Eine Frage zu Hartz4/Heizkosten?

2 Antworten

Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet

Früher war es nichts Ungewöhnliches, dass Mieter (und insbesondere Untermieter) Strom und Gas jeden Monat in der Höhe bezahlen mussten, in der sie dies in diesem Monat verbraucht hatten.

Dazu wurden eben eigens Zähler angebracht, teils sogar für einzelne Zimmer.

Zudem gibt es eigens Münzeinwurf-Zähler für Kunden mit Schulden bei den Versorgern. Diese liefern nur Energie in der Menge, in der Münzen eingeworfen wurden.

Dazu schreibt der Gesetzgeber in SGB II § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung: "(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind."

Er schreibt nicht:

"(1) Bedarfe für Heizung werden ausschließlich in Höhe der zuvor für ein Jahr vom Energie-Lieferanten geschätzten und hinterher korrigierten Aufwendungen anerkannt."

Allerdings gibt es vom Bund dazu keine Ausführungs-Vorschriften, höchstens von der Gemeinde, da Leistungen für Heizung und Miete von der Gemeinde übernommen werden.

Wenn die Gemeinde oder das Jobcenter nun sagt, wie du schreibst,

Eine monatliche Prüfung wird nicht Erfolgen aus Zeit- und Kostengründen.

dann kann das Amt einfach mit deiner Zustimmung die letzte(n) Monatsabrechnung(en) als Basis nehmen und den Betrag (oder den Durchschnitt der bisherigen Beträge) als Grundlage nehmen für das monatliche ALG II,

um dann am Ende des Jahres (oder des Bedarfs an ALG II) eine genaue Endabrechnung anzusehen oder alle bisherigen monatlichen Rechnungen.

Mutmaßlich kann das Jobcenter nicht verlangen, dass ein Mieter eine schrullige 90jährige Vermieterin dazu bewegt, von ihrer Abrechnungsweise abzuweichen, die sie seit dem Krieg gewohnt ist, soweit diese rechtlich zulässig ist.

Im Streitfall kann man einfach mal den Vorgesetzten im Jobcenter befragen, und danach die Widerspruchsstelle, und am Ende das Sozialgericht.

Zudem wird das ALG II auch dann jeden Monat neu berechnet, wenn man wechselnde Einkommen hat als Gehaltsempfänger. Warum also nicht auch jeden Monat, wenn man mal mehr, mal weniger geduscht hat?

Oder möchte dein Jobcenter verhindern, dir die im Winter meist mehr als doppelt so hohen Heizkosten zu erstatten anstatt weniger als die Hälfte davon als Durchschnitt der jährlichen Heizkosten??

Das widerspräche allerdings der Intention des Gesetzgebers in SGB II § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung: "(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind."

Gruß aus Berlin, Gerd

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Ich bin Ex-Schöffe, Journalist und Gewerkschafter

Wenn Du schon im Leistungsbezug bist, dann gibt es ja auch einen Bewilligungsbescheid und dann stehen dir bei Bedarf nicht nur Leistungen für den Lebensunterhalt zu, sondern auch Kosten für die KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung = Warmmiete, ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom.

Von so einer Abrechnungsart hab ich noch nie gehört, deshalb wird aus gutem Grund vom Jobcenter abgelehnt, wie erklärt, ist eine Vorauszahlung üblich, wie für die kalten Betriebskosten auch.

Du solltest das also vom Vermieter wie vom Jobcenter angegeben ändern lassen und das ganze in Kopie beim Jobcenter einreichen, dann muss es auch rückwirkend für die Monate ab Leistungsbeginn eine Nachzahlung für den dann zu zahlenden monatlich gleichbleibenden Abschlag für Heizkosten geben.

Das dann ggf.auch noch für den Monat April, wenn z.B. das erste Einkommen ( Zuflussprinzip ) aus April erst im Mai aufs Konto kommt.


MadeByThe80s 
Beitragsersteller
 22.03.2022, 09:51

Ok Danke!

Ja finde ich auch seltsam aber die Vermieterin macht eben alles bisdchen 'anders'.

isomatte  22.03.2022, 10:02
@MadeByThe80s

Solange man sich an die Gesetze hält, ist da auch nichts auszusetzen.

Aber das Jobcenter möchte es eben als Vorauszahlung haben, so wie auch für die kalten Betriebskosten, weil die Leistungen vom Jobcenter in Voraus für den Folgemonat erbracht werden.

Bitteschön