Haftet ein Eigentümer, durch den sich eine Sanierung verzögert, der WEG gegenüber für u.U. gestiegene Kosten?

4 Antworten

Wenn der WEG Beschluss noch aus 2020 stammt, sind die Angebotspreise der Unternehmen, auf denen dieser basierte, ohnehin längst hinfällig. Deren Bindungskraft beträgt i.d.R. selbst in normalen Zeiten maximal 4 Wochen ab Abgabe, und derzeit sind es nur 7 Tage (!). Die WEG hätte also ohnehin nach Auftragsvergabe aktualisierte Kostenrechnungen erhalten.

Zum vereinbarten Stichtag verweigerte nun 1 Eigentümer die Zahlung der Sonderumlage. Die Hausverwaltung will die Arbeiten jedoch erst beauftragen, wenn alle Zahlungen eingegangen sind

Ich frage mich eher, was das die HV angeht. Beschlussträger und Kostenträger ist nicht die HV, sondern die WEG. Und wir schreiben mittlerweile 2021, es muss daher doch auch einen neuen Haushaltsplan für das laufende WJ geben.

2 weitere Eigentümer hätten die Maßnahme finanziell grade noch so mittragen können - wird es enorm teurer, dann nicht mehr :-(

Das wird dann sowieso nichts. Rechnet gegenüber den Angebotspreisen von 2019 mit einer pauschalen Kostensteigerung von wenigstens 30%, je nach Gewerk bis zu 50% - immer vorausgesetzt, das Material ist überhaupt lieferbar.

Dass der Eigentümer zur Zahlung der Sonderumlage verpflichtet ist, sei lt. Rechtsanwalt der HV klar.

Richtig.

Die Frage ist nur, ob der dann auch die "dank Verzögerung" höheren Kosten der Gesamtmaßnahme zahlen müsste, die ja noch nicht beziffert sind.

Nein. Klagt die Sonderumlage ein, lasst das Geld auf dem Hauskonto liegen und kalkuliert das Ganze für 2022 / 2023 neu.


GWIFACH 
Beitragsersteller
 02.07.2021, 10:19

Vielen Dank für die Einschätzung.
Die Angebote haben momentan tatsächlich Gültigkeit bis August 2021, sie wurden immer wieder verlängert - es handelt sich aktuell um Festpreisangebote mit der Bestätigung der Gewerke für die vereinbarte Gültigkeit - unglaublich aber wahr - nur bringt uns dieser enorme Vorteil nun wohl auch nix mehr, außer es wird jetzt beauftragt.

Heute erfuhren wir von der HV, dass die Firma, die bereits mit der Beantragung für die KfW-Förderung und der späteren Baubetreuung beauftragt war aus personellen Gründen abgesprungen ist. Vor Förderantrag auch kein Baubeginn :-(

Ein neuer Wirtschaftsplan existiert leider auch noch nicht, da wir eine recht träge HV haben und trotz erfolgter Belegprüfung durch den Verwaltungsbeirat noch keinerlei Abrechnungen erstellt wurden. Eigentümer-Versammlungen waren coronabedingt bisher auch noch nicht möglich.

Eine neue Hausverwaltung wäre wünschenswert - is nur leider schwer zu finden, weil in der WEG 2 Quertreiber immer gegen alles und jeden stänkern und schon mehrere HVs weggeekelt haben.

Bezüglich der Frage zur Beauftragung "was das die HV angeht" - die müssen doch im Namen der WEG die Aufträge vergeben, oder nicht ?

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FordPrefect  02.07.2021, 11:57
@GWIFACH

Hier liegt aber Etliches im Argen.

Die Angebote haben momentan tatsächlich Gültigkeit bis August 2021

Respekt.

es handelt sich aktuell um Festpreisangebote

Die gibt es aktuell gar nicht mehr. Unkalkulierbares Kostenrisiko.

Heute erfuhren wir von der HV, dass die Firma, die bereits mit der Beantragung für die KfW-Förderung und der späteren Baubetreuung beauftragt war aus personellen Gründen abgesprungen ist. Vor Förderantrag auch kein Baubeginn :-(

Damit ist das Projekt für 2021 sowieso gestorben, denn ohne den bestätigten und bewilligten Förderantrag darf mit den Arbeiten gar nicht begonnen werden. Selbst gesetzt den Fall, ihr würdet kurzfristig eine andere Frma dafür finden, wäre es zu spät. WIMRE sind die Mittel für 2021zudem sowieso so gut wie erschöpft, das mag aber von Plan zu Plan differieren.

Ein neuer Wirtschaftsplan existiert leider auch noch nicht,

Doch, tut er. Wenn es keine Versammlung gab, wird der zuletzt genehmigte Plan auf das folgende WJ einfach übertragen. Siehe § 6 Abs. 2 des "Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie" (GesRuaCOVBekG).

https://www.gesetze-im-internet.de/gesruacovbekg/BJNR057000020.html

Außerdem kann die WEG auch einstimmig beschließen, dass Beschüsse auch in Schriftform ergehen können (§ 23 Abs. 3 WEG).

ie müssen doch im Namen der WEG die Aufträge vergeben,

Im Namen und auf Rechnung, ja. Aber sie muss letztlich vor allem tun, was die WEG beschließt.

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Naja, in "meinen" WEGen wurden alle diesbezüglichen Klagen verloren, weil der jeweilige Plan für die Sonderumlage nicht genau genug ausgestellt war und somit der abverlangte Betrag nicht fällig wurde.

Ich fürchte zudem, es gibt ab 01.01. einen neuen WiPlan, somit ist eine zusätzliche Umlage gar nicht nötig.

Viel Glück.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Für mein Rechtsempfinden haftet er auch für die Folgeschäden durch seine Zahlungsverweigerung.

der muss die gestiegenen kosten nicht tragen

das ist nicht ursächlich genug, dass er da verschulden hat