Es gibt noch eine Methode, mit Konflikten umzugehen, die im Eifer des Ärgers oft vergessen wird: Miteinander reden. Sie ist effektiver und nachhaltiger als jede juristische Auseinandersetzung, die auch immer Nerven, Zeit und Geld kostet und die letztlich oft auch nicht zu befrieden vermag. Die juristische Lösung sollte daher immer die allerlerletzte sein.

Mein Rat daher: Reden Sie mit Ihren Nachbarn!

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Ja, es war möglich, dass man sich überall anmelden konnte, sofern man eine genau Adresse kannte, ohne dass der Wohnungsinhaber bzw. der Vermieter davon wußte. Durch eine Änderung (§ 19) des Bundesmeldegesetzes (BMG) 2015 ist dies nun nicht mehr möglich.

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Was tun, wenn Vermieter einen Schaden an der Mietsache nicht behebt?

Hallo zusammen,

im Januar habe ich einen größeren Wasserschaden in Bad und Küche und eine durchgerosttete Heizung meinem Vermieter angezeigt. Es handelt sich um einen Größeren Wasserschaden an den Decken in Bad und Küche.

Ein neuer Heizkörper wurde zwar geliefert, jedoch nicht eingebaut. Dazu müsse das Wasser abgedreht werden, und die Rohre entlüftet werden. Um das aber machen zu können, muss der Gas Wasser Installateur jedoch in einen Raum unter meiner Wohnung - dessen Tür verschlossen ist. Den Schlüssel hat nur der Hausmeister und der ist in der Woche nur 4 Stunden in der Wohnanlage.

Zum Wasserschaden:

Der Vermieter kam zwar vorbei und hat sich die Schäden angesehen, behauptet aber das er nun nicht weiß ob der Schaden alt oder neu ist. Weiter machte er aus einer Instandsetzung eines Schadens, eine Komplettrenovierung der Wohnung, welche er finanziell nicht übernehmen wolle.

Dazu sagte er noch, ich solle mal selber ein bisschen die Wohnung streichen.

Jedoch habe ich einen Mietvertrag mit starren Renovierungsklauseln, welche nach obergerichtlicher Rechtsprechung ungültig sind. In diesem Fall geht die Pflicht zur Renovierung gemäß BGB auf den Vermieter über.

Nun habe ich die Wohnungsaufsicht eingeschaltet, jedoch bedingt wegen der Corona-Krise hat die Wohnungsaufsicht Anweisungen erhalten, vorerst keine Außentermine wahrzunehmen.

Wie seht Ihr die Sache? Wie soll ich mich nun verhalten?

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Schreiben Sie dem Vermieter einen Brief (Einschreiben) , indem Sie ihn auffordern, den angezeigten Mängel unverzüglich abzuhelfen. Setzen Sie dafür höchstens eine Frist von zwei Wochen. Beschreiben Sie darin noch einmal genau die Mängel, machen Fotos der Schäden und erwähnen Sie im Brief, dass der Vermieter die Mängel bereits begutachtet hat. Kündigen Sie im Brief an, dass Sie, sollte der Vermieter weiterhin nicht unverzüglich seinen Verpflichtungen nachkommen, Sie sich vorbehalten: 1. selbst Abhilfe zu schaffen, indem Sie Maler und Installateur beauftragen, die Mängel sachgerecht zu beheben und 2. Sie sich eine Klage vorbehalten (Rechtsanwalt). Zahlen Sie die Miete ab jetzt nur noch unter Vorbehalt, damit Sie der rechtlich auf der sicheren Seite sind. Sollte der Vermieter dann immer noch nicht Abhilfe geschaffen haben, überlegen Sie, was für Sie am günstigsten ist: Handwerker oder Klage.

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Du solltest von zu Hause ausziehen. Da du dir wahrscheinlich keine Wohnung leisten kannst, solltest du Kontakt mit den entsprechenden Behörden (z. B. Jugendamt) aufnehmen, die dich unterstützen können. Ihnen solltest du deine häusliche Situation genau schildern (z. B. auch die Gewalt, der du ausgesetzt bist). So etwas darf nämlich keinesfalls sein. Viel Glück!

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Ich verstehe schon, Sie ärgert sich über den unfreundlichen Ton.

