Für einmal Falschparken Dreimal bezahlen?

3 Antworten

Das kann legitim sein.

Man unterschiedet zwischen einem fahrlässigen Verstoß und einem beabsichtigten,bzw.beharrlichen .

Bei einem beabsichtigten wäre die Sanktion noch höher ,z.B. abschleppen.

Für einen wiederholten Parkverstoß ist es nicht zwingend notwendig ,das Auto zu bewegen.

Du hast hier jeweils für den fahrlässigen Verstoß gezahlt.Fahrlässigkeit wird immer angenommen ,auch dann wenn es Vorsatz war.

Es lohnt nicht ,Einspruch einzulegen ,ggf.zu klagen.Wenn auch die Rechtsprechung nicht einheitlich ist ,so ist das Kostenrisiko immens hoch.

Wenn das Fahrzeug zwischendurch nicht bewegt wurde, liegt nur ein einziger Verstoß vor. Und weil nur ein Verstoß vorliegt, kann dieser auch nur einmal geahndet werden. So steht es in § 84 Abs. 1 OWiG:

Ist der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden oder hat das Gericht über die Tat als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat rechtskräftig entschieden, so kann dieselbe Tat nicht mehr als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

Für eine Verwarnung gilt entsprechendes gemäß § 56 Abs. 4 OWiG:

Ist die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1 wirksam, so kann die Tat nicht mehr unter den tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten verfolgt werden, unter denen die Verwarnung erteilt worden ist.

So steht es auch auf haufe.de unter Rz. 24 und 25

Man könnte also den ersten 20€-Verstoß bezahlen und bei den anderen beiden Einspruch einlegen. Bleibt höchstens die Frage, ob die Behörde das einfach so hinnimmt. Wenn nicht, könnte es auch zu einer Gerichtsverhandlung kommen und der Richter entscheidet. Aber vielleicht kann man ja auch anhand der Fotos erkennen oder zumindest annehmen, dass du dort jeweils exakt gleich stehst.

Das Recht ist auf deiner Seite, aber Recht haben und Recht bekommen sind manchmal zwei verschieden Sachen.

ich könnte mir vorstellen, dass da auch "ne bis in idem" greift: dass man nicht zweimal für die selbe Sache bestraft werden kann.


Rutscherlebnis  21.08.2024, 17:11

Es handelt sich um Ordnungsunrecht.Verwarngelder ,Bußgelder.Damit greift dieser im Strafrecht geltende Grundsatz nicht.