Jobcenter verlangt Rückzahlung nach 4 Jahren?

5 Antworten

Das Jobcenter muss eine einjährige Frist beachten, wenn es eine Hartz-4-Rückzahlung fordert. Diese Verjährungsfrist gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem die Behörde den Betroffenen das erste Mal über angeblich zu hohe ausbezahlte Leistungen informiert.

Vor dem Sozialgericht Gießen wurde ein solcher Fall verhandelt (Az.: S 22 AS 629/13). Ein Ehepaar sollte dem Jobcenter Leistungen zurückzahlen. Die Rückzahlung wurde jedoch erst nach drei Jahren eingefordert. Das Sozialgericht entscheid, dass für solche Forderungen eine einjährige Frist zu berücksichtigen ist, die in diesem Fall bereits überschritten wurde.

Wenn das Jobcenter also nicht bereits vor einem Jahr das Geld schriftlich zurückgefordert hat, brauchen Sie nicht zurückzahlen.

Hat dich das Jobcenter wegen dieser angeblichen Überzahlung innerhalb dieser 4 Jahre schon einmal angeschrieben ?

Denn nur dann wäre die Jahresfrist verstrichen und das Jobcenter würde mit der Forderung nicht mehr durchkommen, selbst wenn diese tatsächlich zu Unrecht an dich gezahlt wurde.

Die Frist beginnt erst ab einer schriftlichen Aufforderung bzw.Rückforderung an zu laufen, wenn du dann länger als 1 Jahr nichts mehr hören würdest, dann wäre die Frist verstrichen.

Aber selbst wenn das so sein sollte, müsstest du gegen diese Forderung fristgerecht einen schriftlichen Widerspruch einlegen, denn nur dann hätte eine evtl.später notwendige Klage ( kostenlos ) vor dem Sozialgericht eine Chance auf Erfolg.

du findest auf dem Schreiben eine Anschrift/Telefonnummer, die sind auch in solchen Fragen gerne behilflich

Habe ein Brief vom Jobcenter bekommen

Und da steht sowohl der zuständige SB bzw. die Kontaktadresse, an die man sich wendet. Der Rechtsbehelf i.d.R. ebenso.

und Sie verlangen jetzt 1600€ von mir weil ich angeblich eine Überzahlung bekommen hätte

Und? Ist dem so? Dann besteht die Forderung zurecht. Falls nicht, Widerspruch in Schriftform (Einschreiben und/oder Fax).

und das ist jetzt 4 Jahre her!

Irrelevant. Wenn die Leistung 2015 erfolgte, ist noch keine Verjährung eingetreten.

Widerspruch einlegen. Nach 1 Jahr sind die Schulden verjährt, das Jobcenter hat also kein Anspruch mehr auf das Geld, außer du hast arglistig getäuscht oder absichtlich falsche angaben gemacht, dann beträgt die verjährungsfrist 10 Jahre.


FordPrefect  11.07.2019, 16:41

Quatsch.

Nach 1 Jahr sind die Schulden verjährt

Die Verjährungsfristen nach SGB betragen 4 Jahre, bei Vorsatz 30 Jahre. Fristbeginn ist immer das Ende des Jahres, aus dem die Überzahlung bzw. unberechtigte Leistung datiert. Siehe § 45 SGB I Satz 1.

isomatte  12.07.2019, 08:05
@FordPrefect

Da ist das Sozialgericht Gießen aber anderer Meinung, siehe Antwort von @ fragnet2010 mit Verweis auf das Aktenzeichen S 22 AS 629/13.

FordPrefect  12.07.2019, 13:27
@isomatte

Das ist aber ein ganz anderer Sachverhalt. Das Urteil besagt, dass die Behörde eine Frist von einem Jahr ab Kenntnis der die Aufhebung oder Rückforderung gebründenden Tatsachen einzuhalten hat. Zitat:

"der Beklagte (Anm.: hier die Behörde) muss auch bei einer Aufhebung eines Verwaltungsaktes wegen Änderung der Verhältnisse dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Aufhebung für die Vergangenheit rechtfertigen."

Zitat Ende, Quelle: https://openjur.de/u/830371.html

Sofern also die Behörde erst binnen des letzten Jahres von diesen Tatsachen Kenntnis erlangt hat, ist hier rein gar nichts verjährt.

isomatte  13.07.2019, 07:14
@FordPrefect

Du gehst hier aber gleich von 4 Jahren aus und das ist nicht korrekt, ansonsten würde es diese Entscheidung des Sozialgerichts nicht geben.

Und in deinem genannten § 45 SGB - l Satz 1 steht auch nichts mit der Möglichkeit der Verjährung nach bereits einem Jahr.

FordPrefect  13.07.2019, 07:44
@isomatte

Das stimmt, allerdings schreibt der OP ja auch nirgends, dass ihm eine entsprechende Ankündigung vor der jetzigen Aufforderung bereits einmal zugegangen wäre. So wie es im Beitrag steht, hat ihn das JC erstmalig mit dieser Forderung konfrontiert, daher ist die Antwort von @JobcenterTycoon im Zusammenhang schlichtweg falsch.

isomatte  13.07.2019, 07:55
@FordPrefect

Es kommt ggf.auch darauf an was in dem bereits erhaltenen Schreiben vom Jobcenter stand, wenn man darin angegeben hat das Leistungen z.B.nur unter Vorbehalt gezahlt werden, weil die Voraussetzungen erst abschließend geprüft werden müssen und man dann länger als 1 Jahr nichts mehr vom Jobcenter gehört hätte, dann würde evtl.die Verjährung nach 1 Jahr zutreffen.

Dann wäre ein zweites Schreiben nicht notwendig.