unentschuldigt bei Krankheit?

Das Ergebnis basiert auf 6 Abstimmungen

Ja, das darf der Arbeitgeber 83%
Nein, dass darf der Arbeitgeber nicht 17%

8 Antworten

Ja, das darf der Arbeitgeber

Er kann die Krankschreibung auch nachreichen. Es geht darum, dass er ab dem ersten Tag eine Krankschreibung gebraucht. Er hat nicht die üblichen drei Karenztage, die man ohne Krankschreibung fehlen kann.


hanni909 
Beitragsersteller
 15.11.2022, 07:00

nee da steht die arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss vorliegen :(

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Ja, das darf der Arbeitgeber

Der Arbeitgeber darf eine ärztliche AU-Bescheinigung ab dem ersten Krankheitstag verlangen.

Nicht verlangen darf er hingegen die Abgabe am ersten Krankheitstag, das könnte im Einzelfall sogar unmöglich sein, der Arbeitnehmer ist aber verpflichtet, den AG unverzüglich über die Krankheit zu informieren und ebenso unverzüglich die AU-Bescheinigung vorzulegen - bei mehrtägiger Krankheit durch Versand per Post, bei eintägiger Krankheit reicht auch die Vorlage am nächsten Tag, weil die Post auch nicht schneller wäre. Was aber immer geht, da muss man mit dem AG reden, ist ein Versand eines Fotos/Scans der AU per Mail vorab.


Familiengerd  15.11.2022, 12:30
Nicht verlangen darf er hingegen die Abgabe am ersten Krankheitstag

Doch, das darf der Arbeitgeber - natürlich unter der Voraussetzung, dass das dem Arbeitnehmer überhaupt zumutbar und möglich ist (Art der Erkrankung, Zustand des Arbeitnehmers, räumliche und zeitliche Erreichbarkeit des Arbeitgebers usw.).

Ansonsten muss sich der Arbeitgeber mit der üblichen Postlaufzeit abfinden (wobei Verzögerungen dem Arbeitnehmer anzulasten sind).

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Familiengerd  28.08.2023, 15:33
@Ayse28

Zitat aus einem renommierten Kommentar zum Arbeitsrecht (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, hrsg. von Müller-Glöge, Preis, Schmidt, 16. Auflage, Verlag c. H. Beck, München 2016, Seite 1.883, Rd-Nr 12 zu § 5 EFZG)

[Der Arbeitgeber kann] sogleich nach Erhalt der Mitt. über die AU des AN nach § 5 I 1 [Anmerk. von mir: gemeint ist die Krankmeldung des Arbeitnehmers beim Arbeitgeber] eine Aufforderung an den AN richten, sich die AU von Anfang an bescheinigen zu lassen und vorzulegen. Ein solches Verlangen kann auch den ersten Tag der AU umfassen [...]. Soweit das technisch mögl. ist, muss das Attest auch noch am ersten Tag übergeben werden [...]. Eine Übergabe am nächsten Tag ist aber unschädl., sofern nur der erste Fehltag von der AU abgedeckt ist und eine Übergabe am ersten Tag weder mögl. noch zumutbar war [...].

Das reicht wohl?

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Familiengerd  29.08.2023, 08:50
@HugoHustensaft

Die Aussage bezieht sich auf einen Sachverhalt zu einem Zeitpunkt, als die elektronische Krankschreibung noch nicht eingeführt war - abgesehen davon, dass auch jetzt noch nicht alle Arztpraxen technisch dazu in der Lage sind.

Außerdem ändert das nichts daran, dass der erkrankte Arbeitnehmer dafür verantwortlich ist, die Vorgaben einzuhalten, wann eine Krankschreibung dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen muss.

Und die gesetzlichen Bestimmungen zur Vorlage (Entgeltfortzahlungsgesetz EntgFG 5 I) haben sich bisher nicht geändert!

Alles klar?

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HugoHustensaft  29.08.2023, 09:01
@Familiengerd

Das SGB regelt die Übermittlung vom Arzt via Krankenkasse an den AG verbindlich, der AN bekommt ja nicht mal mehr eine AU-Bescheinigung für den AG, das Exemplar, das er erhält, enthält die Diagnose, genau die muss er aber nicht vorlegen; hier dominiert das neuere Gesetz.

