Frist zur Klageerwiderung/ Unklarheit?

5 Antworten

Er hat 2 Wochen Zeit, um anzuzeigen, ob er sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen möchte.

DANACH hat er nochmals 2 Wochen Zeit, um anzuzeigen, ob er auf die Klage antwortet (z.b. mit einem Widerspruch).

Er hat NUR für die Klageerwiderung 4 Wochen Zeit.

Deine Beschreibung ist etwas wirr. In einem Zivilprozess gibt es keinen Widerspruch. Meinst du vielleicht, dass du einen Mahnbescheid beantragt hast? Dagegen kann der Gegner innerhalb von 2 Wochen Widerspruch einlegen. Tit er dass, musst du eigentlich deine Forderung begründen, bevor er auf die Klage erwidern kann.

Der Beklagte kann innerhalb der ersten 2 Wochen Widerspruch OHNE Begründung einlegen. Die Begründung muß aber nach weiteren 2 Wochen beim Gericht eingegangen sein. Wenn er die Fristen verpaßt, ist sein Widerspruch hinfällig.

Da man für Klagerwiderungen häufig länger braucht, weil man beispielsweise noch irgendwelche Beweise beifügen will, die man noch nicht vorliegen hat, räumt das Gericht weitere 2 Wochen für die Begründung ein.

Reihenfolge

  • Verteidigungsanzeige = Mitteilung, daß er sich verteidigen will

dann beginnt die Frist zur

  • Klageerwiderung - hier muß er dann auf die Klage eingehen

Das ist so vorgeschrieben.

Das ganze dauert natürlich eine Weile; d. h. 2 mal 2 Wochenfrist (wenn alle Fristen so auch ausgereizt werden).

Er hat zwei Wochen, sich zu äußern, OB er vorgehen möchte, und danach zwei Wochen, um tatsächlich vorzugehen.....