Mit welchem Lohn fällt man vom jobcenter raus?

2 Antworten

Das läßt sich pauschal nicht beantworten. Man müßte es ausrechnen.

Er kann aber auch auf Bürgergeld verzichten, wenn er will.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Ich war selber schon arbeitslos.

Wenn er seinen Bedarf aus eigenem anrechenbarem Einkommen decken kann !

Deine Frage kann man erst dann korrekt beantworten, wenn man weiß ob dein Sohn normales Erwerbseinkommen oder eine Azubivergütung bekommt.

Denn im zweiten Fall hätte er auf die Azubivergütung einen erhöhten Grundfreibetrag bis auf Höhe der Minijobgrenze von derzeit 538 Euro Brutto gleich Netto.

Ist die Bruttovergütung höher, kämen weitere Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll dazu.

Somit läge dann der Freibetrag um einiges höher und das Einkommen müsste dann entsprechend höher ausfallen, bis er mit seinem anrechenbarem Einkommen seinen derzeitigen Bedarf von min. 367 Euro Kopfanteil für die Warmmiete und 451 Euro Regelbedarf für den Lebensunterhalt = gesamt min. 818 Euro decken könnte.

Würde er also normal arbeiten gehen, müsste er schon um die 1170 Euro an Nettoeinkommen aufs Konto bekommen, damit er unter Berücksichtigung der Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll seinen Bedarf aus eigenem anrechenbarem Nettoeinkommen decken könnte und aus deiner BG - Bedarfsgemeinschaft fallen würde und Du für ihn keinen Anspruch mehr auf Leistungen hättest.

Der normale Freibetrag läge erst einmal vom Bruttoeinkommen bei 100 Euro Grundfreibetrag, bis 538 Euro Brutto kämen 20 % Freibetrag = 87,60 Euro dazu.

Vorerst läge der Freibetrag dann bei 187,60 Euro !

Ab 538 Euro bis 1000 Euro Brutto kommen 30 % Freibetrag = 462 Euro x 30 % = 138,60 Euro und dann weitere 10 % Freibetrag bis 1200 Euro Brutto = 20 Euro dazu.

Bei min. 1200 Euro Brutto läge der derzeit max. Freibetrag dann bei 187,60 Euro + 158,60 Euro = gesamt 346,20 Euro.

Er bräuchte dann soviel Nettoeinkommen, dass er nach Abzug deines Bedarfs von derzeit min. 818 Euro vom Nettoeinkommen mehr als den max. Freibetrag von derzeit 346,20 Euro übrig hätte, dann könnte er seinen Bedarf aus eigenem anrechenbarem Einkommen decken.

Also das Nettoeinkommen müsste dann höher liegen als 818 Euro Bedarf + 346,20 Euro Freibetrag = 1164,20 Euro, also wie erklärt min.um die 1170 Euro.

Würde er eine Azubivergütung bekommen, dann wären die ersten 538 Euro Nettovergütung ohne Anrechnung auf seinen Bedarf.

Ab 538 Euro bis 1000 Euro Bruttovergütung kämen 30 % und bis 1200 Euro Brutto weitere 10 % an Freibetrag dazu.

Also zu den 538 Euro erhöhen Grundfreibetrag weitere bis zu 138,60 Euro bzw.bis zu 158,60 Euro, je nachdem wie hoch die Bruttovergütung ausfallen würde.

Läge die Bruttovergütung bei min. 1200 Euro, dann wären es zu den 538 Euro erhöhen Grundfreibetrag 158,60 Euro an weiteren Freibetrag auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll.

Dann läge der gesamte Freibetrag bei 696,60 Euro im Monat.

Er müsste dann ohne dem Kindergeld soviel Netto haben, dass er nach Abzug von seinen derzeit 818 Euro Bedarf noch mehr als den erhöhten Grundfreibetrag von bis zu 696,60 Euro übrig hat, damit er dann mit dem Jobcenter im Regelfall nichts mehr zu tun hätte.

