Widerspruch gegen Berufsgenosschenschaft-Gutachten einlegen?
Hallo, ich würde gerne gegen ein Gutachten der BG Widerspruch einlegen.
War vor 2 Wochen das letzte mal beim Gutachter und da sagte er mir dann am Ende, dass er keine Berufskrankheit endecken kann. Ich bin damit aber nicht einverstanden.
Habe gelesen, man hat 4 Wochen Zeit, um Widerspruch einzulegen. Ab wann gilt diese Frist? Ab dem Tag, wo der Gutachter es mir mündlich gesagt hat oder bekomme ich noch Post von der BG, dass angeblich kein Versicherungsfall vorliegt und kann ab dem Tag Widerspruch einlegen?
6 Antworten
in der Regel nach Erhalt des Gutachtens. Aber meines Wissens sind das keine 4 Wochen sondern 1 Monat.
Sollte aber dann auch so in der Rechtsbehelfsbelehrung stehen, die du samt Gutachten erhalten wirst. Vorher kannst du ja eigentlich nichts davon wissen, wie das Prozedere ist.
Aber auch mein Gefühl sagt mir, dass so ein Widerspruch nicht viel bringen wird. Wenn dann aber mit Anwalt und mit laaaaangem Atem
Die BG trägt die Kosten für ihre Interessen, das hat sie getan.
Nun begründe mir bitte warum zusätzlich auch noch ein Gutachten gezahlt werden soll welches der Entscheidung entgegensteht?
Meine Frau (unsere 2 Anwälte) stand knapp 1o Jahre im Kampf um Anerkennung eines BG- Unfalls mit der Versicherung im Kampf.
Keines unserer Gegengutachten wurde von denen gezahlt, die Kosten trug unsere RsV. Das Gericht beauftragte - um dem ein Ende zu setzen - einen Gerichtsgutachter.
Der entschied zu 1oo% im Sinne meiner Frau.
Nach gewonnener Klage gingen die als Regress an die BG.
Die BG hat in dem Fall nur, dass Interesse Ihren gesetzlichen festgelegte Auftrag zu erfüllen.
Im Widerspruchsverfahren entscheidet die Widerspruchsabteilung der BG ob noch weitere Gutachten Notwendig sind. Im Sozialgerichtsverfahren, welches ein Amtsermittlungsverfahren ist entscheidet das Gericht über weitere Gutachten. Und wenn Sie aus eigenem Antrieb Gutachten veranlassen, müssen Sie die Kosten tragen. Inwiefern dies Sinnvoll kann ich im Allgemeinen nicht beantworten. Meine Erfahrung zeigt aber, dass es häufig nicht zielführend ist.
Nur weil dem Geschädigten das Gutachten nicht gefällt wird die BG kein weiteres zur deren Lasten in Auftrag geben. Das wäre absurd und nicht im Sinne der Wirtschaftlichkeit.
Der FS ist anderer Meinung als die BG, für seine Interessen muss also er zahlen. Gewinnt er per Vergleich / vor Gericht kann er Regressansprüche stellen.
So geht es den meisten.
Du bekommst aber das Gutachten mit dem ablehnenden Bescheid und kannst dann innerhalb eines Monats ab Zugang Widerspruch einlegen.
Vielleicht solltest Du dann zusammen mit einem Experten beraten, wie die Erfolgsaussichten sind.
Es gibt je eine feste Liste der Krankheiten, die als Berufskrankheiten anerkannt sind.
Wenn der schriftliche Bescheid da ist, kann man Widerspruch einlegen. In dem Bescheid bzw. in der anhängenden Rechtsbehelfsbelehrung sollte auch die Frist für Widersprüche genannt sein und ab wann die Frist läuft.
Aber gerade bei Berufskrankheiten ist das grundsätzlich ein heikles Thema. Zum einen muss die Erkrankung auch tatsächlich in der Liste der anerkannten Berufskrankheiten stehen und zum anderen muss man nachweisen können, dass wirklich die berufliche Tätigkeit zur Erkrankung geführt hat. Je nach Erkrankung müssen also gewisse Zeiten der schädigenden Einflüsse - in welcher Form auch immer - nachweisbar oder nachvollziehbar sein.
Hallo,
die Widerspruchsfrist beginnt mach erhalten des Bescheides, da das Gutachten nur die Grundlage der Entscheidung des Uv-Trägers. Die Frist beträgt 1 Monat. Wichtig der Widerspruch muss von Ihnen Unterschrieben sein.
Ich empfehle bei Widerspruch diesen erst einmal fristwahrend einzulegen und um Akteneinsicht zu bitten zur Begründung des Widerspruches. Und dann ggfs. anwaltlich Beraten lassen.
Widerspruch kannst Du erst einlegen, wenn Du den Bescheid hast, dass Deine BK abgelehnt wurde.
Es macht auch erst dann Sinn, denn erst dann hast Du die (schriftliche) Begründung für die Ablehnung. Und ohne die Gründe zu kennen macht ein Widerspruch keinen Sinn.
Und Geld auf dem Konto. Gegengutachten müssen vom FS gezahlt werden, je nach Aufwand können die Preise bis in den vierstelligen Bereich gehen.
Ein teurer Spaß, bei Anerkennung auf Berufskrankheiten mit sehr wenig Aussicht auf Erfolg.