Muss man beim letzten Tag der Krankschreibung sich wieder beim Arbeitgeber melden?
Wenn man am Montag wieder kommen kann? Oder braucht man es nicht?
wie ist da so die Regel im Gesetz?
Wenn man jetzt 4 Tage krank gemeldet ist von Dienstag bis Freirag.
4 Antworten
wie ist da so die Regel im Gesetz?
Es gibt keine "Regel im Gesetz"
Im Entgeltfortzahlungsgesetz ist festgelegt, dass sich ein AN bei Krankheit "unverzüglich" beim AG melden muss. Außerdem ist gesetzlich, arbeits- oder tarifvertraglich geregelt, ab wievielen Krankheitstagen ein AN eine AU-Bescheinigung braucht.
Auf einer AUB steht, bis wann der AN "voraussichtlich" arbeitsunfähig ist. Meldet sich der AN dann nicht mehr weiterhin arbeitsunfähig, kann der AG davon ausgehen, dass der AN nach Ablauf der AUB wieder zur Arbeit kommt.
Ein Gesetz gibt es dafür nicht, aber schöner ist es und wird in vielen Betrieben auch erwartet und entsprechend kommuniziert
Offensichtlich gibt es bei deinem Arbeitgeber diese Regelung, denn sonst würdest du nicht fragen.
Das fällt unter die Regeln und Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Anders gefragt, was wäre das Problem einfach anzurufen und zu sagen das du am Montag wiederkommst?
Weshalb brauchst du dafür ein Gesetz oder eine Richtlinie?
Es gibt am ersten Tag des Wiedererscheinens auf Arbeit üblicherweise die Pflicht sich "Gesund zu melden". Einfach dass der Chef weiss, dass da wieder jemand im Betrieb rumgeistert, für den ein Versicherungsschutz zu beachten ist.
Beispiel: Feueralarm....am Versammlungsort wird durchgezählt, man wird aber nicht mitgezählt, da man sich nicht wieder anwesend gemeldet hat. Ist dann doof im Ernstfall.
Genau das, nun stell dich nicht doof. Du erzählst falsche Sachen in Deiner Antwort !!!
Ich? Ich kann ja mal meinem Chef sagen, dass seine Anweisungen Blödsinn sind...
ANweisungen können durchaus Blödsinn sein, wenn sie gegen Geltendes Recht und Gesetze sprechen !
Gegen welches Gesetz verstösst man denn, wenn man von seinen Mitarbeitern eine Info verlangt, ob sie wieder am Standort erscheinen? Schliesslich steht auf der AU "vorraussichtlich bis"
Dann ist es halt eine Anweisung in DEINEM BETRIEB, aber nicht so umzumünzen auf den Betrieb des Fragenstellers, wie Du es tust !
Ausserdem fragt der Fragensteller explizit nach einem GESETZ oder einer REGEL.
Also, was bei Euch gilt, gilt noch lange nicht woanders.
Demzufolge hast Du die Frage falsch beantwortet.
Dir ist die Bedeutung des Wortes "üblicherweise" bekannt? Oder hast du meine Antwort mit der Intention mir was falsches Anhängen zu wollen gelesen und das unterbewusst übersehen? Und es gibt kein Gesetz, dass es dem Arbeitgeber verbietet so eine Info einzuholen. Und danach wurde gefragt. Wie das in seinem Betrieb läuft, bestimmt der Chef und den muss er fragen.
Üblicherweise ist es eben NICHT so wie Du behauptet hast !
Und darüber muss man nicht streiten, will ich auch nicht. Es ist eben Fakt.
Es gibt am ersten Tag des Wiedererscheinens auf Arbeit üblicherweise die Pflicht sich "Gesund zu melden".
Nein, die gibt es nicht. Denn das erklärt sich bereits durch das Nichtvorhandensein einer Folgekrankmeldung. Es wird der Einfachheit halber nur häufig so gehandhabt..... kenne selbst etliche Betriebe, bei denen das für die Personalplanung erwünscht ist.
Beispiel: Feueralarm....
Ja. Es ist für den Betrieb durchaus wichtig zu wissen, wie viele Mitarbeiter sich im Gebäude oder auf dem Gelände aufhalten. Das ist bei Feueralarmen schon deshalb notwendig, dass man einfach nur die evakuierten Personen durchzählt und schon weiss, ob noch Personen fehlen und gesucht werden müssen. Hat aber mit der Krankmeldung an sich nichts zu tun. Wenn der Mitarbeiter am Montag zur Arbeit erscheint, dann ist er eben wieder da.
für den ein Versicherungsschutz
Ist auch wichtig, nur eben nicht in Bezug auf Krankmeldungen. Denn der Versicherungsschutz gilt die beschäftigten Mitarbeiter -> schon auf dem Weg zur Arbeit und greift bereits bei einem Wegeunfall, nach dem man u.U. gar nicht im Betrieb ankommt und so auch dort nicht zur Verfügung steht.
Entscheidender ist doch, dass die Personaleinsatzplanung rechtzeitig erfolgen kann und soll. Und das geht eben problemlos, wenn im Unternehmen bekannt ist, ob ein erkrankter Mitarbeiter nach dem "voraussichtlichen" Ende auf der Krankmeldung wieder einsatzbereit ist. Genauso gibt man ja auch kurz weiter, wenn die Krankheit noch weiter besteht. Einfach, damit die Personalplanung das berücksichtigen kann.
ANweisungen können durchaus Blödsinn sein, wenn sie gegen Geltendes Recht und Gesetze sprechen !
Informationsaustausch in diesem Zusammenhang widerspricht keinem geltenden Gesetz und verstösst auch nicht gegen geltendes Recht, sondern erleichtert dem Unternehmen die Planung der Mitarbeiter.
Und Anweisungen, die gegen geltendes Recht und Gesetze verstossen, existieren nicht, da sie keinerlei Bedeutung haben und gar nicht beachtet werden müssen. (Den Schuh wird sich auch kein Unternehmen anziehen wollen, in einer Betriebsanweisung gegen Gesetze zu verstossen. Das fällt bereits bei regelmäßigen Audits/Überprüfungen auf. Da braucht nur die zuständige Berufsgenossenschaft einen Blick in die Betriebsanweisungen werfen und wird sowas unmittelbar bemängeln.)
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Unterm Strich: Die Informationsweitergabe, ob man nach dem voraussichtlichen Ende der Krankmeldung weiterhin krank ist oder wieder eingesetzt werden kann, erleichtert allen Beteiligten das Leben. Eine gesetzliche Verpflichtung dazu gibt es nicht, kann aber durch Betriebsanweisungen im Unternehmen so festgelegt werden.
Es gibt am ersten Tag des Wiedererscheinens auf Arbeit üblicherweise die Pflicht sich "Gesund zu melden".
???
Beispiel: Feueralarm....
???
für den ein Versicherungsschutz zu beachten ist.
???
Mir wurde davon nichts erzählt.. daher weiß ich von eine Regelung nichts.