Muss die Mutter das Kind zum Vater bringen?
Vater und Mutter leben getrennt, 50km auseinander. Der Vater hat kein Auto.
Die einzigste Möglichkeit wäre eine über 1h stündige Zugfahrt + Weg zum Wohnort der Mutter, sprich etwa 1,5h. Der kleine ist 2 Jahre 4 Monate alt, hat aber Angst vor Zügen. Er ist in der Vergangenheit von einer Dampflok erschrocken worden.
Wie ist es geregelt das der Vater sein Umgangsrecht ausüben kann? Muss in diesem Fall die Mutter das Kind zum Vater bringen?
Bitte nur um Hilfreiche Antworten, ggf mit helfenden Links zum Informieren. Für solche Umstände, findet man leider keine genaueren Angaben.
Danke im Vorraus!
geht du arbeiten und verdienst eigenes Geld ?
Ja
12 Antworten
Muss die Mutter das Kind zum Vater bringen?
Weder Mutter noch Vater müssten das Kind zum anderen Elternteil bringen. Wenn er/sie Umgang mit seinen Kind haben möchte, dann sollte er/sie auch die Möglichkeiten aktiv schaffen.
Natürlich könnte man auch einen Mittelweg suchen und sich z.B. in der Mitte treffen. Sodass beide einen gewissen Fahrweg haben und sich entgegen kommen. Dies ist oft der Fall, wenn beide Elternteile sich noch ziemlich gut verstehen und für das Kind gerne diesen Weg auf sich nehmen.
Das andere Thema Züge, sollte man natürlich auch nicht direkt vom Tisch wischen. Eine Dampflock ist etwas ganz anderes als die normalen Züge. Hier kann man das Kind auch heranführen, gemeinsam zum Bahnhof fahren/gehen und ihm einfach mal Züge anschauen. So kann man den Kind auch die Angst nehmen! Dann wäre das Thema Züge sicherlich auch kein Problem mehr.
Als ich noch in der Situation war, musste die Kindsmutter rein rechtlich das Kind holen, und wieder bringen.
So jedenfalls hatten es die SB vom Jugendamt zwischen 2004 und 2017 immer mal wieder betont, falls der Kindsmutter Zweifel kamen.
Jedoch sollte man sich absprechen, und es sich nicht gegenseitig schwer machen, geschweige denn es dem Kind schwer oder gar unmöglich machen, den anderen Elternteil zu besuchen. War ebenfalls deren Empfehlung.
mal zwei links:
Kind abholen oder bringen - Familienrecht - frag-einen-anwalt.de
Bei mir/uns war es eben so.
Bei den links werden halt auch noch andere Punkte berücksichtigt und beleuchtet.
falls es interessiert: Die Entfernung zwischen der Kindsmutter und mir betrug ja nachdem, wo sie wohnte, zwischen 05 und 80 km.
Und das hiesige Jugendamt bleib immer dabei, dass es Pflicht der Mutter ist, wenn sie ihr Kind sehen will, sich darum zu kümmern.
Im vorliegenden Falle, wo der Vater kein Auto hat, und das Kind nicht mit der Bahn reisen kann/will, trotzdem dass der Vater dabei ist, könnte man empfehlen, dass die Mutter gegen Fahrtkostenerstattung den Umgang sichert.
Oder eben mal alle drei gemeinsam Bahn fahren, um dem Kind die Angst zu nehmen.
Sofern die Mutter den Umgang vereiteln will, und das mit der Bahn nur vorgeschoben ist, wird es insgesamt etwas schwierig.
Da käme dann vielleicht eine Busfahrt noch in Frage, aber auch dann wird die Mutter etwas finden, sofern sie es darauf anlegt.
Der umgangsberechtigte Elternteil muss das allein machen, in deinem Fall kann die Mutter sich zurücklehnen.
Ausnahmen gibt es nur bei durch einen Umzug mit dem Kind entstandenen erheblichen Entfernungen, oder wenn das umgangsberechtigte Elternteil sich das absolut nicht leisten kann, der andere aber problemlos.
Grundsätzlich ist es die Aufgabe des Umgangsberechtigten, also hier des Vaters, das Kind auf eigene Kosten abzuholen und zurück zu bringen. Das scheint mir hier auch möglich zu sein. 1,5 Stunden Fahrzeit ist nicht unzumutbar. Man kann sicherlich auch die Angst des Kindes vor Zügen überwinden. Oder soll das Kind diese Angst lebenslang behalten?
Normalerweise muss der Vater sich kümmern wie er das hinbekommt...zum wohle des Kindes sollten beide Elternteile natürlich zusammen u nicht gegeneinander arbeiten...als meine Frau mit den Kids zu mir gezogen ist haben wir es so geregelt das wir das Kind zum Papa gebracht haben u er hat den kurzen Sonntag abends zurück gebracht...eine Strecke war 100km
Der erste Link sagt aber das Gegenteil von dem, was du gesagt hast.