Hebt das Kraftfahrstraßen-Schild die Geschwindigkeitsbegrenzung einer Landstraße auf?
Folgendes Szenario (wie auf dem Bild dargestellt): Ich fahre auf einer mit 100km/h begrenzten Landstraße (siehe Bild: hellblau markiert). Diese wird zu einer baulich getrennten Kraftfahrstraße (rot markiert), was durch Verkehrszeichen 331.1 (Kraftfahrstraße) angezeigt wird (dunkelblau markiert).
Meine Frage bezieht sich darauf, ob dieses Verkehrszeichen die 100km/h der Landstraße aufhebt und von nun an Richtgeschwindigkeit 130km/h gilt oder ob die 100km/h auch für die baulich getrennte ("autobahnähnliche") Kraftfahrstraße gelten.
Vielen Dank im Voraus. :)
Beispielhafte Stelle auf der B31a: https://maps.app.goo.gl/5qKz2HtBC9AcxLsp7
3 Antworten
Das Kraftfahrstraßen-Schild allein hebt die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht auf. Nur die Kombination mit den baulich getrennten Fahrbahnen je Richtung hebt sie auf. Das ergibt sich aus § 18 Abs. 5 StVO:
Auf Autobahnen darf innerhalb geschlossener Ortschaften schneller als 50 km/h gefahren werden. Auf ihnen sowie außerhalb geschlossener Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen [...]
Darauf folgen verschiedene Geschwindigkeitsbegrenzungen für bestimmte Fahrzeuge, aber eben nicht für PKW (ohne Anhänger) oder andere Kraftfahrzeuge bis 3,5t zGm.
Allerdings endet die Geschwindigkeitsbegrenzung schon ein Stück früher (siehe hier). Dort beginnt bereits die bauliche Trennung und dementsprechend kommt dort § 3 Abs. 3 StVO zur Anwendung:
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen
[...]
c) für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t
100 km/h.
Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.
Die Kraftfahrstraße ändert überhaupt nichts am Tempolimit.
Die 100 km/h würden dadurch aufgehoben, dass die Straße autobahnähnlich wird. Also mindestens zwei durchgehende Fahrspuren pro Richtung und eine bauliche Trennung zwischen den Richtungsfahrbahnen.
Auf deinem Beispielschild ist dies nicht der Fall; es ist nur eine Spur pro Richtung. Dementsprechend ist Tempo 100.
Dort, wo der Fragesteller den Streetview-Link gesetzt hat, ist es (noch) nur eine Fahrspur pro Richtung.
Da gilt Richtgeschwindigkeit 130km/h, wenn nach dem Schild 331.1 nichts anderes angeordnet ist.
Alles klar, das hatte ich der Situation wegen auch gedacht, nur habe ich nirgends in der StVO eine eindeutige Antwort gefunden.
Doch, da findet man was. Nämlich unter welchen Umständen welche Geschwindigkeitsbegrenzungen gelten ( https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__18.html ). Und wie überall gilt: Was nicht per Gesetz verboten ist, ist erlaubt ;-)
Das ist hier allerdings der Fall. Auf dem Bild nur nicht ersichtlich.