Abschleppen Gebührenbescheid?
Betreff: Gebührenbescheid nach Fahrzeugumsetzung. Einspruch möglich?
Hallo liebe Community,
mein Fahrzeug wurde vor etwa acht Monaten umgesetzt. Ich habe bereits ein Verwarnungsgeld in Höhe von 50 Euro erhalten und bezahlt. Nun habe ich jedoch einen Gebührenbescheid von der Polizei (nicht von einer privaten Abschleppfirma) über 225 Euro erhalten.
In dem Bescheid wird auf eine Verjährungsfrist von vier Jahren verwiesen, die auf der Rückseite des Schreibens erläutert wird. Allerdings habe ich recherchiert und bin auf § 17 gestoßen, der meiner Meinung nach vorrangig gilt. Demnach könnte der Gebührenbescheid bereits verjähhrt sein, und eine Zahlung wäre nicht mehr erforderlich.
Hat jemand Erfahrung mit der Situation? Lohnt es sich, Einspruch einzulegen, und wie stehen die Chancen, dass der Bescheid erfolgreich angefochten wird?
Vielen Dank im Voraus!😊🤗
Kannst du gegen den Bescheid vorgehen?
Ja, du hast wahrscheinlich gute Chancen, weil möglicherweise die Verjährung eingetreten ist. Nach § 17 Abs. 3 ASOG Berlin beträgt die Frist für die Festsetzung solcher Gebühren sechs Monate ab Kenntnis der Behörde von der Maßnahme. Da die Polizei dein Auto umgesetzt hat, war die Behörde bereits am 20.06.2024 informiert. Der Bescheid kam aber erst am 03.02.2025, also deutlich nach der Sechsmonatsfrist.
Was kannst du tun?
1. Einspruch einlegen
• In der Regel steht auf der Rückseite des Bescheids, wie du Widerspruch einlegen kannst. Meistens musst du innerhalb von einem Monat schriftlich widersprechen.
• Falls es eine Rechtsbehelfsbelehrung gibt, halte dich an die dort angegebene Frist und Form.
2. Begründung für den Einspruch
• Verweise auf die Verjährungsfrist aus § 17 Abs. 3 ASOG Berlin: Die Gebührenfestsetzung hätte innerhalb von sechs Monaten erfolgen müssen.
• Da der Bescheid erst acht Monate später erging, ist er verjährt und damit unzulässig.
3. Falls der Widerspruch abgelehnt wird
• Dann könntest du klagen, aber das lohnt sich meist nur bei sehr hohen Beträgen.
• Oft gibt die Behörde nach, wenn du auf die Verjährung hinweist.
3 Antworten
Ich weiß nicht, was ihr alle für einen § 17 habt. In meinem steht bezüglich einer Verjährung nicht ein Wort.
Ist aber auch nicht wichtig. Die Behörde kennt schon ihre Pappenheimer. Offenbar haben schon tausende aufgrund dieser Vorschrift Einspruch eingelegt und sind gescheitert. Es ist also ganz offensichtlich, dass keine Verjährung vorliegt.
Bezüglich des Bescheides ist noch folgendes zu erläutern: Die Behörde hat einer Abschleppfirma angeordnet, dein Auto aus dem Gefahrenbereich zu holen. Das darf die Firma der Behörde in Rechnung stellen. Die bezahlt und holt sich das Geld von dir wieder. Dafür ergeht der Bescheid, getrennt vom Verwarnungsgeld, das du schon bezahlt hast.
Denke aber daran: Das ist ein Gebührenbescheid, kein Bußgeldbescheid.
Über die Kostenzusammensetzung können wir reden, aber was für ein milderes Mittel kann es geben, als dir den geleisteten Aufwand in Rechnung zu stellen?
Eine vorherige Kontaktaufnahme erfolgt meines Wissen in solchen Fällen nicht. Was sollen die auch mit dir besprechen? Dein Auto stand massiv im Weg, es musste da weg.
Man hätte natürlich stattdessen den Verkehr umleiten können, bis du wiedergekommen wärst, aber billiger wäre das nicht geworden, im Gegenteil. Darum wird so etwas auch nie in Erwägung gezogen.