Aber: Machen Sie es nicht unnötig schwer. Kopieren Sie einfach Ihren E-Mail-Text auf Papier, tüten es ein, schreiben Sie die Adresse auf das Briefkuvert, kleben eine Briefmarke darauf und ab damit in den nächsten Briefkasten. Wenn Sie mögen, machen Sie einen Einschreibebrief daraus.

Immer locker bleiben.

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Folgende gesetzliche Regelungen gelten:

  • Die Polizei darf Personenkontrollen nur mit konkreter Begründung durchführen. Auch wenn die Polizei unter bestimmten Voraus­set­zungen „zufällige“ Kontrollen durchführen darf, muss sie die Auswahl einer einzelnen Person im Zweifelsfall recht­fer­tigen können.
  • Ohne konkreten Verdacht dürfen die Beamten nur die persönlichen Daten abfragen.
  • Alle darüber hinaus gehende Fragen muss man nicht beantworten. Auf eine Antwort bestehen dürfen die Polizisten nicht. Wer als Befragter hier freiwillig zu auskunfts­freudig ist, kann sich selbst schaden und möglicher­weise sogar einen konkreten Verdacht begründen. Es empfiehlt sich also, höflich und möglichst knapp auf die Fragen zu antworten, um diese Situation schnellstmöglich zu beenden.
  • Eine Auswahl der kontrollierten Person anhand diskriminierender Merkmale wie der Hautfarbe bzw. bestimmter äußerer Merkmale (Racial Profiling) ist nicht zulässig.

Seinen Ausweis immer dabei haben muss man als deutscher Staatsbürger übrigens nicht.

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Ich finde sehr gut, dass Sie jetzt schon an später denken.

Den Vorschlag Ihres Freundes halte ich für ganz praktikabel: Er zahlt mehr Miete; Sie beteiligen sich nach ihren Möglichkeiten auch an den größeren Anschaffungen, die Nebenkosten teilen Sie sich. Sie könnten ein gemeinsames Konto dafür einrichten. Bei der Wohnungsanmietung sollten Sie darauf achten, ebenfalls als Hauptmieterin in den Mietvertrag aufgenommen werden.

Und ansonsten wünsche ich Ihnen eine schöne gemeinsame Zeit.

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Bezogen Sie bereits vor dem Haftaufenthalt Hartz 4, können die Mietzahlungen auch während der Haft vom Jobcenter übernommen werden. Auch wenn Sie zuvor keine Leistungen nach dem SGB II beantragt hatten, kann Ihnen Hartz 4 zustehen.

Wichtig! Mietkosten werden nicht unbegrenzt vom Jobcenter übernommen. Meist werden sie für maximal sechs Monate anerkannt. Dauert der Haftaufenthalt länger, wird Hartz 4 trotz Gefängnis nicht übernommen. Allerdings können je nach Einzelfall auch andere Entscheidungen vom Jobcenter getroffen werden. Ein Antrag kann sich also in jedem Fall lohnen.

Da Ihr Gefängnisaufenthalt länger als sechs Monate dauert, könnten Sie entweder Ihre Wohnung kündigen und die Möbel einlagern lassen oder Ihre Verlobte, Freunde bzw. Verwandte bitten, die Mietkosten für Sie zu übernehmen, sodass Sie nach der Haftentlassung nicht vor einem Berg Schulden sitzen.

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Handwerkertermine in Mietwohnung ausschließlich vormittags?

Guten Morgen,

wir haben gerade ein bisschen Ärger mit unserem Vermieter, weil wir feuchte Stellen an den Wänden im Wohnzimmer und im Schlafzimmer haben. Im Schlafzimmer wurde letztes Jahr schon ein Trockengerät aufgestellt, die Wand neu verputzt usw. (das Problem lag nicht bei uns, sondern an den Außenwänden, die Wasser durchgelassen haben!) Jetzt haben wir an der selben Stelle nochmal eine feuchte Wand und im Wohnzimmer ebenso.

