Kann eine Immobilienschenkung im Pflegefall zurück gefordert werden?
Meine Oma überlegt aktuell, mir ihre Wohnung zu schenken, für den Fall, dass sie in den nächsten Jahren pflegebedürftig wird. Es versteht sich von selbst, dass sie einen Nießbrauch eingetragen bekommt, dass sie in jedem Fall weiter drin wohnen bleiben kann solange sie dies kann.
Nun ist die Frage ob eine solche Schenkung im Falle einer Pflegebedürftigkeit zurück gefordert werden kann um die Pflegekosten zu bezahlen?
14 Antworten
Nun ist die Frage ob eine solche Schenkung im Falle einer Pflegebedürftigkeit zurück gefordert werden kann um die Pflegekosten zu bezahlen?
Nicht wenn du den Unterhalt, genauer die Pflegekostenlücke als Differenz der Pflegekosten zu Rente, Pflegeversicherung und weiterem Vermögen der Pflegebedürftigen allmonatlich bezahlen würdest, § 528 I 2 BGB.
Ansonsten nimmt der Sozialhilfeträger vor Gewährung von Leistungen an die Pflegebedürftige darauf Rückgriff, § 528 I BGB, § 93 SGB XII.
G imager761
So wie ich es in meiner Familie mitbekommen hatte, bin mir aber nicht sicher ob es stimmt, können Sie das bis zu maximal 10 Jahre zurückfordern. Deswegen hatte mein Opa alles frühzeitig auf seine Kinder übertragen.
Bin mir aber nicht sicher, warten wir mal auf andere Antworten
Oder du kannst mal in der Gemeinde oder so nachfragen
Ja. Einerseits kann so etwas im Schenkungsvertrag vereinbart werden und andererseits kann eine Schenkung gemäß § 528 BGB wegen Verarmung des Schenkers zurückgefordert werden. Gemäß § 93 SGB XII geht dieser Rückforderungsanspruch auf das Amt über.
Die Übertragung einer Immobilie muß immer notariell erfolgen. Der Jurist wird Euch also dementsprechend genau unterrichten.
Ja kann unter bestimmten Bedingungen in gewissen Fristen. Die Schenkung soll das verhindern. Im Falle einer Pflegebedürftigkeit wirst du als angehöriger ggf. herangezogen und kannst das Haus vermieten.
Es ist immer besser die Milch der Kuh zu verkaufen, anstatt sie zu schlachten.
da gibt es eine 10 Jahresfrist, außerdem verhindert Nießbrauch den Fristbeginn gegenüber Miterben hinsichtlich von Pflichtteilsergänzungsansprüchen. Falls das auch im Raum stehen sollte, würde ich auf eine Nießbrauchregelung verzichten. Gruß