Jobcenter lehnt Wohnung ab?

6 Antworten

Man müsste erst einmal wissen ob diese 1030,20 € nur die reine Grundmiete ist, oder darin auch die kalten Nebenkosten ( Bruttokaltmiete ) außer die Heizkosten und ggf. Wasser / Abwasser enthalten ist.

Dann müsste man wissen wie groß die Kinder sind, welches Geschlecht sie haben und wie groß die Wohnung ist !

Denn nicht die Zimmer sind hier ausschlaggebend, es kommt am Ende nicht einmal zwingend auf die Größe der Wohnung an, sondern ob die KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung = Warmmiete, ohne den Abschlag für normalen Haushaltstrom angemessen nach dem SGB - ll ist.

Such dir aus dem Internet einmal folgendes ,, Angemessene KDU - Hamburg " und da solltest du dann auch etwas finden, in dieser Summe ist aber im Regelfall nur die Bruttokaltmiete enthalten, der Abschlag für Heizkosten usw. käme da also noch dazu.

Seit März 2020 liegt die max. Bruttokaltmiete für 5 Personen bei 1180,20 € und dazu kämen dann noch min. die Heizkosten.

Würdet ihr alleine für die Grundmiete schon 1030,20 € zahlen, dann blieben für die kalten Nebenkosten ja max. 150 € und die reichen auf keinen Fall für 5 Personen, dann würde es die Zusicherung für Umzug und Kostenübernahme eh nicht geben, weil die KDU - dann nicht angemessen wäre.

Aber darum geht es nach deinen Angaben ja nicht, danach wurde ja nur deshalb abgelehnt, weil der Umzug nicht ausreichend begründet war und das Jobcenter keine Notwendigkeit für den Umzug sieht.

Da bleibt erst einmal nur ein schriftlicher fristgerechter Widerspruch und eine ausführliche Begründung.

Von der Größer her, dürfte eure Wohnung bei 5 Personen ja um die 105 qm - 110 qm haben, bzw. wenn größer muss die KDU - angemessen sein, dann könnte bei einer sehr viel kleineren Wohnung, unterschiedlichen Geschlechtern und alter der Kinder und nur 3 Zimmer evtl. ein wichtiger Grund für einen Umzug vorliegen.

Wenn man keine Teilung der Zimmer vornehmen könnte, oder die Kinder nicht in einem Zimmer schlafen könnten.


SusiPrinz668 
Beitragsersteller
 27.02.2021, 18:51

also danke erstmal für deine antwort.

ich erkläre mal ausführlich.

unsere jetzige wohnung 75qm davon 5qm balkon, 10qm küche, 9qm Kinderzimmer, 17qm FLUR, 5qm gäste wc und abstellkammer, 20qm wohnzimmer und 9qm schlafzimmer hab es extra rausgesucht grade. also das kinderzimmer wird hauptsächlich als spielzimmer genutzt von allen drei kindern im alter von mädchen fast 6 junge 3 und nochmal junde 1,5 alles gemischt mädchen baby action Spielzeug sehr unübersichtlich das schlafzimmer wird als schlafzimmer benutzt mit einem elternbett 180x200m sohn 3 schläft in der mitte hatte noch nie ein eigenes bett ;( rechts mein "baby1, 5" im beistellbett wird auch langsam knapp und meine tochter im Babybett weil von der größe kein anderes rein passt.

so zur miete 532€ warm eigentlich für hamburg sehr gut was aber die Situation nicht verbessert.

zur neuen Wohnung 3 kinderzimmer alle gleich groß 12qm jedes kind kann altersgerecht ringerichtet werden besonders meine tochter die im sommer in die schule kommt. mit 108qm bei1030,30€ kalt und 238,70€ betriebskostenvorauszahlung und 86,80€ heizkostenvorauszahlung. damit bin ich 89,25€ über die angemessenheits grenze. würden wir aber selber übernehmen wollem mein mann arbeitet corona bedingt auf 450€ basis und ich bin bis juni 2022 in Elternzeit

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isomatte  28.02.2021, 03:58
@SusiPrinz668

Da liegt ihr ja schon einmal über der Angemessenheitsgrenze für die Bruttokaltmiete bei 5 Personen von 1180,20 € und die Vorauszahlung für Heizkosten für 5 Personen von ca. 87 € ist nicht realistisch, da zahle ich als Single schon um die 65 € und ich brauche es nicht sehr warm, aber das ist wieder eine andere Sache.