So, nun haben wir Probleme mit der Firma einen Termin zu finden. Sie haben schon 2 Termine abgesagt, weil sie angeblich schon stundenlang im Stau standen (Firma liegt ca. 50km von uns weg und sie müssten durch eine Großstadt fahren). Sie wollen jetzt lieber vormittags kommen zwischen 9-10 Uhr, anders geht es nicht (zu diesem Zeitpunkt ist der Stau noch schlimmer). Wir müssen aber arbeiten und können nicht zu der Zeit. Urlaub kriegen wir nicht, den hatten wir gerade erst. Ich sehe es auch nicht ein Urlaub zu nehmen, wenn die Firma sowieso absagt oder nur zum Gucken für 2 Minuten kommt und das mehrmals hintereinander!! Wir kennen niemanden, der zu dieser Zeit zu uns kommen könnte, alle müssen ebenfalls arbeiten. Mein Freund kann immer ab 15 Uhr und freitags ab 13:15 Uhr, das hat vorher immer gut funktioniert. Jetzt geht es nicht. Unser Vermieter sagt wir MÜSSEN da Zeit haben. Angeblich sind schon mehrere hundert Euro Fahrtkosten draufgegangen, weil die im Stau standen und nichtmal bei uns waren, weil sie den Termin abgesagt haben.

Letztes Jahr hatten wir zwei Wochen im Schlafzimmer eine Baustelle und da kam fast jeden Tag jemand von der Firma. Das können wir jetzt zu diesen Uhrzeiten aber nicht stemmen, weil wir eben arbeiten müssen. Ich kriege vor Juni aufgrund Personalmangels nicht frei und wie gesagt, wir hatten erst Urlaub und da war das Schimmelproblem schon bekannt! Mein Freund würde ab Mai wieder Urlaub bekommen, mit Glück Mitte April.

Morgen wollten wir einen Anwalt kontaktieren und fragen, ob das alles so erlaubt ist, es lässt mir jetzt aber keine Ruhe. Und nein eine andere Firma kommt für unseren Vermieter nicht in Frage, weil der Chef der Firma sein Kumpel ist. Vielleicht hat hier aber jemand mal was Ähnliches erlebt oder kann mir sagen, ob wir Pech haben und krankmachen müssen über mehrere Wochen abwechselnd, denn eine andere Lösung fällt mir jetzt auch nicht ein.

Vielen Dank und liebe Grüße!

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Grundsätzlich ist es so, dass bei einem Mangel dem Vermieter natürlich die Gelegenheit gegeben werden muss, dem Mangel abzuhelfen. Dazu gehört dann auch, den von ihm beauftragten Handwerkern die Möglichkeit zu geben, die Mängel zu reparieren. Dafür wird gemeinsam Termin(e) gesucht, die für alle Parteien praktikabel sind.

Hier ist allerdings schon vieles weiter fortgeschritten. Es stellen sich daher mehrere Fragen: 1. Wart ihr denn bei den zwei Terminen, die von der Handwerkerfirma abgesagt wurden, in der Wohnung und habt dort auf die Handwerker gewartet? 2. Habt ihr dafür womöglich extra frei genommen? 3. Ist es der gleiche Mangel wie letztes Jahr, der hier "begutachtet" werden soll? 4. Weshalb hattet ihr bei dieser Firma letztes Jahr zwei Wochen eine Baustelle im Schlafzimmer? Hat die Firma denn so langsam gearbeitet ("kam fast jeden Tag jemand von der Firma?")? 5. Weshalb ist dem Mangel immer noch nicht nachhaltig abgeholfen worden? 6. Ist eine Mietminderung durchgeführt worden? 7. Ist eine letztmalige Aufforderung zum Abhelfen des Mangels unter Fristsetzung erfolgt, da ansonsten eine Selbstvornahme erfolgen wird?

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Es ist ganz einfach: Sie müssen gar nichts bezahlen. Werfen Sie diese "Mahnung" einfach in die Mülltonne. Dieses "Schreiben" erfüllt nicht einmal Mindestanforderungen, um diese "Forderung" überhaupt stellen zu können.

Sollte die Vermieterin berechtigte Forderungen haben, muss sie dies natürlich in einer angemessenen rechtlichen Form stellen und nicht einfach in einem "hingerotzten" handgeschriebenen "Wisch" (Entschuldigung für die Wortwahl).

Nebenbei: Sollte die Vermieterin tatsächlich die Betriebskosten von 2018 nachfordern, könnte diese Forderung bereits verjährt sein.

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@bwhoch Meine Antwort ist alles andere als daneben, sondern Sie wiederholen nur – viel ausführlicher –, was ich bereits geschrieben habe.

