Frist zur Klageerwiderung/ Unklarheit?
Hi. Ich führe einen zivilen Rechtsstreit mit jemandem, der mir Geld schuldet und nicht bezahlt. Der Beklagte hat nun einen Brief bekommen, ob er die Schuld akzeptiert oder Widerspruch einlegen möchte und ein mündliches Verfahren eröffnet werden soll. Kann mir einer diese Passage erklären?:
Auf Anordnung des Gerichts wurde der Beklagte aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen, ob er sich gegen die Anspruchsbegründung verteidigen will. Zugleich wurde eine weitere Frist von zwei Wochen zur Klageerwiderung gesetzt. Diese weitere Frist läuft also vier Wochen nach Zustellung dieses Schreibens ab.
Hat er jetzt nun 2 oder 4 Wochen Zeit um Widerspruch einzulegen?
5 Antworten
Er hat 2 Wochen Zeit, um anzuzeigen, ob er sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen möchte.
DANACH hat er nochmals 2 Wochen Zeit, um anzuzeigen, ob er auf die Klage antwortet (z.b. mit einem Widerspruch).
Er hat NUR für die Klageerwiderung 4 Wochen Zeit.
Deine Beschreibung ist etwas wirr. In einem Zivilprozess gibt es keinen Widerspruch. Meinst du vielleicht, dass du einen Mahnbescheid beantragt hast? Dagegen kann der Gegner innerhalb von 2 Wochen Widerspruch einlegen. Tit er dass, musst du eigentlich deine Forderung begründen, bevor er auf die Klage erwidern kann.
Der Beklagte kann innerhalb der ersten 2 Wochen Widerspruch OHNE Begründung einlegen. Die Begründung muß aber nach weiteren 2 Wochen beim Gericht eingegangen sein. Wenn er die Fristen verpaßt, ist sein Widerspruch hinfällig.
Da man für Klagerwiderungen häufig länger braucht, weil man beispielsweise noch irgendwelche Beweise beifügen will, die man noch nicht vorliegen hat, räumt das Gericht weitere 2 Wochen für die Begründung ein.
Reihenfolge
- Verteidigungsanzeige = Mitteilung, daß er sich verteidigen will
dann beginnt die Frist zur
- Klageerwiderung - hier muß er dann auf die Klage eingehen
Das ist so vorgeschrieben.
Das ganze dauert natürlich eine Weile; d. h. 2 mal 2 Wochenfrist (wenn alle Fristen so auch ausgereizt werden).
Er hat zwei Wochen, sich zu äußern, OB er vorgehen möchte, und danach zwei Wochen, um tatsächlich vorzugehen.....