Muss man sich von Gesetzes wegen totschlagen lassen (Selbstverteidigung)?

Familiengerd  12.07.2024, 16:29

Könnten die beiden zufällig auch Bernd und Johann heißen?

Oder sind nur Ausländer/Migranten die Messerstecher (so wie AfD-Weidel im Bundestag ja geiferte)?

MsStrawbeee 
Beitragsersteller
 12.07.2024, 17:01

Eher unwahrscheinlich. Noch was wichtiges beizutragen oder trollst du nur?

6 Antworten

Notwehr ist immer eine Einzelfallentscheidung, über welche nachträglich die Staatsanwaltschaft und ggf. das Gericht entscheiden werden. Es kommt auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles an und pauschalisierte Aussagen, sind deswegen kaum zu treffen. Grundsätzlich, ist eine durch Notwehr gebotene Tat nach §32 Strafgesetzbuch (StGB) nicht rechtswidrig und somit dann natürlich auch nicht strafbar, da es an der Rechtswidrigkeit fehlt. Notwehr ist gemäß §32 StGB "die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder von einer anderen Person abzuwenden". Die Verteidigung muss sich also erstens gegen einen "gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff" richten und sie muss "erforderlich" sein, um diesen abzuwenden. Gegenwärtig ist ein Angriff nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) in Karlsruhe dann, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder er aber zumindest noch anhaltend ist. Es genügt demnach, wenn jemand die Faust gegen einem erhebt, da dann der rechtswidrige Angriff unmittelbar bevorsteht und damit bereits dann "gegenwärtig" ist. Desweiteren, muss die Notwehrhandlung "erforderlich" sein. Hier ist es nach der Rechtsprechung des BGH so, dass man sich zwar prinzipiell auf das mildeste, einem zur Verfügung stehende Mittel beschränken muss, man jedoch sich nicht auf einen Kampf mit einem ungewissen Ausgang einlassen muss. Wenn man also berechtigte Zweifel daran hat, dass das mildere Mittel den Angriff zuverlässig beendet, dann darf man auch direkt zu einem härteren Mittel greifen. Wenn der Angreifer dem Angegriffenen körperlich total überlegen ist, dann braucht man sich demnach nicht auf eine Verteidigung mittels rein körperlicher Gewalt zu beschränken, da man mit allerhöchster Wahrscheinlichkeit diesen Kampf verlieren wird. Hier kann die Verteidigung mit einer potentiell auch tödlich wirkenden Waffe je nach Einzelfall also "erforderlich" und somit gerechtfertigt sein.

Mfg

Irgendein Karim ist abends auf dem Heimweg und ein Fremder, nennen wir ihn Mohammed, schlägt plötzlich auf Karim ein

Dann darf Karim sich in dem Moment (so lange der rechtswidrige Angriff gegenwärtig ist) mit den dafür erforderlichen Maßnahmen dagegen wehren um den rechtswidrigen Angriff gegen seine Person zu beenden.

Was im Detail "gegenwärtig" bedeutet, das wurde hier auch schon in anderen Antworten erklärt (er muss unmittelbar bevorstehen oder gerade andauern) und was "erforderlich" bedeutet, dazu gibt es auch schon richterliche Entscheidungen (Du sollst das geringst mögliche Mittel einsetzen das in der Situation notwendig ist, um den Angriff zu beenden).

Aber die Situation wird dann auf jeden Fall hinterher von der Staatsanwaltschaft oder gar von einem Gericht unter die Lupe genommen und dann wird beurteilt, ob Karim sich selber strafbar gemacht hat oder ob das alles durch Notwehr gedeckt war. Das ist dann immer eine konkrete Entscheidung im Einzelfall, dazu kann man vorab nicht pauschal etwas sagen.

PS:
"Weglaufen" oder so eine Situation schon von weitem wenn möglich zu erkennen und zu vermeiden (indem man einen Bogen darum macht) sind auch Optionen.

NOTWEHR (Nothilfe) wird geregelt in §32StGB, www.gesetze-im-internet.de/stgb/__32.html

danach darf man alles ! tun was "erforderlich" !!! ist einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Das muß auch kein Angriff auf Leib & Leben sein, alle individuellen Rechtsgüter sind Notwehrfähig.