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Familiengerd  29.08.2023, 11:00
@HugoHustensaft

Das ändert alles nichts daran, dass die Fristen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz EntgFG § 5 "Anzeige und Nachweispflichten" Abs. 1 und 1a immer noch gelten. Daran ändert auch das neue Verfahren zur eAU nichts.

hier dominiert das neuere Gesetz

Das ist natürlich Unsinn. Denn die Vorgaben zur eAU regeln das Verfahren, aber nicht die Fristen nach dem EntgFG; suspendiert sind lediglich die Bestimmungen zur Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung:

Denn richtig ist, dass Arbeitnehmer nicht mehr selbst dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen müssen - sofern sie gesetzlich versichert sind (EntgF 5 Abs. 1a), für privat versicherte Arbeitnehmer gelten die bisherigen Bestimmungen (auch zur Vorlage) aber weiterhin.

Mit Deinem Hinweis auf ein Gesetz meinst Du wohl das Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) § 109 "Meldung der Arbeitsunfähigkeits- und Vorerkrankungszeiten an den Arbeitgeber" (Abs. 1).

das Exemplar, das er erhält, enthält die Diagnose, genau die muss er aber nicht vorlegen

Darum geht es hier selbstverständlich überhaupt nicht.

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HugoHustensaft  29.08.2023, 12:29
@Familiengerd
Darum geht es hier selbstverständlich überhaupt nicht.

Aber eine andere Bescheinigung hat der gesetzlich Versicherte nicht mehr, damit ist diese Vorschrift für diese Gruppe obsolet - womit wir wieder am Anfang wären.

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Familiengerd  29.08.2023, 15:50
@HugoHustensaft

Um es noch einmal zu sagen, damit Du es endlich verstehst:

Mein Kommentar auf Deine falsche Aussage in Deiner Antwort und meine Äußerungen aufgrund der Nachfrage von Ayse28 beziehen sich auf einen Vorgang, vor der endgültigen Etablierung der eAU.

Und sie gelten auch jetzt immer noch für nicht gesetzlich, sondern privat versicherte Arbeitnehmer!!

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HugoHustensaft  29.08.2023, 18:24
@Familiengerd

Lies vielleicht den zitierten Kommentar noch mal genauer - da steht doch etwas anderes ...

[Der Arbeitgeber kann] sogleich nach Erhalt der Mitt. über die AU des AN nach § 5 I 1 [Anmerk. von mir: gemeint ist die Krankmeldung des Arbeitnehmers beim Arbeitgeber] eine Aufforderung an den AN richten, sich die AU von Anfang an bescheinigen zu lassen und vorzulegen. Ein solches Verlangen kann auch den ersten Tag der AU umfassen [...].

Unstrittig, umfasst aber eben nur eine mögliche Attestpflicht ab dem ersten Tag, mehr ist dem nicht zu entnehmen. Erschwerend kommt hinzu, dass dies eine empfangsbedürftige Willenserklärung des AG an den AN ist, der AN ist aber gar nicht mehr verpflichtet, für den AG erreichbar zu sein, das ginge also ohnehin nur bei telefonischem Kontakt oder per genereller vorheriger Anordnung.

Soweit das technisch mögl. ist, muss das Attest auch noch am ersten Tag übergeben werden [...].

Wie kann diese Aussage gemeint sein? Technisch möglich im eigentlichen Sinn ist Unfug, wir reden also allenfalls über die Möglichkeit, ein Foto oder einen Scan zu schicken. Die weiteren Optionen beinhalten eine Krankschreibung durch den Betriebsarzt im Betrieb, wobei selbst hier fraglich ist, ob das dem AN möglich sein muss, das hängt wiederum von der Art der Krankheit ab. Gleiches gilt für den Fall, dass der AN ohnehin auf dem Weg vom Arzt nach Hause beim AG vorbei kommt. Unabhängig davon hätte das immer das Potenzial, die Genesung zu verzögern, genau dies ist aber wiederum eine Kernpflicht des AN, wäre mithin eine in sich widersprüchliche Bestimmung.

Eine Übergabe am nächsten Tag ist aber unschädl., sofern nur der erste Fehltag von der AU abgedeckt ist und eine Übergabe am ersten Tag weder mögl. noch zumutbar war [...].

Dieser Satz ist für einen Kommentar erschreckend schlecht formuliert, weil komplett in sich widersprüchlich - oder Du hast den komplett aus dem Kontext gerissen. Eine Übergabe am nächsten Tag ist demnach unschädlich, wenn nur der erste Fehltag von der AU abgedeckt war - wie soll das denn gehen, dann reden wir ja letztlich nur über genau einen Tag Krankheit, dann macht der Verweis auf den ersten Tag aber wiederum keinen Sinn, das wäre eine absolut grottige Formulierung, so etwas habe ich in noch keinem Kommentar gelesen - okay, mit Ausnahme der Kommentierung zu Corona-Verordnungen, die aber mehr Wunsch des Ministeriums als echter Kommentar waren. Zudem geht der Kommentar zwingend von einer persönlichen Übergabe aus, was aber ausgesprochen praxisfern ist.