Ich kann daher keine Verfahrensfehler erkennen.
Trotzdem kannst du es natürlich versuchen. Man weiß ja nie, wie es kommt.
Mein Auto stand nicht massiv im Weg 😂 aber das kannst du nicht wissen . War halt absolut Halteverbot , auf einer beruhigten Str , die sehr groß ist . Also mein Auto hat null gestört . Stand auch ,, nur zu 2/3 drittel im Verbot. Aber sinkst das halt , Pech gehabt .
Wenn er nicht im Weg stand, warum wurde er dann abgeschleppt. Behörden können sich irren, aber grundlos machen die nichts.
Wohin wurde das Fahrzeug verbracht. Du wurdest wahrscheinlich nicht unter der Haltersdresse gefunden. Deshalb über die Polizei. Bezahlen musst du.
Ich habe Widerspruch eingelegt und die Chancen stehen 60/40 für mich
Die Gebühr für die Anfahrt des Abschleppers ist keine Strafe, verjährt nach der allgemeinen Verjährungsfrist, also nach 3 Jahren.
RA Schwerin AnwaltIhr Einwand bezüglich der sechsmonatigen Festsetzungsfrist nach § 17 Abs. 3 ASOG Berlin ist grundsätzlich berechtigt. Danach muss eine Gebühr innerhalb von sechs Monaten festgesetzt werden, nachdem die Behörde von der Maßnahme Kenntnis erlangt hat. Diese Frist beginnt regelmäßig mit dem Zeitpunkt, in dem die Polizei oder eine andere zuständige Behörde über die durchgeführte Maßnahme vollständig informiert ist.
Da Ihr Fahrzeug am 20.06.2024 umgesetzt wurde, endet die Sechsmonatsfrist am 20.12.2024. Falls der Gebührenbescheid tatsächlich erst am 03.02.2025 erlassen wurde, wäre die Frist überschritten, und der Bescheid könnte rechtswidrig sein.
Entscheidend ist jedoch der genaue Zeitpunkt, zu dem die Behörde von der Maßnahme Kenntnis erlangt hat. In der Praxis kann dies der Tag der Umsetzung selbst sein, es kann aber auch einige Tage später sein, wenn beispielsweise die Abrechnung erst später bearbeitet wurde. Dies müsste durch eine Akteneinsicht geklärt werden.
Empfehlung:
- Widerspruch einlegen und sich ausdrücklich auf die Verfristung nach § 17 Abs. 3 ASOG Berlin berufen.
- Akteneinsicht beantragen, um festzustellen, wann genau die Behörde von der Umsetzung Ihres Fahrzeugs Kenntnis erlangt hat.
- Falls der Widerspruch abgelehnt wird, wäre eine Klage vor dem Verwaltungsgericht eine mögliche Option.
Die Chancen auf Erfolg stehen gut, wenn sich bestätigen lässt, dass die Festsetzung nach Ablauf der sechsmonatigen Frist erfolgte.
Mache mir einen Gefallen, wenn dann alles über die Bühne ist, schreibe hier ganz ehrlich was Dir dann der ganze Spaß gekostet hat. Dein Online Anwalt spricht hier von Gebühren und nicht von den Abschleppkosten...
von Abschleppkosten wird nichts erwähnt ! Es kostet mich nichts außer der Widerspruch 10% also 22,50€.
Dauert bestimmt bis nächstes Jahr 😉😂. Bin selber Beamter
Es geht aber um die Kosten für das Entfernen/Umsetzen des Autos und das kann man auch als Abschleppen bezeichnen, hättest Du vielleicht auch dem Online-RA sagen können, aber Du weißt ja eh alles besser...
Wo steht was, es gehört zum logischen Denken, dass mit dem Entfernen/Umsetzen des Autos das Abschleppen gemeint war...
Ja , dann müsste es aber explizit drin stehen .