Es geht auch nicht darum das ihr dann diese ca. 90 € selber zuzahlen würdet, dass müsstet ihr dann eh machen, wenn die KDU - nicht angemessen ist.

Euer Problem liegt darin, dass das Jobcenter einen Umzug nicht als Notwendig ansieht und solange das der Fall ist, würdet ihr einige hundert Euro selber zuzahlen müssen und nicht nur diese ca. 90 €.

Du musst also schriftlich Widerspruch einlegen und das ganze ausführlich begründen und euch gleich auf die Suche nach einer neuen angemessenen Wohnung machen und hoffen das der Umzug dann bewilligt wird, denn bei unangemessenen KDU - bekommt man im Regelfall keine Zusicherung für den Umzug und die Kostenübernahme.

Würdet ihr dann trotzdem Umziehen, was euch wie gesagt keiner verbieten kann, dann würdet ihr nicht nur ein Problem haben, habe ich dir ja schon erklärt.

Zieht ihr ohne die Zusicherung vom Jobcenter innerhalb eures Zuständigkeitsbereichs des jetzigen Jobcenters um, dann würdet ihr max. eure alte bewilligte bzw. zur Berechnung des Gesamtbedarfs anerkannte KDU - weiter bekommen, in euren Fall dann diese 532 € für die Warmmiete.

Rechnet man das alles zusammen, dann käme man ja auf fast 1356 € warm, dann würden max. diese 532 € alte bewilligte KDU - berücksichtigt.

Ich denke diese Zuzahlung von über 800 € könnt ihr euch dann nicht leisten.

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SusiPrinz668 
Beitragsersteller
 28.02.2021, 07:04
@isomatte

Danke erstmal ich werde Wiederspruch einlegen un melde mich bei neuen Ergebnissen :)

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SusiPrinz668 schreibt in einem Kommentar:

ich hab dem jobcenter nichts von zu klein gesagt. ich bin einfach der Meinung

Woher soll das Jobcenter dann wissen, dass es sich um einen "erforderlichen Umzug" handelt?

Denn wenn der Umzug nicht erforderlich ist, greift SGB II § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung Absatz 1 Satz 2:

Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt.

Also gibt es für die neue Bude nur soviel Geld wie für die alte Bude!

Daher könnte ein neuer Antrag helfen, in dem das kleine Kinderzimmer mit 9 m² für drei Kinder erwähnt und als Grund für die Erforderlichkeit des Umzugs genannt wird!

Oder man schreibt einen Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid des Jobcenters über euren Antrag auf Zusicherung der vollen Kostenübernahme für die neue Bude nach Absatz 3 § 22 SGB II. In der Widerspruchs-Begründung sollte man auch nicht vergessen zu erwähnen, dass man das kleine Kinderzimmer mit 9 m² für drei Kinder für zu klein hält.

Ein Widerspruch ist möglich innerhalb von einem Monat nach Erhalt des ablehnenden Bescheids auf einen Antrag. Wenn dann der Widerspruchsbescheid kommt und man ist immer noch nicht zufrieden, kann man dagegen klagen beim Sozialgericht - im Eilfall auch sofort in Form einer Eilklage.

Aber ich würde einfach mal hingehen und sagen: "Ich habe vergessen zu erwähnen, dass das kleine Kinderzimmer mit 9 m² für drei Kinder zu klein ist."

(Denn immerhin war unser Kinderzimmer mit 12 m² erheblich größer, und wir lebten zu dritt zehn Jahre lang drin ;-)

Vielleicht ergeht dann sofort ein neuer Bescheid, vielleicht sogar mit der Begründung, dass "von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist", wie es in SGB X § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes Absatz 1 Satz 1 heißt.

Notfalls kann man auch einen Antrag auf Rücknahme des negativen Bescheids im Sinne von SGB X § 44 stellen (oder zunächst damit drohen) - das geht vielleicht schneller als ein Widerspruchsverfahren (und wäre auch das einzige Mittel, falls es für einen Widerspruch bereits zu spät ist, der Monat seit dem Erhalt des Bescheids also scho um ist).

Gruß aus Berlin, Gerd

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Ich bin Ex-Schöffe, Journalist und Gewerkschafter

SusiPrinz668 
Beitragsersteller
 01.03.2021, 07:16

danke für die vielen Paragraphen die helfen meistens. widerspruch ist allerdings schon eingegangen ich warte auf antwort von jobcenter.

