gilt ein Kündigungsschreiben per Einschreiben auch als rechtskräftig wenn ich es nicht annehme?
5 Antworten
Kündigung per Einschreiben:
Wird ein Einschreiben durch die gekündigte Person entgegengenommen, so gilt die Kündigung mit der Entgegennahme als zugestellt. Wird die Entgegennahme verweigert, so gilt die Kündigung dennoch als zugestellt, und zwar im Zeitpunkt der Weigerung der Entgegennahme. Wird ein Einschreiben nicht abgeholt (auch wenn der oder die Gekündigte über ein Postfach verfügt), gilt die Kündigung an demjenigen Tag als zugestellt, an dem mit der Abholung gerechnet werden darf. In der Regel ist dies der Tag nach der Zustellung (Ausnahmen geltend während der Ferien, siehe unten).
Ein Einschreiben Einwurf lehnt man im Regelfall ja nicht ab. Es hat auch, wenn man es genau nimmt, nur die Kraft eines Anscheinbeweises, weil der Zusteller nicht weiß, was sich im Umschlag befindet.
Bei den anderen Einschreiben ist es dann eben Asche mit der Zustellung. Es gibt Länder, da kommt die Ablehnung einer Zustellung gleich.
Ich muss aber sagen, ich sehe es als Form von Realitätsverweigerung, wenn man eine Kündigung offensichtlich erwartet, aber sich auf diese Weise entzieht. Das löst das Problem nicht. Im nächsten Schritt wird dann eben mit Zeugen oder über den Gerichtsvollzieher zugestellt.
Es gilt als rechtskräftig, wenn es zugestellt ist, wenn du die Annahme verweigerst, ist es nicht zugestellt und damit nicht rechtskräftig.
Wenn es ein Einschreiben mit Rückschein ist und Du verweigerst die Annahme, ist es nicht zugestellt.
Wenn es denn im Briefkasten liegt ja, liegt es dort nicht, wurde es nicht zugestellt.