Muß für eine Mietminderung eine Frist zu Beseitigung des Mangels genannt werden oder reicht die Bekanntgabe des Mangels und die Miete darf ...... ?

4 Antworten

Es gilt das Gewerbemietrecht! Der Garagenmieter hat dennoch ein Recht auf Mangelbeseitigung. Weil er aber keine angemessene Frist dem Vermieter gesetzt hat, gerät der Vermieter mit der Reparatur NICHT in Verzug, also ist die Verweigerung der Mietzahlung des Mieters Unrecht. Der Mieter ist außerordentlich und fristlos zu kündigen oder er zahlt nach Zustimmung des Vermieters eine geminderte Miete, bis die Reparatur ausgeführt wurde.

Der Mieter muss dem Vermieter Zeit geben den Mangel zu beheben. Erst wenn die Frist verstrichen ist, darf er die Miete kürzen (aber nicht auf 0%).

Er hat 2 Mieten nicht bezahlt, also darfst du ihn kündigen.

Der Mangel muss dir erst einmal mitgeteilt werden mit einer angemessenen Fristsetzung zur Behebung des Mangels. Eine sofortige Mietkürzung ist nicht möglich.