Hartz 4 gg. Kinder?

3 Antworten

Jeder kann Forderungen gegen Minderjährige geltend machen. Warum auch nicht? Das hat doch mit dem Alter nichts zu tun ...

Zu Deiner Sache jedoch: Enthält/Enthielt der Rückforderungsbescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung?

Du kannst auch jetzt noch einen Überprüfungsantrag stellen. Der nach meinem Wissen die gleiche Wirkung wie ein Widerspruch.

Falls die Forderung jedoch begründet sein sollte, würde ich empfehlen, zu zahlen. Widerspruch und Überprüfungsantrag bingen dann nichts.

Die Frist für Widersprüche liegt bei 4 Wochen nach Erhalt des Bescheides. Wenn dieser schon im Februar kam, dann bist du leider zu spät dran und musst zahlen.

Du hättest gleich im Februar fristgerecht einen schriftlichen Widerspruch einlegen müssen, jetzt ist es zu spät und da hilft auch der angesprochene Überprüfungsantrag ( § 44 SGB - X ) nichts mehr.

Wäre auch bei einer ganz normalen zu Unrecht erhobenen privaten Forderung an dich nicht anders, auch wenn du genau wüsstest das diese zu Unrecht erhoben wurde, müsstest du dagegen fristgerecht einen schriftlichen Widerspruch einlegen, ansonsten müsstest du zahlen.

Um welchen Sachverhalt handelt es sich denn bei diesen 150 € überhaupt, also warum sollen die zurückgezahlt werden, um welches Einkommen hat es sich dabei denn gehandelt ?

Wenn es tatsächlich Einkommen des minderjährigen Kindes war, dann kann dieses im Normalfall vom Kind erst ab der Vollendung des 18 Lebensjahr selber eingefordert werden und dann gilt die beschränkte Haftung für minderjährige Kinder nach § 1629 a BGB - nachzulesen im Internet.

War denn die Forderung direkt an das minderjährige Kind oder an dich gerichtet ?

Wenn es sich z.B. um Kindergeld handelt, was das Kind wegen zu hohem anderen Einkommen nicht bzw.nur noch teilweise zur eigenen Bedarfsdeckung benötigt hatte, dann würde dieses Kindergeld bzw. der Teil der nicht mehr benötigt wurde wieder zu deinem Einkommen und dann wären es nicht zu Unrecht bezogene Leistungen des Kindes, sondern du hättest dann zu Unrecht Leistungen bezogen.