Frage zu einer Abmahnung?

6 Antworten

Ab Erhalt der Kündigung hat man eine Frist von drei Wochen um Kündigungsschutzklage einzureichen.

Ein "Recht" auf Abfindung gibt es gesetzlich nicht.

Abfindungen werden vom AG i.d.R. angeboten um lange Kündigungsfristen und/oder Arbeitsgerichtsverfahren zu vermeiden oder auch wenn schwer zu kündigende MA gehen sollen (z.B. Schwangere, schwerbehinderte MA, Betriebsräte).

Dann gibt es oft Abfindungen bei Arbeitsgerichtsverfahren.

Schließlich gibt es Abfindungen noch im Rahmen eines Sozialplans den der AG mit dem Betriebsrat vereinbart.

Meine Frage an Dich: Wie lange bist Du schon im Betrieb und wie viele MA hat der Betrieb?

Wenn Du noch keine sechs Monate dort arbeitest oder es sich um einen Kleinbetrieb mit nicht mehr als 10 ständigen Vollzeitkräften handelt, greift das Kündigungsschutzgesetz nur in absoluten Ausnahmen.


Pille599penny 
Beitragsersteller
 30.07.2024, 13:44

Also es ist ein Unternehmen wo ich bereits seit 10 Jahren arbeite und es im Unternehmen weltweit ca 100000 Mitarbeiter gibt. An meinen Standort ca 300

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Hexle2  30.07.2024, 13:47
@Pille599penny

Da gibt es doch bestimmt einen Betriebsrat. Wende Dich an diesen und lass Dich beraten.

Vergiss aber die Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage nicht. Sonst ist es vorbei und klagen solltest Du auf alle Fälle

Wurdest Du entlassen oder mehrere Mitarbeiter? Wenn es mehrere sind, sollte es einen Sozialplan geben (wenn BR vorhanden)

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Gar nicht, einen Anspruch auf Abfindung gibt es nicht.

Allerdings kannst du eine Kündigungsschutzklage einreichen, sollte diese Erfolgsversprechend sein, dann hast du ein Druckmittel um eine Abfindung zu verhandeln.

Für die Kündigungsschutzklage hast du 3 Wochen nach erhalt der Kündigung zeit.

Es gibt keinerlei Rechtanspruch auf eine Abfindung, das erstmal vorneweg. Ganz besonders nicht bei einer betriebsbedingten Kündigung.

Kündigungsschutzklage muss innerhalb 3 Wochen eingereicht werden, sonst ist es vorbei.

Eine Abfindung kann man nicht einklagen!

Du kannst lediglich gegen die Kündigung vorgehen! Das musst Du innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung machen, ansonsten ist die Kündigung wirksam, selbst wenn Du im Recht bist.

Dann geht es vor das Arbeitsgericht. Bis Du im Recht, wird der Richter eine Abfindung vorschlagen!

Oder der Arbeitgeber möchte einen Prozess vermeiden und bietet von sich aus eine Abfindung an. Das kannst Du ja im Vorwege, wenn Du dir sicher bist, dass der AG keinen Erfolg haben wird, beim AG vorschlagen/ansprechen.

Aber lasse dich nicht verarschen, nicht das der AG Zeit schinden will, damit Du aus der Frist rausfliegst!!!!

Nehmen wir mal an du hättest einen Anspruch, weil es im Arbeitsvertrag geregelt ist:

  • Forderungen aus dem AV sind innerhalb von 6 Monaten einzuklagen

alarm67  30.07.2024, 13:23

Wenn dem so wäre:

Die Verkürzung der Verjährungsfrist kann und darf auf bis zu 3 Monate per AV runtergeregelt werden.

6 Monate ist meist, da gebe ich dir Recht, der Standart!

Ist gar nichts geregelt, hat die gesetzl. Verjährungsfrist von drei Jahren Gültigkeit!

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