Und wenn die FS schreibt, dass im "Schreiben vom VM beziehen [sie] sich nicht auf den Mietspiegel (Beträge usw.)", dann ist das natürlich ein Indiz dafür, dass das Mieterhöhungsbegehren nicht formgerecht erfolgt ist.

Ich bleibe dabei: Das Mieterhöhungsbegehren sollte unbedingt geprüft werden.

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Die Mieterhöhung mit Zuschlägen für einen bereits vorhandenen Balkon, ein Bad und einen Garten in Mitbenutzung zu begründen, ist aus verschiedenen Gründen nicht korrekt.

Mieterhöhungen dürfen je nach dem gültigen Mietspiegel – hier der von Straubing – vorgenommen werden.

Sie müssen auch unbedingt darauf achten, dass das Mieterhöhungsverlangen des Vermieters formgerecht ist. Der Vermieter benötigt zudem eine Zustimmungserklärung von ihnen, ansonsten ist sein Mieterhöhungsverlangen unwirksam. Sofern Sie also der Meinung sind, das Mieterhöhungsverlange entspräche nicht den gesetzlichen Vorgaben, verweigern Sie die Zustimmung zum Mieterhöhungsverlangen und lassen Sie sich anwaltlich beraten.

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Es ist nicht Ihre Aufgabe, die Pflichten des Vermieters zu übernehmen.

Setzen Sie den Vermieter endlich unter Druck, wenn er seit 1 1/2 Jahren nicht "aus den Puschen" kommt! Das geht gar nicht.

Schreiben Sie ihm einen Brief, in dem Sie ihm die Mängel auflisten (loses Erdreich, Sicherheitsproblem, keine Nutzung des Geländes möglich) Fordern Sie unter Fristsetzung (zwei Wochen) auf, das Gelände endlich in einen sicheren und annehmbaren Zustand zu versetzen. Kündigen Sie an, sollte er dann immer noch nicht alles in Ordnung gebracht haben, eine Mietminderung an. Führen Sie eine Mietminderung durch. Wichtig: Lassen Sie sich zu Höhe der Mietminderung unbedingt vorher anwaltlich beraten!

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Mag sein, dennoch gilt der Berliner Mietspiegel für den FS, da die Ausschlusskriterien für ihn nicht zum Tragen kommen.

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Warst du denn bei den Schufa-Einträgen bereits volljährig? Bei Minderjährigen kommt Einträge nicht zum tragen, da nur voll geschäftsfähige Personen gemeldet werden dürfen, denn Minderjährige dürften keine Schulden gegenüber dem Kreditinstitut aufbauen (rechtlich gesehen müsste die Bank im Fall der Fälle für diese Schulden aufkommen!).

Sind denn die Einträge korrekt? Das sind sie nämlich oft nicht. Solltest Du falsch gespeicherte SCHUFA-Einträge oder Bonitätsmerkmale in deiner Auskunft entdecken, hast du das Recht auf eine sofortige Löschung. Solche Falscheinträge können zum Beispiel veraltete Adressdaten, falsche oder bereits beglichene Forderungen, gelöschte Konten oder Ähnliches sein.

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Bei der Wiedervermietung einer Wohnung darf der Vermieter als zulässige Miete höchstens die ortsübliche Vergleichsmiete plus 10 Prozent fordern. Dies ist hier eindeutig nicht der Fall.

Ergibt eine Überprüfung eine überhöhte Miete, können Sie den überhöhten Teil der Miete zurückgefordern. Voraussetzung dafür ist, dass Sie eine qualifizierte Rüge gegenüber dem Vermieter aussprechen (schriftlich, Einschreiben). Die Rüge sollte zeitnah nach Abschluss des Mietvertrages zugestellt werden, da eine Rückforderung nur ab dem Zeitpunkt der zugegangenen Rüge möglich ist.

Wegen des Kündigungsrisikos sollten Sie die geforderte Miete zunächst unter Vorbehalt weiterzahlen.

