Kindergeld beantragen, wenn man nicht mehr Zuhause wohnt und kein gutes Verhältnis zu seinen Eltern hat?

2 Antworten

Hey, ich hab mich letztens auch damit beschäftigt und bin 21. Und mir wurde das hier geschickt.

Kindesunterhalt für volljährige Kinder Das zahlen Eltern für Kinder ab 18 Jahren
  • Eltern müssen ihren volljährigen Kindern Unterhalt zahlen, bis sie die erste berufliche Ausbildung abgeschlossen haben. Der Unterhaltsanspruch endet also nicht mit dem 18. Lebensjahr.
  • Verdient das volljährige Kind neben der Schule oder dem Studium regelmäßig noch etwas dazu, müssen die Eltern weniger Unterhalt zahlen. Als eigenes Einkommen zählen auch Stipendien, Bafög und Kindergeld.
  • Ist nach der Schule eine größere Reise geplant oder eine Tätigkeit als Au-pair im Ausland, gibt es grundsätzlich keinen Anspruch auf elterlichen Unterhalt.

So gehen Sie vor

  • Eltern und Kind sollten gemeinsam besprechen, wie es finanziell nach dem 18. Geburtstag weitergeht. Sobald das Kind volljährig wird, müssen grundsätzlich beide Elternteile zahlen, auch wenn das Kind noch bei einem Elternteil wohnt.
  • Wie viel Vater und Mutter zahlen müssen, ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle, sofern das Kind noch bei einem Elternteil wohnt.
  • Studierende, die nicht bei ihren Eltern wohnen, können in der Regel 735 Euro monatlich als Unterhalt von den Eltern verlangen (Stand: 2019).
https://www.finanztip.de/unterhalt-volljaehrige-kinder/
Woher ich das weiß:Recherche

tigap2018  04.11.2019, 10:04

Der Absatz: Studierende, die nicht bei ihren Eltern wohnen, können in der Regel 735 Euro monatlich als Unterhalt von den Eltern verlangen (Stand: 2019).

Das gilt auch für dich! Ich hab in meiner Klasse einige die nicht mehr zu Hause wohnen. Sie bekommen ihr Kindergeld b.z.w man hat das Recht darauf und auf Bafög.

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Anonymous212 
Fragesteller
 04.11.2019, 10:21
@tigap2018

Das Problem ist, dass ich nichts von meinen Eltern verlangen kann/will, da beide kaum Geld haben. Gibt es noch andere Möglichkeiten Geld zu erhalten? In der Ausbildung ist es nicht leicht noch einen Nebenjob anzufangen

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Wenn du unter 25 bist und in Ausbildung, dann besteht auch Anspruch auf Kindergeld, deshalb verstehe ich nicht warum dies nicht mehr gezahlt werden sollte !

Dann muss dein Vater ja einen Aufhebungsbescheid von der Familienkasse erhalten haben und da sollte dann auch eine Begründung angegeben worden sein.

Sollte es weiter Kindergeld geben bzw.keins beantragt ( ab der Ausbildung ) worden sein, dann muss Vater oder Mutter einen neuen Antrag stellen, du könntest dann einen Abzweigungsantrag bei der Familienkasse stellen, wenn du nicht mehr bei einem Elternteil wohnst und nicht min.Unterhalt in Höhe des Kindergeldes bekommst.

Was bekommst du denn an Brutto und Netto Vergütung, ist das deine Erstausbildung, handelt es sich um eine schulische oder eine betriebliche Ausbildung und was zahlst du für deine Warmmiete ?


Anonymous212 
Fragesteller
 05.11.2019, 08:26

Brutto 780, Netto 625 und ne hab eine schonmal angefangen und im 1. Jahr abgebrochen, also meine 2. Ausbildung. Ist eine betriebliche Ausbildung und ich zahle 370 warm, 45€ für die Fahrkarte + 30€ für den Sport und wenn man das Essen noch monatlich dazu rechnet, bin ich bei +/-0

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isomatte  05.11.2019, 17:19
@Anonymous212

Wenn du noch keine abgeschlossene Berufsausbildung oder Studium hast, dann handelt es sich immer noch um deine Erstausbildung und deine Eltern würden dir im Normalfall bei Leistungsfähigkeit zum Unterhalt verpflichtet sein.

