Abschleppen Gebührenbescheid?

3 Antworten

Ich weiß nicht, was ihr alle für einen § 17 habt. In meinem steht bezüglich einer Verjährung nicht ein Wort.

Ist aber auch nicht wichtig. Die Behörde kennt schon ihre Pappenheimer. Offenbar haben schon tausende aufgrund dieser Vorschrift Einspruch eingelegt und sind gescheitert. Es ist also ganz offensichtlich, dass keine Verjährung vorliegt.

Bezüglich des Bescheides ist noch folgendes zu erläutern: Die Behörde hat einer Abschleppfirma angeordnet, dein Auto aus dem Gefahrenbereich zu holen. Das darf die Firma der Behörde in Rechnung stellen. Die bezahlt und holt sich das Geld von dir wieder. Dafür ergeht der Bescheid, getrennt vom Verwarnungsgeld, das du schon bezahlt hast.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Poeticlover 
Beitragsersteller
 06.02.2025, 19:07

Darum geht es aber nicht ! Ich lege Widerspruch ein, um etwaige Verfahrensfehler zu überprüfen und zu klären, ob solche tatsächlich begangen wurden. In der Akte muss eindeutig und nachvollziehbar dargelegt sein, wie sich die Kosten zusammensetzen. Zudem ist es erforderlich, darzustellen, ob alternative, mildere Maßnahmen in Betracht gezogen wurden. Auch die Kontaktaufnahme mit mir sollte in der Akte vermerkt sein! Da ich gleich neben an gearbeitet habe .

Knochi1972  06.02.2025, 21:48
@Poeticlover

Denke aber daran: Das ist ein Gebührenbescheid, kein Bußgeldbescheid.

Über die Kostenzusammensetzung können wir reden, aber was für ein milderes Mittel kann es geben, als dir den geleisteten Aufwand in Rechnung zu stellen?

Eine vorherige Kontaktaufnahme erfolgt meines Wissen in solchen Fällen nicht. Was sollen die auch mit dir besprechen? Dein Auto stand massiv im Weg, es musste da weg.

Man hätte natürlich stattdessen den Verkehr umleiten können, bis du wiedergekommen wärst, aber billiger wäre das nicht geworden, im Gegenteil. Darum wird so etwas auch nie in Erwägung gezogen.

Ich kann daher keine Verfahrensfehler erkennen.

Trotzdem kannst du es natürlich versuchen. Man weiß ja nie, wie es kommt.

Poeticlover 
Beitragsersteller
 06.02.2025, 21:58
@Knochi1972

Mein Auto stand nicht massiv im Weg 😂 aber das kannst du nicht wissen . War halt absolut Halteverbot , auf einer beruhigten Str , die sehr groß ist . Also mein Auto hat null gestört . Stand auch ,, nur zu 2/3 drittel im Verbot. Aber sinkst das halt , Pech gehabt .

Knochi1972  07.02.2025, 03:13
@Poeticlover

Wenn er nicht im Weg stand, warum wurde er dann abgeschleppt. Behörden können sich irren, aber grundlos machen die nichts.

Wohin wurde das Fahrzeug verbracht. Du wurdest wahrscheinlich nicht unter der Haltersdresse gefunden. Deshalb über die Polizei. Bezahlen musst du.


Poeticlover 
Beitragsersteller
 06.02.2025, 17:10

Ich habe Widerspruch eingelegt und die Chancen stehen 60/40 für mich

Die Gebühr für die Anfahrt des Abschleppers ist keine Strafe, verjährt nach der allgemeinen Verjährungsfrist, also nach 3 Jahren.


Poeticlover 
Beitragsersteller
 06.02.2025, 17:14

RA Schwerin AnwaltIhr Einwand bezüglich der sechsmonatigen Festsetzungsfrist nach § 17 Abs. 3 ASOG Berlin ist grundsätzlich berechtigt. Danach muss eine Gebühr innerhalb von sechs Monaten festgesetzt werden, nachdem die Behörde von der Maßnahme Kenntnis erlangt hat. Diese Frist beginnt regelmäßig mit dem Zeitpunkt, in dem die Polizei oder eine andere zuständige Behörde über die durchgeführte Maßnahme vollständig informiert ist.

Da Ihr Fahrzeug am 20.06.2024 umgesetzt wurde, endet die Sechsmonatsfrist am 20.12.2024. Falls der Gebührenbescheid tatsächlich erst am 03.02.2025 erlassen wurde, wäre die Frist überschritten, und der Bescheid könnte rechtswidrig sein.

Entscheidend ist jedoch der genaue Zeitpunkt, zu dem die Behörde von der Maßnahme Kenntnis erlangt hat. In der Praxis kann dies der Tag der Umsetzung selbst sein, es kann aber auch einige Tage später sein, wenn beispielsweise die Abrechnung erst später bearbeitet wurde. Dies müsste durch eine Akteneinsicht geklärt werden.

