Jobcenter Härtefall U25 // müssen Eltern Leistungen zurückzahlen?

verreisterNutzer  20.02.2021, 18:44

Sind die Eltern im Leistungsbezug?

Verdienen Sie gut? Habt Ihr Ausbildungen (abgebrochen)?

QuestionKid2 
Beitragsersteller
 20.02.2021, 20:06

Im Moment im Bezug

Vater: 450-€ Basis und ALG2

Mutter: Erwerbsrente wegen Krankheit über 1000€

1.Bruder : Abitur 12. Klasse noch bis 13. Klasse

2.Bruder : 1. Ausbildung ab September

5 Antworten

Beispiel: Wenn die beiden Brüder am 1. Februar schon in einer eigenen Wohnung wohnen und die Eltern trotzdem ALG II für die beiden Kinder für Februar überwiesen bekommen haben, müssen die Eltern von diesem Betrag den Anteil an das Jobcenter zurückzahlen, der sich aus dem Regelbedarf und aus dem Mehrbedarf der beiden Kinder ergeben hat.

Der Anteil am ALG II der bisherigen Bedarfsgemeinschaft (aus Mutter, Vater, Sohn 1 und Sohn 2), der sich aus dem Bedarf für Miete und Heizung ergeben hat, dieser Anteil wird neu berechnet: Ab dem 1. Februar werden normalerweise die gesamten Kosten der Wohnung als Bedarf von Mutter und Vater übernommen. Deren Bedarf an ALG II wird für Februar also neu berechnet - ebenso für die folgenden Monate.

Hierfür wäre also normalerweise nichts zurückzuerstatten an das Jobcenter, da die Summe der § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung ja gleich bleibt.

Dabei kann es sein, dass die volle Miete nur noch für sechs Monate voll übernommen wird, siehe Absatz 1 Satz 3 § 22.

Der Bedarf der beiden Söhne wird dann ab dem 1. Februar auf deren Konto überwiesen, also Regelbedarf, eventueller Mehrbedarf und deren eigene neue Bedarfe für Unterkunft und Heizung für deren neue Wohnung.

Gruß aus Berlin, Gerd

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Ich bin Ex-Schöffe, Journalist und Gewerkschafter

QuestionKid2 
Beitragsersteller
 20.02.2021, 20:10

Sollte sich die Bedarfssituation der Söhne aber wieder ändern und sie sind selbst Erwerbstätig, müssen dann die Zahlungen an das Jobcenter zurückgezahlt werden durch die Unterhaltspflichtigen (Eltern)? Im Sinne eines Unterhaltsregresses?

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GerdausBerlin  21.02.2021, 02:51
@QuestionKid2

Nein. Aus zwei Gründen nicht:

Wenn die Söhne 18 und erwerbsfähig sind, dominiert deren Erwerbsobliegenheit die Unterhaltspflicht der Eltern. Ausnahme wäre die Zeit der Erstausbildung eines Sohnes. Und wenn der Gelderwerb durch Arbeitslosigkeit verhindert wird, zahlen nicht die Eltern, sondern das Jobcenter. Dies gilt auch für Miete und Heizung U25, wenn das Jobcenter dies zugesichert hat.

Da wird nichts zurückgefordert! Ausnahmen stehen in SGB X § 45. Also etwa Vorspiegelung falscher Tatsachen.

Falls aber eine Unterhaltspflicht der Eltern besteht - etwa weil ein Sohn noch keine 18 ist oder seine erste Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen hat, beispielsweise eine Bäckerlehre oder ein Bachelorstudium -

dann greift die sofort, und das Jobcenter holt sich den Unterhalt der Eltern sofort, siehe SGB II § 33 Übergang von Ansprüchen.

Nehmen wir den Monat Februar: Das Jugendamt oder das Familiengericht sagt "Dem Sohn A stehen rechnerisch 700,- € für Februar an Kindes-Unterhalt zu."

Meines Wissens schauen Jugendamt und Gericht dann, wie hoch Einkommen und Vermögen der Eltern im Februar sind (oder im Februar 2020 war, das weiß ich nicht), und legen so fest, wie hoch der geschuldete Unterhalt für den Monat Februar für Sohn A ist.

Und diese Höhe, also nicht der rechnerische, sondern der tatsächlich geschuldete Unterhalt, holt sich das Jobcenter dann als Ersatz für geleistetes ALG II für Februar.

Wenn das Elternpaar nun im März mehr verdient, ändert sich das meines Wissens nur für den März, nicht rückwirkend für Februar! Meines Wisssens! Aber das ist Unterhalts-Recht, nicht Sozial-Recht. Davon weiß ich wenig ;-).

