Eine Frage zu Hartz4/Heizkosten?
Zur Zeit Beziehe ich Hartz 4. Habe aber wieder einen neuen Job in Aussicht(April). Jedenfalls geht es um die Heizkosten+ Warmwasser für Februar + März. Neben dem normalen Regelsatz und der Miete werden ja auch die Heizkosten übernommen,also man zahlt es ja nicht von diesen 449€. Jedenfalls war es so als ich 2018 im Hartz 4 Bezug war,wurde komplett üernommen vom Amt jeden Monat.Bei mir wird Warmwasser+Heizung monatlich Abgerechnet,also ich lese ab und dann wird vom Vermieter Berechnet und dann zahle ich in Bar an den Vermieter(keine Ahnung ist eben deren Entscheidung).
Ich hatte eine Kopie von der monatlichen Abrechnung an das Amt geschickt und das kam zurück:
" Bezüglich der eingereichten Belege 'Monatsabrechnung Heizkosten' möchten wir Ihnen mitteilen, dass dies so nicht akzeptiert werden kann. Es ist üblich dass monatlich eine Vorrauszahlung wie bei den kalten Betriebskosten gezahlt wird und und am Jahresende bzw. im laufe des Folgejahres hierzu eine Abrechnung erstellt wird,wo die Vorauszahlungen mit den tatsächlichen Verbrauchswerten gegenübergestellt werden. Eine monatliche Prüfung wird nicht Erfolgen aus Zeit- und Kostengründen.Wir möchten Sie bitten, sich mit dem Vermieter in Verbindung zu setzen und den Mietvertrag bezüglich einer Vorauszahlung an Heizkosten zu ergänzen. Dieser ist dann beim Jobcenter einzureichen."
Das kam als Antwort zurück.
ABER... wie ist das wenn ich nur insgesamt ca 3 Monate Hartz 4 Beziehe und bald wieder Arbeiten gehe? Müsste man mir diese Heiz/Wasserkosten nicht gleich Auszahlen? Da es ja nur 3 Monate sind und nicht länger. Wenn ich jetzt längere Zeit im Bezug wäre dann verstehe ich es ja noch.
Können diese Heizkosten auch Rückwirkend ausgezahlt werden? Wenn ich z.b. wieder Arbeiten gehe das ich dann diese 3 Monate Rückwirkend bekomme.
2 Antworten
Früher war es nichts Ungewöhnliches, dass Mieter (und insbesondere Untermieter) Strom und Gas jeden Monat in der Höhe bezahlen mussten, in der sie dies in diesem Monat verbraucht hatten.
Dazu wurden eben eigens Zähler angebracht, teils sogar für einzelne Zimmer.
Zudem gibt es eigens Münzeinwurf-Zähler für Kunden mit Schulden bei den Versorgern. Diese liefern nur Energie in der Menge, in der Münzen eingeworfen wurden.
Dazu schreibt der Gesetzgeber in SGB II § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung: "(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind."
Er schreibt nicht:
"(1) Bedarfe für Heizung werden ausschließlich in Höhe der zuvor für ein Jahr vom Energie-Lieferanten geschätzten und hinterher korrigierten Aufwendungen anerkannt."
Allerdings gibt es vom Bund dazu keine Ausführungs-Vorschriften, höchstens von der Gemeinde, da Leistungen für Heizung und Miete von der Gemeinde übernommen werden.
Wenn die Gemeinde oder das Jobcenter nun sagt, wie du schreibst,
Eine monatliche Prüfung wird nicht Erfolgen aus Zeit- und Kostengründen.
dann kann das Amt einfach mit deiner Zustimmung die letzte(n) Monatsabrechnung(en) als Basis nehmen und den Betrag (oder den Durchschnitt der bisherigen Beträge) als Grundlage nehmen für das monatliche ALG II,
um dann am Ende des Jahres (oder des Bedarfs an ALG II) eine genaue Endabrechnung anzusehen oder alle bisherigen monatlichen Rechnungen.
Mutmaßlich kann das Jobcenter nicht verlangen, dass ein Mieter eine schrullige 90jährige Vermieterin dazu bewegt, von ihrer Abrechnungsweise abzuweichen, die sie seit dem Krieg gewohnt ist, soweit diese rechtlich zulässig ist.
Im Streitfall kann man einfach mal den Vorgesetzten im Jobcenter befragen, und danach die Widerspruchsstelle, und am Ende das Sozialgericht.
Zudem wird das ALG II auch dann jeden Monat neu berechnet, wenn man wechselnde Einkommen hat als Gehaltsempfänger. Warum also nicht auch jeden Monat, wenn man mal mehr, mal weniger geduscht hat?
Oder möchte dein Jobcenter verhindern, dir die im Winter meist mehr als doppelt so hohen Heizkosten zu erstatten anstatt weniger als die Hälfte davon als Durchschnitt der jährlichen Heizkosten??
Das widerspräche allerdings der Intention des Gesetzgebers in SGB II § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung: "(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind."
Gruß aus Berlin, Gerd
Wenn Du schon im Leistungsbezug bist, dann gibt es ja auch einen Bewilligungsbescheid und dann stehen dir bei Bedarf nicht nur Leistungen für den Lebensunterhalt zu, sondern auch Kosten für die KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung = Warmmiete, ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom.
Von so einer Abrechnungsart hab ich noch nie gehört, deshalb wird aus gutem Grund vom Jobcenter abgelehnt, wie erklärt, ist eine Vorauszahlung üblich, wie für die kalten Betriebskosten auch.
Du solltest das also vom Vermieter wie vom Jobcenter angegeben ändern lassen und das ganze in Kopie beim Jobcenter einreichen, dann muss es auch rückwirkend für die Monate ab Leistungsbeginn eine Nachzahlung für den dann zu zahlenden monatlich gleichbleibenden Abschlag für Heizkosten geben.
Das dann ggf.auch noch für den Monat April, wenn z.B. das erste Einkommen ( Zuflussprinzip ) aus April erst im Mai aufs Konto kommt.
Solange man sich an die Gesetze hält, ist da auch nichts auszusetzen.
Aber das Jobcenter möchte es eben als Vorauszahlung haben, so wie auch für die kalten Betriebskosten, weil die Leistungen vom Jobcenter in Voraus für den Folgemonat erbracht werden.
Bitteschön
Ok Danke!
Ja finde ich auch seltsam aber die Vermieterin macht eben alles bisdchen 'anders'.