In einem Gebührenbescheid im Zusammenhang mit dem Umsetzen eines Fahrzeugs muss ausdrücklich angegeben sein, dass es sich um Abschleppkosten handelt. Andernfalls könnte der Eindruck entstehen, dass es sich lediglich um Verwaltungsgebühren handelt, für die eine sechsmonatige Verjährungsfrist gilt, anstatt der dreijährigen Frist, die für Abschleppkosten maßgeblich ist.
eigentlich bist Du Beamter und müsstest es selbst wissen, aber bin dann so freri
https://www.berlin.de/polizei/aufgaben/bussgeldstelle/kfz-umsetzung/
Wenn Du jetzt immer noch der Meinung bist, dass Du im Recht bist, kann ich Dir echt nicht mehr helfen...
Du verstehst es nicht so ganz worauf ich aus bin : Das bringt Null dieser Link .
„Die Entfernung/Umsetzung des Fahrzeugs (entsprechend des Tatvorwurfs) ist gebührenpflichtig.
Die Gebühr wird festgesetzt auf: 225,00 EUR.“
Das klingt so, als seien die 225 Euro für die polizeiliche Anordnung der Umsetzung, also die Verwaltungsgebühr – nicht aber für die Abschleppkosten selbst.
2. Warum ist das wichtig?
• Wenn es sich um eine Verwaltungsgebühr handelt, dann greift die Sechsmonatsfrist nach § 17 Abs. 3 ASOG Berlin – und du hast gute Chancen mit deinem Widerspruch.
• Falls die 225 Euro die eigentlichen Abschleppkosten enthalten, könnte die Behörde argumentieren, dass die längere Verjährungsfrist (vier Jahre) gilt.
Zudem kommt dazu !: Die Behörde hätte eine mildere Maßnahme wählen können, indem sie mich als Halter kontaktierte. Da ich gegenüber einer arbeite, wäre eine einfache Nachfrage möglich gewesen. Dies hätte die Kosten und den Verwaltungsaufwand vermieden.“
Genau ! Deswegen greift hier die Frist von 6 Monate !
Sorry, die ABSCHLEPPKOSTEN verjähren erst nach drei Jahren, kannst Du nicht lesen?
Hier sollten sich nur diejenigen zu Wort melden, die es genau wissen. In dem Brief wird von einer Verwaltungsgebühr gesprochen, nicht von Abschleppkosten. Nach § 17 ASOG beträgt die Verjährungsfrist sechs Monate.
Ist das denn Korrekt?! Ist ist immer sehr schwierig sowas richtig zu beantworten
Hast Du das Fragezeichen gesehen, ich schon... (zum Kommentar an DerHans)
Woher hast Du denn die Infos im unteren Teil Deiner Frage?
Hab ich nicht gesehen ?! Sorry , hab es im Internet gefunden. Wenn ihr aber schonmal sowas hattet , dann glaube ich euch .
Was steht jetzt auf der Rückseite des Schreibens unter Punkt 4 (Sonstiges)???
Sonstiges : Die Verjährungsfrist für Gebühren beträgt vier Jahre und beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
klingt komisch, aber bei den Abschleppkosten ist halt die Verjährungsfrist wirklich drei Jahre, Du wirst wohl bezahlen müssen...
Das weiß ich ! Aber es muss auch so im Brief drin stehen . Ich werde mich nochmal morgen schlau machen . Ich werde mich melden hier , wenn es neue Erkenntnisse gibt .
Gibt es mehr als ein ASGO? In meinem steht in 17 Abs. 3
(3) Straftaten von erheblicher Bedeutung sind
1.
alle Verbrechen und alle weiteren in § 100a der Strafprozessordnung aufgeführten Straftaten,
2.
Straftaten nach den §§ 176, 180a, 181a Absatz 1, 182 Absatz 1 und 2, 224 und 233 des Strafgesetzbuches,
3.