Im §32StGB steht nichts von verhältnismäßig*. Es kann auch Notwehr sein einen unbewaffneten Angreifer zu töten, wenn kein milderes erfolgversprechende Mittel verfügbar ist.

Es ist zwar grundsätzlich das mildeste der zur Verfügung stehende Mittel anzuwenden aber man muss sich auch keinesfalls auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang einlassen.

(Von wegen Angriff nur mit gleichen Mitteln abwehren).

Selbstverständlich endet das Recht auf Notwehr sobald der Angriff beendet ist.

Andererseits wird jede Körperverletzung nachträglich durch unser Rechtssystem im Einzelfall untersucht und dann werden Unbeteiligte anhand der Fakten und Zeugenaussagen entscheiden ob die Tat "erforderlich" war oder bestraft wird.

Es gibt kein Rezept und keinen Freibrief für eine Situation die jemand von vornherein ein Recht auf ein bestimmtes Notwehrverhalten zuspricht.

Wenn du dir einen Überblick verschaffen möchtest was Gerichte für Urteile fällen lies hier:

https://dejure.org/dienste/lex/StGB/32/1.html

Ein besonders interessantes Urteil weil hier zur Notwehr eine illegale Schusswaffe eingesetzt wurde:

http://www.quellengrun.de/index.php?option=com_content&view=article&id=160

Oder hier mit einer legalen Schusswaffe gegen die Polizei:

http://www.stern.de/panorama/stern-crime/polizist-erschossen-bundesgericht-spricht-hells-angel-frei-3875278.html

Ich möchte aber nicht verschweigen dass man vor Gericht auf das Wohlwollen des Richters angewiesen ist.

Es kann auch so ausgehen:

http://www.abendzeitung-muenchen.de/inhalt.muenchen-nach-604-tagen-gefaengnis-notwehr-messerstecher-kommt-frei.fe3a5b15-1b55-4ca1-a458-c151986d6bba.html

*In Beiträgen zum Thema Notwehr/Selbstverteidigung wird oft das Wort "verhältnismäßig" benutzt,

leider meist von Leuten die den Wortsinn missdeuten.

Verhältnismäßig (lt. Duden: 1.im Verhältnis zu etwas anderem,

verglichen mit oder gemessen an etwas anderem, relativ --

2. einem bestimmten Verhältnis angemessen; entsprechend) würde bedeuten dass

die Abwehr im "fairen/vergleichbaren" Verhältnis zum Angriff steht

also wenn der Angreifer unbewaffnet wäre dürfe man nicht schiessen o.ä.

Daß das so nicht stimmen kann erklärt sich schon dadurch dass niemand

von einer Frau verlangt sie dürfe sich gegen eine Vergewaltigung nur mit einem Penis verteidigen.

Selbstverständlich darf sie den Angreifer notfalls töten

(sofern eine mildere Verteidigung nicht erfolgversprechend ist) und zwar mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln

Er hätte auch schon vorher zustechen können. Sozusagen nach dem ersten Schlag, wenn denn die Überlegenheit des Angreifers wie dargestellt war. Die Mittel der Selbstverteidigung müssen halt angemessen sein. Wenn dich einer chancenlos verprügelt und du zur Verteidigung nur eine Panzerfaust hast, dann kannst du die nutzen. Aber nur einmal bzw. solange bis die Gefahr soweit gebannt ist bist du weglaufen kannst.

Muss man sich von Gesetzes wegen totschlagen lassen

Nein.

Ich habe früher in der Schule 5. Klasse gelernt, dass der der das Messer zieht schuld ist.

Das war bestimmt die Mittelschule am Paulanergarten.


MsStrawbeee 
Beitragsersteller
 12.07.2024, 18:40

Nein, das war die 5. Klasse der Realschule.

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segler1968  12.07.2024, 21:49
@MsStrawbeee

Ist trotzdem falsch. Für Schulhofrangeleien mag das aber gelten. Da haben Messer schlicht nichts zu suchen.

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