Herausgabe Daten Dritter von Onlineverkaufsplattform bei berechtigtem Interesse des Geschädigten verpflichtend?

2 Antworten

Deine Beschreibung ist nicht nachvollziehbar!

Du schreibst:

Ein Käufer hat zivilrechtliche Ansprüche gegenüber einem Verkäufer, der den Kaufvertrag zweimalig gebrochen hat. Da der Käufer in beiden Fällen mit Käuferschutz bezahlt hat, hat er vom System das Geld zurück erhalten.

Ein Kaufvertrag, der 2 x bezahlt wurde?

Darüber hinaus hat er berechtigte zivilrechtliche Ansprüche gegen seinen Vertragspartner.

Die Rede ist immer noch vom Käufer und der Vertragspartner ist immer noch der Verkäufer - oder nicht?

Du schreibst:

Nun verweigert die Onlineplattform dem Käufer die realen Daten (Name und Anschrift) des Vertragspartners., wegen Datenschutz.

Welchen Zweck könnte ein Datenschutz haben, wenn die Daten nicht geschützt werden müssen?

Du schreibst:

Der Käufer hat jedoch ein berechtigtes Interesse an den Daten seines Vertragspartners (Name und Anschrift) , damit er eine ladungsfähige Anschrift hat und gegen den Vertragspartner zivilrechtlich vorgehen kann, um seine Rechte auf Grundlage vom BGB zu bekommen/durchzusetzen.

Das behauptest du zwar immer wieder - begründen kannst du die vermeidlichen Ansprüche aber offensichtlich nicht.

Du schreibst:

Kann die Verkaufsplattform die Vermittlung der erforderlichen Daten verweigern, oder ist sie in diesem Fall dazu verpflichtet? Und falls ja, auf welche Gesetzesgrundlage kann man die Plattform verweisen? (richterliches Urteil, §§ o.ä.) ?

Das die Herausgabe von persönlichen Daten verweigert wird, hast du doch selbst erklärt.

Du behauptest die ganze Zeit, der Käufer hätte Ansprüche gegenüber dem Verkäufer. Und am Ende möchtest du wissen, auf welche Rechtsprechung du dich berufen kannst?

Also so wird das nichts. Da musst du dir eine realistische Geschichte überlegen.

Allgemein kann man Folgendes sagen:

Damit der Betreiber der Onlineplattform nicht selbst zur Rechenschaft gezogen wird, muss er die Herausgabe gespeicherter Daten begründen.

Hierzu gehören unter anderem die Ermittlungen der Polizei in einem Strafverfahren.

In zivilrechtlichen Angelegenheit begründet erfahrungsgemäß ein Rechtsanwalt die Herausgabe der persönlichen Daten.

Die Behauptungen eines juristischen Laien erfüllen die Voraussetzungen für die Herausgabe von persönlichen Daten nicht.

DSGVO – Herausgabe von Daten bei Auskunftsersuchen durch Staatsanwaltschaft oder Polizei

https://datenschutzbeauftragter-dsgvo.com/dsgvo-herausgabe-von-daten-bei-auskunftsersuchen-durch-staatsanwaltschaft-oder-polizei/


nichtmitmir9 
Beitragsersteller
 16.08.2024, 22:04

Vielen Dank. Ich weiß noch nicht, wie man hier etwas aus einem Kommentar zitieren kann, daher behelfsweise so:

Deine Frage: "Ein Kaufvertrag, der 2 x bezahlt wurde?

Ja, ich nenn es halt so, denn es gab zwei Transaktionen zum gleichen Artikel. Erste Transaktion wurde vom VK storniert. Nachdem der Käufer den VK über die Rechtslage informiert hat und auf dem Kaufvertrag bestand, hat der VK den Artikel nochmal eingestellt, damit der Käufer ihn wiederholt zahlen konnte. Denn zuerst Zahlung, dann Versand.

______________________

Dann hierzu: "Die Rede ist immer noch vom Käufer und der Vertragspartner ist immer noch der Verkäufer - oder nicht?"

Ja genau. Jeder ist jedem Vertragspartner.

0
nichtmitmir9 
Beitragsersteller
 16.08.2024, 22:13
@nichtmitmir9

Zitat: "Das behauptest du zwar immer wieder - begründen kannst du die vermeidlichen Ansprüche aber offensichtlich nicht."

wenn Du damit meinst, dass ich sie rechtlich fundiert und fachkundig begründen kann, dann bin ich in vielem noch unwissend und ungeschickt, da ich Laie bin und kein Anwalt. Ansonsten sind ja die Beweise dafür da, dass ein rechtsverbindlicher Kaufvertrag besteht.

_________________

Zitat: "Also so wird das nichts. Da musst du dir eine realistische Geschichte überlegen."

Die muss ich nicht überlegen, die ist real. Siehe anderer Thread von mir.

_______________________________

Zitat: "Die Behauptungen eines juristischen Laien erfüllen die Voraussetzungen für die Herausgabe von persönlichen Daten nicht."

Ja, wird wohl so sein. Als Laie hat man da keine Chance.

0

Die Verkaufsplattform ist lediglich zur Herausgabe der persönlichen Daten verpflichtet, wenn es sich um Ermittlungen zu einem Straftatsbestands handelt (und dann nicht an den Geschädigten, sondern nur an die Staatsanwaltschaft). Und auch nur dann.


nichtmitmir9 
Beitragsersteller
 14.08.2024, 19:20

danke. Und wie schaut es aus mit Beleidigung? Das ist nämlich auch noch involviert. Verbale Beleidigung, nachweisbar.

0