Gehalt offenlegen trotz 930 Euro Studentenunterhalt?

5 Antworten

Von Experte isomatte bestätigt

Warum willst du ihr den Betrag einfach zahlen? Hat sie denn schon BAföG beantragt oder würden ihr keine Leistungen nach BAföG zustehen?

Und wieso nur deine Unterlagen? Auch das Einkommen der Kindsmutter ist relevant!

Und die Pauschale gilt auch nur für Kinder mit eigener Lebensstellung, also Kindern die nicht mehr bei einem Elternteil Zuhause leben!

Die Ausführungen beziehen sich jetzt also teilweise darauf, wenn ihr die Pauschale zusteht. Lebt sie noch bei einem Elternteil, dann wäre das bereinigte Netto BEIDER Elternteile die Grundlage.

Es kann ein über den Pauschal-Betrag hinausgehender Bedarf ermittelt werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls (z.B: besondere Studienaufwendungen, die im Regelfall nicht berücksichtigt sind. In größeren Städten passen oftmals die Wohnkosten-Pauschale nicht zur Realität am Wohnungsmarkt. Dies führt immer wieder zu Streitigkeiten um den tatsächlichen Geldbedarf zwischen Studenten und Ihren Eltern. Hier müssen der Mehrbedarf an Wohnkosten konkret dargelegt und begründet werden.
In dem Pauschalsatz nach > Düsseldorfer Tabelle sind Aufwendungen für Studiengebühren und Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten (vgl. > SüdL, Ziff. 13.1.2.). Diese können zusätzlich als > Mehrbedarf zum Barunterhalt gefordert werden (vgl. des OLG Zweibrücken, Urteil vom 23.12.2008 - 11 UF 519/08 ; FamRB 2009, 204).

Am Ende können es dann tatsächlich mehr als die pauschalen 930 Euro werden. Gerade Studienorte wie Hamburg oder München sind ja nicht gerade günstig. Allerdings muss sie es dann auch darlegen, dass es keinen Wohnraum gibt, der mit der Wohnkostenpauschale abgedeckt werden kann.

Wenn du den Betrag von 930 Euro inkl. Kindergeld einfach zahlen kannst, da du davon ausgehst, dass es kein BAföG geben wird und sie sich damit zufrieden gibt, dann gibt es ja auch keinen Grund für die Vorlage von Einkommensnachweisen.

Ansonsten ist sie natürlich schon berechtigt die Einkommensunterlagen beider Elternteile vorgelegt zu bekommen. Das ergibt sich aus § 1605 BGB.

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1605.html

Würde sie allerdings vorrangig BAföG beantragen, weil davon auch auszugehen ist, dass sie BAföG erhalten würde, dann kannst du deine Unterlagen auch direkt ans Amt senden mit dem Hinweis, dass man ihr keine Einzelaufstellung zukommen lassen soll.

Dafür dann einfach dazu schreiben:

Bitte achten Sie darauf, dass meine Einkommensverhältnisse NICHT im BAföG Bescheid einzeln aufgeführt sind (siehe dazu § 50 Abs. 2 Satz 3 BAföG).

Und daran denken: der BAföG Bescheid ist nur ein Bescheid und sagt NICHTS darüber aus, was man am Ende nach BGB noch zahlen müsste. Das muss dann nach dem Bescheid separat errechnet werden und dann müssen auch die Einkommensunterlagen dem Kind vorgelegt werden.


grashopper73 
Beitragsersteller
 19.08.2023, 09:03

Ne, das Problem ist, dass ich laut Düsseldorfer Tabelle einen viel höheren Betrag zahlen müsste. Wir haben uns jetzt auf 930 Euro inklusive Kindergeld geeinigt.

Kessie1  19.08.2023, 13:12
@grashopper73

sie wohnt noch Zuhause? Dann wäre das Einkommen beider Elternteile maßgeblich. Allerdings ist sie ja auch im Unterhaltsrang erst auf Platz 4. BAföG ist definitiv ausgeschlossen?

Kessie1  19.08.2023, 13:37
@grashopper73

Weil sie kein sogenanntes privilegiertes volljähriges Kind mehr ist.

Rangfolgen im Unterhaltsrecht:

https://www.unterhalt.net/rangfolge/

Es kann also auch sein, dass sie zwar Bedarf hat, aber dass vorrangige Unterhaltsberechtigte eben erst ihren Unterhalt bekommen und für sie dann nicht genug bzw. nichts übrig bleibt.

Und wenn sie auszieht, dann hat sie Anspruch auf 930 Euro inkl. Kindergeld, aber auch hier kann es eben sein, dass vorrangige Unterhaltsberechtigte für sie nicht mehr "übrig lassen".

grashopper73 
Beitragsersteller
 19.08.2023, 14:10
@Kessie1

Aber wieviel Unterhalt würde der Ehgatte, mit dem ich verheiratet bin, erhalten? Es gibt noch ein minderjähriges Kind, das bekommt 500 Euro im Monat. Und es gibt noch einen nicht erwerbstätigen Ehegatten.

grashopper73 
Beitragsersteller
 19.08.2023, 14:15
@grashopper73

Also der Ex-Ehepartner kriegt bei mir nix und das ist schon lange vereinbart. Aber ich habe ja seit fast zehn Jahren einen neuen Ehepartner, der zurzeit sich ums Haus kümmert. Und die Frage wäre ja, ist der auch Teil der Rechnung.