Empfehlung:

  1. Widerspruch einlegen und sich ausdrücklich auf die Verfristung nach § 17 Abs. 3 ASOG Berlin berufen.
  2. Akteneinsicht beantragen, um festzustellen, wann genau die Behörde von der Umsetzung Ihres Fahrzeugs Kenntnis erlangt hat.
  3. Falls der Widerspruch abgelehnt wird, wäre eine Klage vor dem Verwaltungsgericht eine mögliche Option.

Die Chancen auf Erfolg stehen gut, wenn sich bestätigen lässt, dass die Festsetzung nach Ablauf der sechsmonatigen Frist erfolgte.

schwarzwaldkarl  06.02.2025, 17:21
@Poeticlover

Mache mir einen Gefallen, wenn dann alles über die Bühne ist, schreibe hier ganz ehrlich was Dir dann der ganze Spaß gekostet hat. Dein Online Anwalt spricht hier von Gebühren und nicht von den Abschleppkosten...

Poeticlover 
Beitragsersteller
 06.02.2025, 17:25
@schwarzwaldkarl

von Abschleppkosten wird nichts erwähnt ! Es kostet mich nichts außer der Widerspruch 10% also 22,50€.

schwarzwaldkarl  06.02.2025, 17:32
@Poeticlover

Es geht aber um die Kosten für das Entfernen/Umsetzen des Autos und das kann man auch als Abschleppen bezeichnen, hättest Du vielleicht auch dem Online-RA sagen können, aber Du weißt ja eh alles besser...

schwarzwaldkarl  06.02.2025, 17:40
@Poeticlover

Wo steht was, es gehört zum logischen Denken, dass mit dem Entfernen/Umsetzen des Autos das Abschleppen gemeint war...

Poeticlover 
Beitragsersteller
 06.02.2025, 18:08
@schwarzwaldkarl

In einem Gebührenbescheid im Zusammenhang mit dem Umsetzen eines Fahrzeugs muss ausdrücklich angegeben sein, dass es sich um Abschleppkosten handelt. Andernfalls könnte der Eindruck entstehen, dass es sich lediglich um Verwaltungsgebühren handelt, für die eine sechsmonatige Verjährungsfrist gilt, anstatt der dreijährigen Frist, die für Abschleppkosten maßgeblich ist.

Poeticlover 
Beitragsersteller
 06.02.2025, 18:50
@schwarzwaldkarl

Du verstehst es nicht so ganz worauf ich aus bin : Das bringt Null dieser Link .

„Die Entfernung/Umsetzung des Fahrzeugs (entsprechend des Tatvorwurfs) ist gebührenpflichtig.

Die Gebühr wird festgesetzt auf: 225,00 EUR.“

Das klingt so, als seien die 225 Euro für die polizeiliche Anordnung der Umsetzung, also die Verwaltungsgebühr – nicht aber für die Abschleppkosten selbst.

2. Warum ist das wichtig?

• Wenn es sich um eine Verwaltungsgebühr handelt, dann greift die Sechsmonatsfrist nach § 17 Abs. 3 ASOG Berlin – und du hast gute Chancen mit deinem Widerspruch.

• Falls die 225 Euro die eigentlichen Abschleppkosten enthalten, könnte die Behörde argumentieren, dass die längere Verjährungsfrist (vier Jahre) gilt.

Zudem kommt dazu !: Die Behörde hätte eine mildere Maßnahme wählen können, indem sie mich als Halter kontaktierte. Da ich gegenüber einer arbeite, wäre eine einfache Nachfrage möglich gewesen. Dies hätte die Kosten und den Verwaltungsaufwand vermieden.“

Poeticlover 
Beitragsersteller
 06.02.2025, 14:20

Genau ! Deswegen greift hier die Frist von 6 Monate !

Poeticlover 
Beitragsersteller
 06.02.2025, 14:37
@schwarzwaldkarl

Hier sollten sich nur diejenigen zu Wort melden, die es genau wissen. In dem Brief wird von einer Verwaltungsgebühr gesprochen, nicht von Abschleppkosten. Nach § 17 ASOG beträgt die Verjährungsfrist sechs Monate.

Poeticlover 
Beitragsersteller
 06.02.2025, 14:37
@DerHans

Ist das denn Korrekt?! Ist ist immer sehr schwierig sowas richtig zu beantworten

schwarzwaldkarl  06.02.2025, 14:39
@Poeticlover

Hast Du das Fragezeichen gesehen, ich schon... (zum Kommentar an DerHans)

Woher hast Du denn die Infos im unteren Teil Deiner Frage?

Poeticlover 
Beitragsersteller
 06.02.2025, 14:47
@schwarzwaldkarl

Hab ich nicht gesehen ?! Sorry , hab es im Internet gefunden. Wenn ihr aber schonmal sowas hattet , dann glaube ich euch .

Poeticlover 
Beitragsersteller
 06.02.2025, 14:51
@schwarzwaldkarl

Sonstiges : Die Verjährungsfrist für Gebühren beträgt vier Jahre und beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

schwarzwaldkarl  06.02.2025, 14:58
@Poeticlover

klingt komisch, aber bei den Abschleppkosten ist halt die Verjährungsfrist wirklich drei Jahre, Du wirst wohl bezahlen müssen...