Der Berliner Mieterverein unterstützt übrigens Mieter bei der Berechnung der korrekten Miethöhe. Er bietet Berliner Mietern kostenlos die Möglichkeit, bei neuen Mietverträgen (Wiedervermietung) auf der Grundlage des Mietspiegels 2019 die Miethöhe überprüfen zu lassen. Füllen Sie dazu den Fragebogen („Wiedervermietung“) aus und senden ihn ausgefüllt an den Berliner Mieterverein. Sie erhalten eine differenzierte Berechnung mit den sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen.

Als Schutz vor Mietpreisüberhöhungen bei Vertragsabschlüssen kommt in Ihrem Fall womöglich auch das Wirtschaftsstrafgesetz (WiStrG) infrage. Danach kann eine Miete unzulässig sein, die mehr als 20 % über der ortsüblichen Miete liegt. Problematisch ist dabei jedoch, dass nach der Rechtsprechung des BGH der Mieter für das „Ausnutzen“ die Beweislast trägt. Nur im Einzelfall wird es gelingen können, diesen Nachweis zu führen.

Mein Rat also: Zahlen Sie die Miete unter Vorbehalt weiter und füllen Sie den Fragebogen des Berliner Mietervereins aus, um konkrete Tipps zum weiteren Vorgehen zu erhalten. Erwägen Sie zudem, in einen Mieterverein einzutreten. In Berlin ist das leider fast eine Notwendigkeit.

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Diese Kosten sind weit überhöht. Sie müssen diese auf keinen Fall bezahlen.

Sie haben verschiedene Möglichkeiten:

  • Schauen Sie in Ihren Mietvertrag, wie die Hausreinigung geregelt ist.

(Die Hausverwaltung muss in der Regel nicht bei Ihnen nachfragen, wie die Hausreinigung organisiert wird.)

  • Legen Sie unbedingt schriftlich Widerspruch gegen den Nachzahlungsposten "Hausreinigung" ein.

Hausverwaltungen sind verpflichtet, wirtschaftlich zu agieren. Eine Hausreinigung für 3.400 Euro für ein 5-Parteien-Haus verletzt ganz offenkundig das Gebot des wirtschaftlichen Handelns.

  • Nehmen Sie bei der Hausverwaltung Einsicht in die Rechnungen.

Sofern es Ihnen nicht möglich ist, persönlich in den Räumen der Hausverwaltung Einsicht zu nehmen, fordern Sie Rechnungskopien an. Die Kopierkosten (circa 2,50 Euro pro Kopie) müssen Sie übernehmen.

  • Lassen Sie sich bei einem Mietrechtsanwalt beraten.
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Die meisten Antworten hier sind falsch.

Das Kondenswasser entsteht, weil der Luftaustausch zwischen kalten Außen- und warmen Innenfenstern gestört ist. Dagegen hilft kein Stoßlüften, sondern die Fenster müssen von einem Schreiner überarbeitet werden.

Es ist also ein Mangel, der den Vermieter angezeigt werden muss – auch, um gerade Schimmelbildung zu vermeiden.

Wenn die Heizung "nicht richtig" funktioniert, ist dies ebenfalls ein Mangel, den der Vermieter beheben muss. In der sogenannten Heizperiode gilt vom 1. Oktober bis 30. April muss der Vermieter die zentrale Heizungsanlage so einstellen, dass eine Mindesttemperatur in der Wohnung von 20 bis 22 Grad Celsius erreicht werden kann. Ist dies nicht der Fall, ist es ein meldungspflichtiger Mangel.

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Es stellt sich allerdings die Frage, weshalb überhaupt eine Bürgschaft des Vaters gefordert wird.

Sofern nämlich eine Mietkaution hinterlegt werden soll, wäre die selbstschuldnerische Bürgschaft eine sogenannte Übersicherung und damit nicht rechtens.

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Auch wenn Sie sich einen Anwalt nicht leisten können/wollen, sollten Sie sich überlegen: Durch das Verhalten Ihres Vermieters könnte er Ihnen womöglich helfen, durch eine außerordentliche Kündigung aus Ihrem Zeitmietvertrag herauszukommen.

Ansonsten würde ich Ihnen dringend raten: Lassen Sie den Vermieter ab sofort nicht mehr in die Wohnung, denn dazu hat er keinerlei Recht (es sei denn, es liegt ein Mangel vor, den er besichtigen muss). Fordern Sie ihn ausdrücklich dazu auf, sein Verhalten zu unterlassen und fordern Sie die 40,00 Euro von ihm zurück.

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