Du würdest dann zwar unter Umständen durch das Kindergeld von derzeit 250 Euro auch nichts mehr für ihn bekommen, solange er das Kindergeld zur eigenen Bedarfsdeckung benötigen würde, aber es wäre sein Einkommen und solange er vom Kindergeld noch einen Teil zur Deckung deines Bedarfs benötigt, ist er dem Jobcenter gegenüber weiterhin zur Mitwirkung verpflichtet.

Denn nicht mehr benötigtes Kindergeld, welches er zur eigenen Bedarfsdeckung nicht mehr benötigen würde, wäre dann wieder dein Einkommen und würde entsprechend der SGB - ll Verordnungen mindernd auf deinen Bedarf angerechnet.

Mehr als das Kindergeld darf aber nicht bei dir angerechnet werden, deshalb habe ich auch geschrieben wenn er seinen Bedarf ohne Kindergeld decken könnte, denn dann wäre er dem Jobcenter im Regelfall auch nicht mehr zur Mitwirkung verpflichtet, weil dann nicht mehr geprüft werden müsste, ob und wenn ja wie viel vom Kindergeld er selber noch zur Bedarfsdeckung benötigen würde.


Munters 
Beitragsersteller
 23.09.2024, 12:55

Danke für die ausführliche Antwort aber da mein Kopf mit so viel rechnerei angefangen hat zu qualmen, habe ich verstanden das im ersten Fall (normaler Job) mindestens 1170€ netto haben muss um aus der BG zu fallen. Werden in diesem Fall keine lohnabrechnungen und Kontoauszüge mehr von ihm gefordert? Und was ist wenn er mehr als 1170-1200€ netto Einkommen hat, wird es dann von mir abgezogen?

Und das zweite wäre was wenn er neben seinem Ausbildungs gehalt noch einen minijob macht damit er mehr hat? Wie wird es dort berechnet?

Zb. Bekommt er 850€ ausbildungsgehalt, plus der minijob.

isomatte  23.09.2024, 14:57
@Munters

Sein Einkommen darf nur auf seinen eigenen Bedarf angerechnet werden und wenn kein Kindergeld im Spiel ist, wenn er normal arbeiten würde, gäbe es auch nichts was auf deinen Bedarf angerechnet werden dürfte.

Es sei denn ihr wirtschaftet gemeinsam und er würde dich freiwillig unterstützen wollen, dann würdet ihr eine HG - Haushaltsgemeinschaft bilden und er müsste dann weiterhin Nachweise über sein Einkommen erbringen.

Wenn er dir dann nur seine Anteile für Warmmiete, Haushaltsstrom, Essen usw.geben würde, zählt das nicht als gemeinsames wirtschaften.

Nur wenn Du für ihn noch Kindergeld bekommst, weil er z.B.eine Ausbildung macht, kann dann max.das volle Kindergeld als dein Einkommen mindernd auf deinen Bedarf angerechnet werden, wenn er es nur noch teilweise oder auch gar nicht mehr zur eigenen Bedarfsdeckung benötigen würde.

Wenn er zur Azubivergütung noch einen Minijob machen würde und da angenommen den max. Betrag von 538 Euro Brutto gleich Netto bekommt, würde das Bruttoeinkommen zu seiner Bruttovergütung addiert und davon dann der gesamte Freibetrag auf Erwerbseinkommen berechnet und dann theoretisch vom gesamten Nettoeinkommen in Abzug gebracht.

Also angenommen er bekommt 850 Euro Nettovergütung aufs Konto und dazu noch die 538 Euro Brutto gleich Netto vom Minijob.

Dann hätte er bei angenommen 850 Euro Nettovergütung um die 1100 Euro Bruttovergütung.

Er hätte also noch nicht die max. Grenze von 1200 Euro Brutto und den max. Freibetrag von 346,20 Euro erreicht.

Mit dem Minijob käme er aber auf min. 1200 Euro Brutto insgesamt, dann würde die Nettovergütung von 850 Euro + 538 Euro Brutto gleich Netto aus dem Minijob addiert und ergäbe dann angenommen 1388 Euro Nettoeinkommen.