Poeticlover 
Beitragsersteller
 06.02.2025, 15:00
@schwarzwaldkarl

Das weiß ich ! Aber es muss auch so im Brief drin stehen . Ich werde mich nochmal morgen schlau machen . Ich werde mich melden hier , wenn es neue Erkenntnisse gibt .

Stadewaeldchen  06.02.2025, 15:05
@Poeticlover

Gibt es mehr als ein ASGO? In meinem steht in 17 Abs. 3

(3) Straftaten von erheblicher Bedeutung sind
1.
alle Verbrechen und alle weiteren in § 100a der Strafprozessordnung aufgeführten Straftaten,
2.
Straftaten nach den §§ 176, 180a, 181a Absatz 1, 182 Absatz 1 und 2, 224 und 233 des Strafgesetzbuches,
3.
Straftaten nach den §§ 243 und 244 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Strafgesetzbuches, soweit sie organisiert, insbesondere banden-, gewerbs- oder serienmäßig begangen werden.

https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-ASOGBE2006rahmen

Poeticlover 
Beitragsersteller
 06.02.2025, 16:47
@Stadewaeldchen

Mein Anwalt hat geantwortet:

1. Rechtsgrundlage der Gebührenerhebung

Die Polizei kann für die Umsetzung eines Fahrzeugs Gebühren nach den Regelungen des Gebühren- und Beitragsgesetzes Berlin (GebBtrG BE) in Verbindung mit dem ASOG erheben. Die Abschleppmaßnahme basiert auf einer polizeilichen Maßnahme zur Gefahrenabwehr, insbesondere wenn Ihr Fahrzeug den fließenden Verkehr behindert hat.

2. Verjährungsfrist nach § 17 ASOG

Gemäß § 17 Abs. 1 ASOG verjähren Ansprüche auf Kostenerstattung nach drei Jahren. Entscheidend ist hier der Fristbeginn: Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Gebührenanspruch entstanden ist. Da die Umsetzung vor acht Monaten stattfand, ist die Verjährung noch nicht eingetreten.

3. Verjährung nach Gebühren- und Beitragsrecht

Auf der Rückseite des Bescheids wird eine vierjährige Verjährungsfrist erwähnt. Diese Regelung beruht auf den spezialgesetzlichen Vorschriften des Gebührengesetzes und der Polizeibenutzungsgebührenordnung (§ 1 PolBenGebO). Nach diesen Vorschriften beginnt die Verjährungsfrist ebenfalls mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, und beträgt vier Jahre. Daher ist die Verjährung in Ihrem Fall noch nicht eingetreten.

4. Erfolgsaussichten eines Widerspruchs

Ein Widerspruch könnte erfolgreich sein, wenn:

  1. Formfehler vorliegen – Beispielsweise eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung oder eine unzureichende Begründung der Gebührenhöhe.
  2. Die Gebührenhöhe unangemessen ist – Eine Überprüfung, ob die Höhe der Gebühr in einem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten der Maßnahme steht, könnte sinnvoll sein.
  3. Kein ordnungsgemäßer Verwaltungsakt vorliegt – Falls die Polizei nicht korrekt über die Kosten informiert hat oder der Bescheid nicht den formalen Anforderungen genügt.

5. Empfehlung

  • Widerspruch fristgerecht einlegen (innerhalb der 14 Tage) und um detaillierte Begründung der Gebührenerhebung bitten.
  • Akteneinsicht beantragen, um die genaue Grundlage der Gebührenberechnung zu prüfen.
  • Falls der Widerspruch abgelehnt wird, kann eine Klage vor dem Verwaltungsgericht erwogen werden.

Angesichts der bestehenden Rechtslage sind die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs allerdings eher gering, wenn sich keine formalen Fehler oder Unstimmigkeiten in der Gebührenberechnung finden lassen.

schwarzwaldkarl  06.02.2025, 16:56
@Poeticlover
Angesichts der bestehenden Rechtslage sind die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs allerdings eher gering, wenn sich keine formalen Fehler oder Unstimmigkeiten in der Gebührenberechnung finden lassen.

Ähm was hat Dir jetzt dieser Spaß gekostet, denn zwischen den Zeilen wird dann schon meine Meinung bestätigt...

Poeticlover 
Beitragsersteller
 06.02.2025, 17:13
@schwarzwaldkarl

Ich lege Widerspruch ein und beantrage Akteneinsicht. Nach eingehender Recherche, die auch von meinem Anwalt bestätigt wurde, konnte keine Verjährungsfrist von sechs Monaten festgestellt werden. Er hatte diesen Aspekt ebenfalls nicht berücksichtigt. Entscheidend ist jedoch der Zeitpunkt, an dem die Behörde die Information erhalten hat, was ich in der Akte einsehen werde. Es könnte zudem sein, dass der Verwaltungsaufwand so hoch ist, dass mein Widerspruch letztlich befürwortet wird.