halter von dem Auto ist, mit dem Fahrerflucht begangen wurde ..

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peterobm  28.07.2024, 13:16
@Leestiger

so isses und anschließend bei ihm den Führerschein sicherstellen

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Leestiger  28.07.2024, 14:03
@peterobm

War ja auch mit Ansage, seiner letzten Frage nach zu urteilen nur eine Frage der Zeit ..

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