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Das solltet ihr mit dem Jobcenter klären, da hier keiner die Hintergründe weiß

Dann stimmt die Antwort von Gerd aus Berlin. Evtl. Rückzahlungen eurer Eltern können sich nur auf Überzahl Leistungen beziehen.

Eure Eltern sind zwar Unterhaltspflichtig aber nicht fähig.

Der übrige Teil deiner Frage passt nicht zusammen. Man bekommt 80 % der Regelleistung nur, wenn das Jobcenter den KDU nicht zugestimmt hat, dann aber bekommt.man U25 auch keine KDU.

Entweder bekommt viel oder fast nichts. Eine Mischung gibt es nicht.

Nachzulesen: §20 Abs 3 und§ 22 Abs 5 SGB II.

Das solltet ihr dringend klären!


QuestionKid2 
Beitragsersteller
 21.02.2021, 15:29

Mir wurde das aber per Mail nochmal von meiner Ansprechpartnerin beim Jobcenter geschrieben:

"da ich einem Umzug aus dem elterlichen Haushalt zustimmen werde und Sie und Ihr Bruder unter 25 Jahre alt sind, bekommen Sie 80%der Regelleistung bewilligt.

Das Gesetz sagt ursprünglich aus, das Jugendliche bis zur Vollendung ihres 25.Lebensjahres im Haushalt der Eltern wohnen bleiben sollen."

Oder liegt das daran, dass wir vorhaben eine WG zu gründen, allerdings ohne gemeinsames erwirtschaften? (getrennte Zimmer, Einkäufe, Lebensmittel etc.)

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verreisterNutzer  21.02.2021, 17:25
@QuestionKid2

Und wie so oft macht jeder Sachbearbeiter was er will. Aber richtig ist es nicht. Kannst dir ja mal die o.g. Paragraphen durchlesen.

Da du ja bereits eine Zustimmung hast, kannst du so einen Widerspruch begründen und 100% statt 80 % erhalten. Liegen den bei euch besondere Gründe i.S.d. 22 Abs. 5 vor?

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QuestionKid2 
Beitragsersteller
 22.02.2021, 16:23
@verreisterNutzer

Ja, liegen nach §22 Abs. 5 Satz 1 vor.

Deswegen hat mich das auch mit den 80% gewundert, ich könnte dir eine geschwärzte Variante zukommen lassen, wenn das hier irgendwie möglich ist.

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Was ist denn da genau gelaufen?

Wie ist "80% des Regelsatzes" zu verstehen?

Wenn die Brüder je mit Zustimmung des Jobcenters ausgezogen sind, dann gilt höchstens die Wohnung der Eltern für 2 Personen als nicht mehr angemessen und diese müssen ggf. umziehen.

Ansonsten sollte es keine Probleme geben.

Müssen die Eltern die geleisteten Zahlungen für den Lebensunterhalt zurück an das Jobcenter zahlen?

Welche geleisteten Zahlungen meinst Du = wer an wen geleistet und was soll da rückzahlbar sein und warum?

Ein bißchen genauer das Ganze, wenn Du eine aussagekräftige Antwort haben willst ...


QuestionKid2 
Beitragsersteller
 20.02.2021, 20:12

Mutter ist psychisch Krank und ein Leben im Haushalt wurde von den Psychologen der Kinder als unmöglich Dokumentarisch festgehalten.

Zahlungen: die Zahlungen vom Jobcenter für Miete, Lebensunterhalt etc., ob diese von den Eltern in Form eines Unterhaltsregresses zurückgefordert werden, trotz der Härtefall Regelung.

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Agamemnon712  21.02.2021, 06:25
@QuestionKid2
ob diese von den Eltern in Form eines Unterhaltsregresses zurückgefordert werden,

Diese Frage mußt Du einem Fachanwalt für Familien- bzw. ggf. für Sozialrecht stellen.

Du fragst hier jedoch auf einer mutmaßlich von Laien dominierten Seite.

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nein.

das gibt es überhaupt nicht

wenn die eltern leisten müssen, leistet das jobcenter nicht und sagt den brüdern

"verklagt eure eltern"


verreisterNutzer  20.02.2021, 18:46

Gruselig, falsch! Einfach Falsch.

Das Jobcenter refinanziert natürlich Leistungen für Unterhaltaberechtigte Personen, bei unterhaltspflichtigen Personen. Hier gehen der Anspruch auf Unterhalt dann auf das Jobcenter über.

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QuestionKid2 
Beitragsersteller
 19.02.2021, 12:08

Ok vielen Dank für die Info, es wäre nämlich nicht im Interesse der Mutter irgendwelche Verschuldungen durch irgendwelche Rückzahlungen aufzubürden oder den Steuer Zahlern etwas abzuverlangen, dann lieber durch beißen und so über die Runden kommen.

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