Straftaten nach den §§ 243 und 244 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Strafgesetzbuches, soweit sie organisiert, insbesondere banden-, gewerbs- oder serienmäßig begangen werden.
https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-ASOGBE2006rahmen
Mein Anwalt hat geantwortet:
1. Rechtsgrundlage der Gebührenerhebung
Die Polizei kann für die Umsetzung eines Fahrzeugs Gebühren nach den Regelungen des Gebühren- und Beitragsgesetzes Berlin (GebBtrG BE) in Verbindung mit dem ASOG erheben. Die Abschleppmaßnahme basiert auf einer polizeilichen Maßnahme zur Gefahrenabwehr, insbesondere wenn Ihr Fahrzeug den fließenden Verkehr behindert hat.
2. Verjährungsfrist nach § 17 ASOG
Gemäß § 17 Abs. 1 ASOG verjähren Ansprüche auf Kostenerstattung nach drei Jahren. Entscheidend ist hier der Fristbeginn: Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Gebührenanspruch entstanden ist. Da die Umsetzung vor acht Monaten stattfand, ist die Verjährung noch nicht eingetreten.
3. Verjährung nach Gebühren- und Beitragsrecht
Auf der Rückseite des Bescheids wird eine vierjährige Verjährungsfrist erwähnt. Diese Regelung beruht auf den spezialgesetzlichen Vorschriften des Gebührengesetzes und der Polizeibenutzungsgebührenordnung (§ 1 PolBenGebO). Nach diesen Vorschriften beginnt die Verjährungsfrist ebenfalls mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, und beträgt vier Jahre. Daher ist die Verjährung in Ihrem Fall noch nicht eingetreten.
4. Erfolgsaussichten eines Widerspruchs
Ein Widerspruch könnte erfolgreich sein, wenn:
- Formfehler vorliegen – Beispielsweise eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung oder eine unzureichende Begründung der Gebührenhöhe.
- Die Gebührenhöhe unangemessen ist – Eine Überprüfung, ob die Höhe der Gebühr in einem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten der Maßnahme steht, könnte sinnvoll sein.
- Kein ordnungsgemäßer Verwaltungsakt vorliegt – Falls die Polizei nicht korrekt über die Kosten informiert hat oder der Bescheid nicht den formalen Anforderungen genügt.
5. Empfehlung
- Widerspruch fristgerecht einlegen (innerhalb der 14 Tage) und um detaillierte Begründung der Gebührenerhebung bitten.
- Akteneinsicht beantragen, um die genaue Grundlage der Gebührenberechnung zu prüfen.
- Falls der Widerspruch abgelehnt wird, kann eine Klage vor dem Verwaltungsgericht erwogen werden.
Angesichts der bestehenden Rechtslage sind die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs allerdings eher gering, wenn sich keine formalen Fehler oder Unstimmigkeiten in der Gebührenberechnung finden lassen.
Angesichts der bestehenden Rechtslage sind die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs allerdings eher gering, wenn sich keine formalen Fehler oder Unstimmigkeiten in der Gebührenberechnung finden lassen.
Ähm was hat Dir jetzt dieser Spaß gekostet, denn zwischen den Zeilen wird dann schon meine Meinung bestätigt...
Ich lege Widerspruch ein und beantrage Akteneinsicht. Nach eingehender Recherche, die auch von meinem Anwalt bestätigt wurde, konnte keine Verjährungsfrist von sechs Monaten festgestellt werden. Er hatte diesen Aspekt ebenfalls nicht berücksichtigt. Entscheidend ist jedoch der Zeitpunkt, an dem die Behörde die Information erhalten hat, was ich in der Akte einsehen werde. Es könnte zudem sein, dass der Verwaltungsaufwand so hoch ist, dass mein Widerspruch letztlich befürwortet wird.
Darum geht es aber nicht ! Ich lege Widerspruch ein, um etwaige Verfahrensfehler zu überprüfen und zu klären, ob solche tatsächlich begangen wurden. In der Akte muss eindeutig und nachvollziehbar dargelegt sein, wie sich die Kosten zusammensetzen. Zudem ist es erforderlich, darzustellen, ob alternative, mildere Maßnahmen in Betracht gezogen wurden. Auch die Kontaktaufnahme mit mir sollte in der Akte vermerkt sein! Da ich gleich neben an gearbeitet habe .