Eigentümer will Haus umbauen - zwei Wohneinheiten?

9 Antworten

Für den Umbau benötigt der Eigentümer eine Genehmigung des städtischen Bauamtes.

Dieser Antrag wird dann von der Behörde geprüft und entweder genehmigt oder aber abgelehnt. In der Regel wird jedoch meist eine Zustimmung erteilt, da bei einer Ablehnung die Behörde eine stichhaltige Begründung für eine Nichtgenehmigung erfolgen muss.

Liegt dann dem Eigentümer eine Zustimmung der Behörde vor kann er nach belieben sein Haus umbauen und nach seinen Vorstellungen gestalten.

Eine Zustimmung ihrerseits braucht der Eigentümer nicht einzuholen. Natürlich ist es aus ihrer Sicht ärgerlich, da durch den Umbau ein Eingriff in ihre persönliche Lebenssituation stattfindet. Ob es dabei einen Passus im bestehenden Mietvertrag gibt oder nicht ist irrelevant. Ggf. kann der Eigentümer eine Ergänzung zum bestehenden Mietvertrag nach dem Umbau anfertigen.

Woher ich das weiß:Hobby – Erfahrungen sammeln und anderen Menschen zu Helfen

Hartmudt 
Beitragsersteller
 23.09.2024, 10:30

Danke das Sie sich die Zeit für eine Ausführliche Antwort genommen haben.

Der Vermieter kann bei umfangreichen Umbauarbeiten auch eine sog. Verwertungskündigung aussprechen.

Diese muss jedoch angemessen sein.

Inwieweit hier Angemessenheit vorliegt, lässt sich aus der Ferne nicht beurteilen.

Ich halte dieses Vorgehen für unzulässig. Der bestehende Mietvertrag ist für beide Seiten bindend, und kann nicht einseitig geändert werden. Das aber wäre bei einer baulichen Änderung in diesem Maße zweifellos der Fall, denn der MV würde dann ja sich nicht mehr auf die zu Beginn vereinbarte Fläche und Nutzbarkeit erstrecken. Hier müsste der VM zunächst einen Änderungsvertrag als Anlage zum bestehenden MV vorlegen, der seitens der Mietpartei zustimmungspflichtig wäre.

Das allerdings ist hier ohnehin nicht möglich, denn Räume, die nicht mit der jeweiligen Einheit räumlich verbunden sind, sind keine einheitliche Mietsache mehr. Das BV ist im beschriebenen Umfang daher grundsätzlich unzulässig, solange der MV besteht. Der Eigentümer wird hier eine Kündigung aussprechen, um sein BV umzusetzen. Da es nur zwei Parteien gibt, und eine davon zudem der Eigentümer selbst stellt, ist hier eine erleichterte Kündigung durch den Eigentümer möglich, und die wird unweigerlich kommen. Dem FS ist daher dringend zu empfehlen, sich unverzüglich nach einer anderen Wohnung umzusehen, und zwischenzeitlich anwaltliche Hilfe zu suchen.


19Bernburg97  23.09.2024, 14:09

Darauf wird es wohl am Ende hinauslaufen. Allerdings muss der Eigentümer ordentlich kündigen und die Fristen einhalten.

Es handelt sich um den Auftakt einer Eigenbedarfskündigung; diese ist für Häuser mit zwei Wohnungen erleichtert...

Wenn Räume nicht mehr ohne die Wohnung zu Verlassen betreten werden können, sind die Räume nicht mehr Bestandteil der Wohnung!

Es ist dringend anzuraten einen Mieterverein zu konsultieren!

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

Hartmudt 
Beitragsersteller
 23.09.2024, 13:40

Hallo,
wie kommen Sie darauf dass es sich um eine Eigenbedarfskündigung handelt? Er selbst bewohnt das Haus nicht, er hat sein eigenes. Ich habe das Haus gemietet. Der Vermieter nutzt lediglich den Hof um einige seiner Fahrzeuge unterzustellen.

GS2000  23.09.2024, 17:00
@Hartmudt

Es sind die Hürden für Zweifamilienhäuser reduziert. Zuerst wird die erste Wohnung genommen, dann die Zweite.

Welcher Grund führt den dann zu solch aufwendigen Maßnahmen, die eigentlich gegen den bestehenden Mietvertrag stehen?

Da Ihr Vermieter im gleichen 2-Famileinhaus wohnt, kann er Sie ohne dass es eines berechtigten Interesses bedarf, vereinfacht kündigen und dann umbauen, wie es ihm gefällt:

§ 573a BGBErleichterte Kündigung des Vermieters

(1) 1Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 bedarf. 2Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Wohnraum innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung, sofern der Wohnraum nicht nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 vom Mieterschutz ausgenommen ist.

(3) In dem Kündigungsschreiben ist anzugeben, dass die Kündigung auf die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 gestützt wird.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.


Hartmudt 
Beitragsersteller
 23.09.2024, 13:39

Hallo,
der Vermieter wohnt NICHT im gleichen Haus. Ich habe das gesamte Haus gemietet. Er nutzt lediglich den Hof um ein paar Autos unterzustellen. Er möchte die Einfahrt auf Kosten des Treppenhauses erweitern, damit er leichter rein und raus kann.

schelm1  23.09.2024, 13:56
@Hartmudt

Da braucht dann Ihre Zustimmung zur baulichen Veränderung der vertgaglich zugsicherten Mietsache.

Eine Eigenbedarfskündigung vor dem Hintergrund Platz für Fahrzeuge zu schaffen dürfte vor Gericht scheitern.