Jemand sitzt im Auto und steigt nicht aus?

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§ 123 StGB ist hier nach einschlägiger Meinung nicht erfüllt, da die Wohneigenschaft fehlt (Wohnmobile u. ä. hier mal außen vor gelassen).

Ich frage mich aber gerade, inwieweit § 248b StGB eine Ingebrauchnahme im Sinne des eigentlichen Nutzzwecks voraussetzt oder ob diese bereits mit dem Hineinsetzen zum Zwecke des Aufenthalts erfüllt wäre. Qualifizierte Gedanken und Quellen wären dazu willkommen.

Andernfalls wäre die Tat strafrechtlich wohl überhaupt nicht erfasst und es läge lediglich eine Besitzstörung im Sinne des § 858 ff. BGB vor. Die Polizei wäre aber in jedem Falle berechtigt und m. E. auch dazu angehalten, auf Verlangen des Besitzers Abhilfe zu schaffen.

Woher ich das weiß:Hobby – Interessierter Laie; Grundwissen, garniert mit Recherche

migebuff  14.01.2022, 07:45
Ich frage mich aber gerade, inwieweit § 248b StGB eine Ingebrauchnahme im Sinne des eigentlichen Nutzzwecks voraussetzt oder ob diese bereits mit dem Hineinsetzen zum Zwecke des Aufenthalts erfüllt wäre. Qualifizierte Gedanken und Quellen wären dazu willkommen.

Es gibt einige BGH-Urteile, laut denen der Gebrauch alle Tätigkeiten umfasst, die im Zusammenhang mit dem Betrieb des KFZ stehen, also Ein- und Aussteigen, Beladen, Schieben usw, allerdings ging es dabei um die Haftungsfrage im Schadensfall und die Frage, ob eine Betriebsgefahr verwirklich wird.

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Welchen Straftatbestand derjenige erfüllt kann ich dir nicht sagen, aber das er anschließend dringend zum Zahnarzt muss weiß ich mit Sicherheit


verreisterNutzer  14.01.2022, 06:07

Aufgefallen mir ist. Nicht mehr Therapierbar dann er ist.

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Also ich weiß auch nicht was das rein rechtlich genau wäre aber natürlich hat er das Auto zu verlassen gerade auch wenn's dir gehört und wenn du das nicht durchgesetzt bekommst kann man auch die Polizei kommen lassen.

Jetzt ist natürlich die Frage wenn das Auto nicht dir gehört, meinetwegen von deiner Freundin aber du fährst gerade damit und dein Kumpel weigert sich dann hast rein theoretisch auch keine Handhabe das zu entscheiden oder sehe ich das falsch? Also Mal gesponnen jetzt


Answer1234567  14.01.2022, 02:18

Wenn der FS das Auto eines Anderen führt, wäre er vermutlich als Besitzdiener im Sinne des § 855 BGB anzusehen. Folglich ständen ihm die gleichen Rechte wie dem rechtmäßigen Besitzer zu (§ 860 BGB).

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Das Eindringen in ein Auto erfüllt den Tatbestand des Hausfriedensbruchs nicht. Wie das Wort Hausfriedensbruch schon sagt, soll durch diesen Tatbestand das Hausrecht und die Privatsphäre geschützt werden. Da Sie nicht in Ihrem Auto wohnen, gibt es auch kein entsprechendes Hausrecht, was es zu schützen gilt.

https://rightmart.de/strafrecht/hausfriedensbruch

Hättest du dir auch ergoogeln können, wär schneller gewesen.

Woher ich das weiß:Recherche

Kevin8852 
Beitragsersteller
 14.01.2022, 02:06

Ging mir nicht explizit um den Hausfriedensbruch - ist mir schon klar, dass mein Auto kein Haus ist - aber die rechtliche Situation hat mich einfach interessiert. Genauer gesagt welchen Tatbestand das Ganze erfüllen würde.

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Ich weiss ja nicht aber wenn jemand doch etwas gegen dein Willen macht ist das Belästigung? Kann mir da jemand bescheid geben


NonNam  14.01.2022, 09:12

Belästigung wäre dann welcher Straftatbestand?

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