Da er unter 25 Jahren in Ausbildung, Studium oder als Schüler den erhöhten Grundfreibetrag von 538 Euro Brutto gleich Netto hat, kämen wie erklärt weitere Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll dazu, weil das Bruttoeinkommen höher als 538 Euro ist.

Dann läge der gesamte Freibetrag wie schon erklärt bei insgesamt 696,60 Euro im Monat.

Von den 1388 Euro gesamten Nettoeinkommen blieben dann nach Abzug des gesamten Freibetrags von 696,60 Euro nur noch um die 691,40 Euro anrechenbares Nettoeinkommen übrig.

Mit dem Kindergeld von 250 Euro käme man auf angenommen um die 941,40 Euro an anrechenbarem Einkommen.

Sein Bedarf läge aber derzeit angenommen nur bei den 818 Euro pro Monat, es blieben dann um die 123,40 Euro vom Kindergeld übrig, was er dann zur eigenen Bedarfsdeckung nicht mehr benötigen würde.

Dieser Teil kann dann zu deinem Einkommen werden und mindernd auf deinen Bedarf angerechnet werden.

Wenn Du nicht schon Freibeträge auf Erwerbseinkommen berücksichtigt bekommst, könntest Du im Regelfall min. 30 Euro Versicherungspauschale absetzen.

Dann würden angenommen von den 123,40 Euro nur max. 93,40 Euro als anrechenbares Einkommen von deinen Leistungen abgezogen.

Du könntest dann vom Kindergeld nur noch den Teil für seinen Bedarf einsetzen, den er vom Kindergeld zur eigenen Bedarfsdeckung noch benötigen würde, in dem Fall also um die 126,60 Euro.

Was dann für seinen Anteil für Warmmiete, Haushaltsstrom, Essen usw.noch fehlt, müsste er dir dann selber aus seiner Nettovergütung + Minijob zahlen.

Er wäre dann zwar auch aus deiner BG - Bedarfsgemeinschaft raus, weil er ja vom Jobcenter keinen Anspruch mehr hätte, aber weil er vom Kindergeld zur eigenen Bedarfsdeckung noch einen Teil benötigen würde, wäre er wie schon erklärt weiterhin zur Mitwirkung verpflichtet.

Der Sohn müsste also weiterhin Nachweise über sein Einkommen und Vermögen erbringen, solange er zur eigenen Bedarfsdeckung noch etwas vom Kindergeld benötigt.

Denn nur so kann das Jobcenter dann prüfen, ob und wenn ja was er vom Kindergeld zur eigenen Bedarfsdeckung noch benötigt.

Erst wenn er nichts mehr vom Kindergeld zur eigenen Bedarfsdeckung benötigen würde und das Kindergeld dann voll bzw.bis auf diese 30 Euro Versicherungspauschale auf deinen Bedarf angerechnet würde, wäre er im Regelfall nicht mehr zur Mitwirkung verpflichtet.

Aber selbst wenn er das machen würde, dürfte dann von seinem Einkommen nichts mehr auf deinen Bedarf angerechnet werden, weil max.das volle nicht mehr benötigte Kindergeld als dein Einkommen mindernd auf deinen Bedarf angerechnet werden darf.

Bitteschön

Munters 
Beitragsersteller
 23.09.2024, 15:16
@isomatte

Vielen Dank sie haben mir sehr geholfen um zu wissen was ungefähr abgezogen wird und was meinem Sohn zu Verfügung stehen würde ob mit Ausbildung oder nur Job wenn er weiterhin mit mir wohnt.

Ich habe vergessen zu erwähnen das er noch 126€ halbweisenrente bekommt. Wenn er in Ausbildung ist bekommt er die weiter wie auch das Kindergeld. Wird auch seine halbweisenrente mindert auf meinen Bedarf angerechnet oder gilt das nur beim Kindergeld?