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was kann ich tun

Widerspruch gegen die Ablehnung einlegen bzw. den Antrag besser begründen.

Etwaigenfalls unter Inanspruchnahme von Hilfe Dritter. Z.B. durch eine Beratungsstelle vor Ort oder durch einen Anwalt:

https://de.wikipedia.org/wiki/Beratungshilfe

Wievierl Quadratmeter habt Ihr denn aktuell und wie alt sind die Kinder?

mit einer kaltmiete von 1030.20€ in hamburg

Euch stehen in Hamburg Bruttokalt 1.180,20 Euro zu zzgl. Heizkosten.
Vermutlich sind die Nebenkosten bei euch also viel zu hoch. Also solltet Ihr schauen was die Nebenkosten (ohne Heizung) kosten wird und ob die im Rahmen sind, sprich die 1.180,20 Euro nicht übersteigen oder nur Minmal.

da eine erforderlichkeit eines unzugs nicht ausreichend nachgewiesen wurde und da unsere jetzige wohnung angemessen ist

Wundert mich nicht. Denn schließlich will das Jobcenter ja auch nicht 50% mehr Miete bezahlen wollen. Das Argument mit 3 Zimmer bei 5 Personen ist nicht schlüssig genug, aber erstmal so zu akzeptieren.

was kann ich tun. bitte um hilfe.

Wiederspruch schreiben wenn du / Ihr es anders seht.


SusiPrinz668 
Beitragsersteller
 27.02.2021, 16:21

danke erstmal. ich sehe grade es sind 89€ differenz kann ich die selber zahlen?

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isomatte  27.02.2021, 16:30
@SusiPrinz668

Könntest du, aber wenn die KDU - nicht angemessen ist, bekommst du im Regelfall vom Jobcenter keine Zusicherung für den Umzug und die neue höhere KDU - weil diese eben unangemessen ist.

Ihr könntet zwar innerhalb eures Zuständigkeitsbereichs des Jobcenters ohne diese Zusicherung umziehen, aber dann würdet ihr max. eure alte bisher bewilligte KDU - weiter bekommen, selbst wenn die neue KDU - angemessen nach dem SGB - ll sein würde und davon kann ich euch dann nur abraten, wenn ihr dann fast 50 % selber zahlen müsstet.

Dazu käme auch noch, dass ihr für eine neue Kaution im Normalfall dann kein zinsloses Darlehen bekommen würdet, für den Umzug dann eh nichts und eine evtl. später zu zahlende BK - Nachzahlung für die neue Wohnung müsste dann wahrscheinlich auch selber gezahlt werden.

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SusiPrinz668 
Beitragsersteller
 27.02.2021, 16:37
@isomatte

danke erstmal. also ich meine es sind nur 89€ die wir selber zahle. mein mann arbeitet moment corona bedingt nur auf 450€ basis und ich bin in Elternzeit, also danach wieder Berufstätig.

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isomatte  27.02.2021, 17:41
@SusiPrinz668

Wie jetzt ?

Zahlt ihr jetzt schon für die KDU - diese 89 € selber zu, oder werden diese derzeit 532 € für die Warmmiete bei der Berechnung des Gesamtbedarfs voll berücksichtigt ( wovon ich ausgehe, da ganz sicher angemessen ) und ihr bekommt eine entsprechende Aufstockung gezahlt ?

Wenn du mit diesen 89 € allerdings die eigene Zuzahlung nach einem Umzug meinen solltest, dann liegst du ganz falsch, warum, habe ich dir schon erklärt.

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isomatte  01.03.2021, 08:11
@GerdausBerlin

Das wäre sicher nicht egal, könnte und würde dann unter Umständen als Einkommen angesehen, wenn man die Zuzahlung nicht aus eigenem Einkommen zahlen würde.

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GerdausBerlin  01.03.2021, 19:44
@isomatte

Das halte ich für unmöglich. Die Möglichkeit, das Geld von Oma zum Lebensunterhalt zu verwenden, besteht nur de facto, aber nicht de jure: Es wäre eine Unterschlagung, und es könnte eine Kündigung nach sich ziehen ;-).

Zudem sollte Absatz 5 SGB II § 11a Nicht zu berücksichtigendes Einkommen dagegen sprechen.

