Mann arbeitet Frau arbeitslos?

4 Antworten

Vorausgesetzt deine Frau hat die Anwartschaftszeit für das ALG - 1 als Versicherungsleistung von der Agentur für Arbeit erfüllt, würde bei Eigenkündigung ohne wichtigen anerkannten Grund eine Sperrzeit nach Paragraf 159 SGB - lll von bis zu 12 Wochen drohen.

Die Anwartschaftszeit ist erfüllt, wenn sie innerhalb von 30 Monaten min. 12 Monate Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hätte.

Aber selbst wenn es einen wichtigen anerkannten Grund für die Eigenkündigung geben würde und sie die Anwartschaftszeit erfüllt hätte, müsste sie um ALG - 1 zu erhalten der Vermittlung in Arbeit zur Verfügung stehen.

Der Anspruch berechnet sich im Regelfall aus dem durchschnittlichen Bruttoeinkommen der letzten 12 Monate, um einen groben Betrag zu erhalten kann man auch das durchschnittliche Nettoeinkommen der letzten 12 Monate nehmen.

Davon dann in etwa 60 %, oder 67 % mit Kind für das Anspruch auf Kindergeld besteht.

Sollte es eine Sperrzeit geben, könnte sie Bürgergeld beim Jobcenter beantragen, dass würde dann im schlimmsten Fall für 3 Monate um 30 % gemindert, betroffen davon wäre aber nur ihr Regelbedarf für den Lebensunterhalt von derzeit 506 Euro.

Das wäre in einer BG - Bedarfsgemeinschaft auch dein Anspruch auf Regelbedarf für den Lebensunterhalt.

Der Kopfanteil der Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom wäre von der Minderung nicht betroffen, mit etwas Glück würde ihr Regelbedarf nur für 1 Monat um 10 % gemindert.

Beim Kind kommt es auf das Alter an, unter 6 Jahren liegt der Regelbedarf derzeit bei 357 Euro und ab 6 bis 13 Jahren dann 390 Euro Regelbedarf, dass Kindergeld ist vorrangiges Einkommen des Kindes, solange es dieses zur eigenen Bedarfsdeckung benötigen würde.

Der Kopfanteil der Warmmiete berechnet sich aus der Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom, der muss aus dem Regelbedarf für den Lebensunterhalt oder eigenem Einkommen selber gezahlt werden.

Man teilt die Warmmiete durch die Personen im Haushalt und das ergibt dann den jeweiligen Kopfanteil pro Person und dazu kommt dann min.noch der Regelbedarf für den Lebensunterhalt und das zusammen ergibt den jeweiligen Bedarf der Person.

Darauf würde dann eigenes anrechenbares Einkommen angerechnet, beim Kind also derzeit 255 Euro Kindergeld.

Angenommen das Kind ist noch unter 6, dann läge der Regelbedarf bei derzeit 357 Euro und der Kopfanteil der Warmmiete bei grob 333 Euro, also der Bedarf bei min. 690 Euro im Monat.

Abzüglich des Kindergeldes würde dann vorerst angenommen ein ungedeckter Bedarf von min. 435 Euro bleiben.

Wenn Du 1900 Euro an Nettoeinkommen hast, kannst Du bei min. 1500 Euro Bruttoeinkommen wegen dem minderjährigen Kinder den derzeit max. Freibetrag auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll von 378 Euro vom Nettoeinkommen in Abzug bringen.

Von deinen 1900 Euro Nettoeinkommen blieben dann max. 1522 Euro anrechenbares Nettoeinkommen übrig.

Davon ginge dann erst einmal dein eigener Bedarf im Haushalt ab, also derzeit min. 506 Euro Regelbedarf für den Lebensunterhalt + grob 333 Euro Kopfanteil für die Warmmiete.

Also grob gerechnet 840 Euro, dann würden angenommen noch max.um die 682 Euro vom anrechenbaren Nettoeinkommen bleiben.

Deiner Frau stünden ja auch min.diese etwa 840 Euro zu und der ungedeckte Bedarf vom Kind von angenommen min. 435 Euro, zusammen dann in etwa 1275 Euro, abzüglich des anrechenbaren Nettoeinkommens von etwa 682 Euro nach Abzug deines eigenen Bedarfs.

Also in etwa um die 593 Euro, abzüglich einer möglichen Minderung vom Regelbedarf für die Frau, bei nicht anerkannter Eigenkündigung.

Ein möglicher vorrangiger Anspruch auf Wohngeld von der Wohngeldbehörde und Kinderzuschlag solltest Du prüfen, kostenlose Rechner findest Du im Internet und das Merkblatt für den Kinderzuschlag.

Die Frau würde ja Arbeitslosengeld bekommen wenn sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Ansonsten Bürgergeld und ggf Wohngeld / Kinderzuschlag.

Das kommt drauf an ob die Frau weiterhin dem Arbeitsmarkt zur Vermittlung zur Verfügung steht, oder generell zu Hause bleiben möchte.

Wenn Deine Frau selbst kündigt, hat sie eine Sperre von 3 Monaten und bekommt kein Arbeitslosengeld.

Vielleicht steht Euch Wohngeld zu.