Da du selber aber 625 € Netto Vergütung hast, blieben in der Regel nach Abzug von pauschalen 100 € Freibetrag für notwendige berufsbedingte Aufwendungen noch um die 525 € an anrechenbarer Netto Vergütung übrig.

Einem Azubi oder Studenten der nicht mehr bei den Eltern lebt stünden nach der Düsseldorfer Tabelle min.735 € an Unterhalt zu, darauf wird aber eigenes anrechenbares Einkommen angerechnet.

Es blieben also nach Berücksichtigung der ca.525 € Netto Vergütung noch um die 210 € die deine Eltern ggf.an dich zahlen müssten, wenn du also keinen Unterhalt von min.204 € bekommst, dann stünde dir das Kindergeld in dieser Höhe zu, du würdest dann auf etwa 729 € kommen und somit wäre dein Anspruch von min.735 € fast gedeckt.

Sie müssten dann evtl.noch um die 6 € an dich zahlen, sollten sie leistungsfähig sein und um das zu prüfen ist der kostenlose BAB - Rechner da.

Du müsstest dann also in deiner Erstausbildung dann vorrangig BAB - bei der Agentur für Arbeit beantragen, solltest du da keinen oder nur wenig Anspruch haben, dann kannst du beim Jobcenter noch einen ALG - 2 Antrag stellen.

War der Auszug beim Vater denn notwendig, wenn ja, kannst du das dann notfalls auch nachweisen ?

Denn sonst könnte es ggf.mit dem ALG - 2 Antrag und einer möglichen monatlichen Aufstockung Probleme geben, wenn du deinen Grundbedarf nach dem SGB - ll nicht aus eigenem Einkommen decken konntest und gleich auf finanzielle Unterstützung angewiesen wärst.

Dein Grundbedarf würde dann derzeit bei min.424 € Regelbedarf für den Lebensunterhalt + deine 370 € für die KDU - Kosten der Unterkunft ( Warmmiete ) = 794 € liegen und das hättest du mit deinen 625 € Netto ja nicht erreicht, mit den 204 € Kindergeld aber schon.

Deshalb würde ich mit dem ALG - 2 Antrag warten bis das mit dem Kindergeld geklärt ist und zusätzlich gleich einen BAB - Antrag stellen.

Solltest du dann keinen Unterhalt von deinen Eltern bekommen und nur wenig oder auch gar kein BAB - erhalten, dann stünde dir in der Regel eine monatliche ALG - 2 Aufstockung vom Jobcenter zu.

Du könntest dann auf deine 780 € Brutto Vergütung nach § 11 b SGB - ll einen Freibetrag auf Erwerbseinkommen geltend machen, dass wären zunächst 100 € Grundfreibetrag, ab 100 € - 1000 € Brutto kämen 20 % und von 1000 € - 1200 € Brutto 10 % an Freibetrag dazu.

Bei 780 € Brutto wären das dann 100 € + 136 € ( 20 % Freibetrag ) von 100 € - 780 € Brutto, also 20 % von den übersteigenden 680 € die über diesen 100 € Grundfreibetrag liegen.

Der gesamte Freibetrag von 236 € würde dann von deinen 625 € Netto Vergütung theoretisch abgezogen und es blieben dann max.um die 389 € anrechenbares Erwerbseinkommen übrig.

Zu diesen ca.389 € käme dann z.B. noch min.die 204 € Kindergeld und ggf.weitere Zahlung durch BAB - und Unterhalt, der Differenzbetrag bis zu diesen ca.794 € Grundbedarf müsste dir dann als ALG - 2 Aufstockung zustehen.

Könntest dann ohne weitere Zahlungen ggf.um die 200 € an Aufstockung bekommen.

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