Und worin läge der Unterschied zwischen mitfreiem Wohnen bei Oma und einem Mietzuschuss von Oma? Ein solcher Sachwert könnte höchstens im Steuerrecht als geldwertes Einkommen gewertet werden - im Sozialrecht senkt es höchstens den Bedarf. Da hier aber ein Betrag über dem anerkannten Bedarf übernommen wird, kann das ja nicht vom ALG II abgezogen werden.

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isomatte  02.03.2021, 06:04
@GerdausBerlin

Wenn die Oma das Geld aufs Konto überweist, dann ist das Einkommen und wird entsprechend auf den Bedarf angerechnet.

Etwas anderes ist es, wenn die Oma den Differenzbetrag direkt an den Vermieter überweisen würde.

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GerdausBerlin  02.03.2021, 11:01
@isomatte

Praktisch kann das passieren, vor allem dann, wenn man keinen Zweck der Zuwendung vermerkt - sowohl auf der Überweisung als auch gegenüber dem Jobcenter. Aber rechtlich scheinen mir die Hinweise der Agentur für Arbeit zu SGB II § 11 ff. auf S. 33 f. (PDF-Seite 43 f.) doch bindender:

(3) Nicht zu berücksichtigen sind in der Regel auch Zuwendungen Dritter, die an den Bezug von Alg II oder Sozialgeld geknüpft sind, wie z. B. Zuschüsse zu Schulmaterialien, Bereitstellung von Verhü-tungsmitteln und ähnlichem.
(4) Von einer nur geringfügigen Lageverbesserung durch eine Zu-wendung, bei der ungekürzte Leistungen weiter gerechtfertigt sind, ist insbesondere bei allgemein üblichen Zuwendungen von Ver-wandten an minderjährige Kinder auszugehen (z. B. Geld- oder Sachgeschenke zu Weihnachten oder Geburtstag, kleinere Ta-schengelder).
Die Entscheidung hat insbesondere den Anlass, den Zweck und die Höhe der Zuwendung zu berücksichtigen.
Beispiel:
Die Großmutter eines leistungsberechtigten Kindes finanziert diesem zum 18. Geburtstag den Führerschein der Klasse B mit einem Wert von 2.000,00 EUR. Die Zuwendung kann nicht für den Lebensunterhalt ein-gesetzt werden, weil sie zweckgerichtet erbracht wird
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isomatte  02.03.2021, 11:18
@GerdausBerlin

Das wäre wieder eine andere Sache.

Der FS - ler ist aber weder minderjährig, noch wären das keine üblichen Zuwendungen die da genannt werden, diese Zahlung würde dann ja laufend auf dem Konto erscheinen, sollte es von der Oma nicht direkt an den Vermieter überwiesen werden.

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GerdausBerlin  02.03.2021, 11:19
@Comp4ny

Als Leihgabe wird in der Regel eine geliehene Sache bezeichnet, vor allem von Privatleuten geliehene Kunstwerke in Ausstellungen. Bei geliehenem Geld handelt es sich um ein Darlehen. Dazu gibt es Urteile. Demnach gilt ein Darlehen nur dann nicht als anrechenbare Einnahme, wenn ein konkreter zeitnaher Tilgungsplan vereinbart wurde und dieser vom Leistungsempfänger auch eingehalten wird.

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Comp4ny  02.03.2021, 11:30
@GerdausBerlin
 Demnach gilt ein Darlehen nur dann nicht als anrechenbare Einnahme, wenn ein konkreter zeitnaher Tilgungsplan vereinbart wurde und dieser vom Leistungsempfänger auch eingehalten wird.

Ich weiß :)

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Die Frage ist doch: warum besteht der Bedarf, umzuziehen? Ist die derzeitige Wohnung nicht groß genug? Das Jobcenter wird erhöhte, doppelt so hohe Kosten fast, nur dann übernehmen, wenn die Wohnungsgröße angemessen ist und wenn triftige Gründe vorliegen für den Umzug. Wenn die alte eine ähnliche Größe hat wie die gewünschte, dann wird es mit der Argumentation schwierig.

Dazu schreibst du leider nichts.


SusiPrinz668 
Beitragsersteller
 27.02.2021, 18:25

also wir wollen umziehen um unseren 3 Kindern ein alter gerechtes zimmer zu bieten besonders unserer tochter die im. sommer in die schule kommt. das ist hier in der wohnung unmöglich zu gestalten und es ist in der angebotenen wohung platz für alle kinder. mir wäre das egal ich schlaf auch auf dem boden hauptsache meine kinder sind altersgerecht und gut versorgt

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