Es kann zudem in aller Regel davon ausgegangen werden, dass die Übergabe eines Originals weder möglich noch zumutbar ist.

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Der Arbeitgeber darf zwar verlangen, dass der Arbeitnehmer ihm die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes bereits am 1. Tag (also am Tag der Ausstellung) der Erkrankung aushändigt.

Das gilt selbstverständlich aber nur unter der Voraussetzung, dass das dem Arbeitnehmer überhaupt möglich und zumutbar ist (wegen der Art der Erkrankung, des Zustandes, der zeitlichen und räumlichen Erreichbarkeit des Arbeitgebers usw.).

Kann der Arbeitnehmer das nicht, muss der Arbeitgeber sich mit der üblichen Postlaufzeit abfinden (wobei Verzögerungen dem Arbeitnehmer anzulasten sind). Er gilt dann auch nicht als unentschuldigt, wenn er sich gleich zu Beginn der Erkrankung beim Arbeitgeber krankgemeldet hat (spätestens zu Arbeitsbeginn).

Der Arbeitgeber darf zwar das Entgelt für Erkrankungstage einbehalten, die nicht durch eine Bescheinigung nachgewiesen wurden, er muss dieses einbehaltene Entgelt aber nachzahlen, sobald der Arbeitnehmer ihm die Bescheinigung vorlegt - Entgeltfortzahlungsgesetz EntgFG § 7 "Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers" Abs. 1 Nr 1:

Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu verweigern,
1.solange [Anmerk. von mir: also nur vorübergehend!] der Arbeitnehmer die von ihm nach § 5 Abs. 1 vorzulegende ärztliche Bescheinigung nicht vorlegt [...].

Der (vorübergehende) Einbehalt des Entgelts ist dem Arbeitgeber aber nicht erlaubt, wenn er aus anderen Gründen als einer Bescheinigung sicher von der Erkrankung des Arbeitnehmers weiß.

DIeser Art Unsitte fehlte gerade noch.

Die Krankschreibung muss bis zum 3.Arbeitstag dem Arbeitgeber vorliegen, dieser
ist weiterhin zu Lohnzahlung verpflichtet.


Familiengerd  15.11.2022, 12:32
Die Krankschreibung muss bis zum 3.Arbeitstag dem Arbeitgeber vorliegen

Eine solche Bestimmung gibt es nicht.

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Nein, dass darf der Arbeitgeber nicht

Es gibt da zwei Fristen die immer gerne durcheinander gebracht werden, sowohl von Arbeitgeber als auch von Arbeitnehmer Seite.

Ein Arbeitgeber kann darauf bestehen daß der Arbeitnehmer bereits ab dem ersten Fehltag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt erbringen muss.

Das bedeutet aber nicht das der Arbeitnehmer die AU Meldung auch an dem ersten Krankheitstag direkt zu dem Arbeitgeber bringen muss. Das ist zum Beispiel bei Schicht- oder Wochenendarbeit gar nicht möglich. Auch ist es bei manchen Krankheiten ja gar nicht möglich das der Arbeitnehmer die AU persönlich in die Firma bringt.

Der Arbeitnehmer muss nur dem Arbeitgeber unverzüglich darüber in Kenntnisse setzen das er erkrankt ist und die voraussichtliche Dauer. Da reicht aber ein Anruf. Die AU Meldung selber kann dann beispielsweise per Post in die Firma geschickt werden.

In dem Fall ist der Arbeitgeber i.d.R. verpflichtet ab dem ersten Krankheitstag die Lohnfortzahlungen zu leisten.


Familiengerd  15.11.2022, 19:36
Das bedeutet aber nicht das der Arbeitnehmer die AU Meldung auch an dem ersten Krankheitstag direkt zu dem Arbeitgeber bringen muss.

Das darf der Arbeitgeber aber verlangen - natürlich unter der Voraussetzung, dass das dem Arbeitnehmer überhaupt zumutbar und möglich ist (Art der Erkrankung, Zustand des Arbeitnehmers, räumliche und zeitliche Erreichbarkeit des Arbeitgebers usw.).

Ansonsten muss sich der Arbeitgeber mit der üblichen Postlaufzeit abfinden (wobei Verzögerungen dem Arbeitnehmer anzulasten sind).

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