Kessie1  19.08.2023, 17:33
@grashopper73

Ja natürlich. Der Anspruch des Kindes sollte genau errechnen werden. Wie alt ist sie überhaupt?

Ist sie unter 21, dann soll sie zum Jugendamt gehen. BAföG Antrag wurde bereits gestellt? Das volljährige Kind muss dir den Haftungsanteil benennen, nicht du ihr! Und was ist überhaupt mit der Kindsmutter? Liegt da das bereinigte Netto über 1650 Euro?

Kessie1  23.08.2023, 13:42
@grashopper73

Danke für den Stern.

Noch eine Anmerkung:

du hast ja offensichtlich 3 Unterhaltsberechtigte. Im ersten Schritt wäre als BAföG zu beantragen. Im zweiten Schritt BEIDE Elternteile um genaue Daten zu bitten. Du hast ebenfalls Anspruch auf Einsicht in die Einkommensunterlagen der Mutter (wie auch umgekehrt!).

Bei dir würde man erst rechnen, ob du alle 3 Unterhaltsberechtigten "bedienen" kannst. Aber alleine das gibt nicht selten schon Probleme, da der Anspruch der Ehefrau nicht feststeht, solange der Anspruch des volljährigen Kindes nicht feststeht.

Da dürfte dann auch das Jugendamt dran scheitern bei der Berechnung, wenn man es richtig machen will. Also sollte das "Kind" u 21 sein, dann soll sie die erstmal rechnen lassen.

Aber ein versierter Anwalt sollte dennoch drüber gucken! Denn das minderjährige Kind und die Ehefrau kommen VOR dem Kind. Und es ist mitnichten so, dass die neue Ehefrau nur Anspruch auf den notwendigen Eigenbedarf in Höhe von 1320 Euro hätte. Aber auch, dass der Unterhalt eheprägend war für das volljährige Kind spielt eine Rolle.

Am Ende kann es also sein, dass das minderjährige Kind einen höheren Anspruch hat als jetzt, dann die Ehefrau und dann das studierende Kind.

grashopper73 
Beitragsersteller
 23.08.2023, 14:05
@Kessie1

Danke für Deine versierte Antwort. ich mache das auf jeden Fall mit einem Anwalt - ganz herzlichen Dank!

Ab Vollendung des 18 Lebensjahres muss der Unterhalt anhand des bereinigten Nettoeinkommen beider Eltern neu berechnet werden, dafür ist dann das Kind selber zuständig.

Auch wird dann das Kindergeld voll und nicht mehr nur hälftig auf den Unterhalt angerechnet.

Vor Unterhalt muss das Kind auch vorrangig Bafög - beantragen, alleine dafür ist schon das Einkommen beider Eltern erforderlich.

Es stimmt zwar, dass der Unterhalt für ein Kind, welches nicht mehr bei den Eltern wohnen kann im Regelfall bei 930 Euro liegt, abzüglich Kindergeld, evtl. Bafög - oder BAB - und bei einer Vergütung für die Ausbildung abzüglich 100 Euro Freibetrag von der Nettovergütung auch diese, aber es könnte dem Kind ggf.auch ein höherer Betrag zustehen.

Da kommt es dann natürlich auf dein und das bereinigte Nettoeinkommen der Mutter an.

Ja, dazu bist du verpflichtet, genau wie ihre Mutter, wenn über 18 Jahre alt. Es kann nämlich sein, dass ihr sogar mehr zusteht.

930 € (in der Regel): Seit 2022 handelt es sich nicht mehr um einen fixen Bedarf, so dass der Betrag von 930 € (860 € bis 2022) auch überschritten werden kann. Ausschlaggebend sind dafür die Lebensstellung der Eltern oder das Vorliegen eines erhöhten Bedarfes des Studenten.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

grashopper73 
Beitragsersteller
 19.08.2023, 09:06

Ne, das Problem ist, dass ich laut Düsseldorfer Tabelle einen viel höheren Betrag zahlen müsste. Wir haben uns jetzt auf 930 Euro inklusive Kindergeld geeinigt

Wenn mehr Unterhaltung möglich ist, dann schon.

Denn er darf üppig überschritten werden, jedoch nicht ohne weiteres unterschritten.


grashopper73 
Beitragsersteller
 19.08.2023, 09:07

Wir haben uns jetzt auf 930 Euro geeinigt.

dein Unterhalt wird sich nach deinem Gehalt richten und nicht was der Bedarf eines Studenten ist.


grashopper73 
Beitragsersteller
 19.08.2023, 09:07

Wir habrn uns auf 930 Euro geeinigt.