Ist der Versuch der Täterschaft strafbar?

5 Antworten

Guten Tag!

Die Täterschaft ist in § 25 StGB geregelt. Eine Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB liegt dann vor, wenn alle Tatbeteiligten bewusst und gewollt zusammenwirken, mit dem Ziel, eine gemeinsame Straftat zu begehen. Auch der Versuch ist hierbei strafbar: bei einem Verbrechen stets, bei einem Vergehen nur dann, wenn der Versuch unter Strafe steht (vgl. § 23 Abs. 1 StGB).

Es ist aber strittig, ab welchem Zeitpunkt der Versuch für alle strafbar ist. Ausgangsnorm ist der § 22 StGB, der das unmittelbare Ansetzen für den Versuch voraussetzt. Und hier gehen die Meinungen auseinander:

1) Eine Ansicht geht von der sogenannten ,,Einzellösung" gesondert aus, dass die jeweiligen Täter einen Tatbeitrag geleistet haben müssen. Wenn jetzt beispielsweise der Fluchtwagenfahrer zur Beutesicherung aus irgendwelchen Gründen nicht am Tatort eintreffen konnte, fehlt es für ihn bereits am Versuch. Das wird aber nur teilweise vertreten und ist nicht überzeugend.

2) Die Rechtsprechung geht hingegen von der ,,Gesamtlösung" aus. Wenn ein Tatbeteiligter eine Handlung vornimmt, die vom gemeinsamen Tatplan umfasst ist, so beginnt der Versuch für alle gleichermaßen (vgl. BGH 2 StR 158/93 - Urteil vom 2. Juni 1993 des LG Bonn; BGHSt 39, 236).

Erkennt ein Tatbeteiligter beispielsweise, dass er die Tat nicht ausführen kann (z.B. das Geld, was sich in einem Safe befindet, ist doch nicht drin gebunkert) und erwähnt er es den Mittätern gegenüber nicht, liegt für diesen Täter ein fehlgeschlagener Versuch vor, der ebenfalls strafbar ist. Haben alle anderen Tatbeteiligten Kenntnis davon, ist insgesamt ein fehlgeschlagener Versuch gegeben.

Fazit: Eine versuchte Mittäterschaft sowie versuchte mittelbare Täterschaft ist ebenfalls strafbar. Nach der Gesamtlösung für alle Mittäter erst dann, wenn bereits einer der Tatbeteiligten im Rahmen des gemeinsamen Tatplans zur Tathandlung ansetzt.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

Natürlich. Der Versuch ist ja immer mit der Absicht verbunden.

Natürlich... wenn es dir gelingen würde, die verbotene Tat auszuführen, wäre der Tatbestand ja erfüllt und nicht mehr bloß ein Versuch gewesen. Der Versuch beinhaltet die ABSICHT, nicht den Erfolg.

Bei fast allen Straftaten ist auch der Versuch unter Strafe gestellt. Wenn du beim gescheiterteren Bankraub den Fluchtwagen fährst, bist du dran.

Naja, schon. Es gibt ja auch Urteil wegen "versuchten Mordes", "versuchter Vergewaltigung" usw.

Nur, weil man an der Ausführung einer Tat scheitert, bleibt diese nicht straffrei.