Darf jemand von der Hausverwaltung die Wohnung betreten?

5 Antworten

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Die HV ist kein Vertragspartner. Deshalb darf die HV nur bei Gefahr im Verzug, z.B. Wasserrohrbruch etc oder mit Genehmigung des Eigentümers die Wohnung betreten. Auch der Eigentümer braucht einen Grund (Verkauf, Vermietung, Schaden begutachten etc.)

Also, nur um zu sehen, ob alles in Ordnung ist, geht nicht!

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Wirtschaftsstudium, 25 Jahre in der Immobilienbranche tätig

Maximilian112  23.06.2024, 15:17

Ich würde eher mit Genehmigung des Mieters sagen. Der Eigentümer verfügt nicht über die vermieteten Wohnungen.

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GGImmo  23.06.2024, 15:21
@Maximilian112

Es gilt das Betretungsrecht des Vermieters oder seines Beauftragten (z.B. HV) wie oben beschrieben. Das steht auch in den üblichen Mietverträgen. Selbstverständlich muss der Mieter mitwirken, sonst kommt der Eigentümer ja nicht in die Wohnung

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Gerhart  23.06.2024, 20:06

Der HV kann durchaus Vertragspartner des Mieters sein, wenn der Eigentümer dem HV eine entsprechende Vollmacht erteilt hat.

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Ja wenn es gewichtige Gründe gibt, bei Deiner Anwesenheit.

Bei Gefahr für Leib/ Leben und oder nicht unerheblicher Gefahr für Eigentum, auch ohne Anwesenheit des Mieters.

Wenn Du ihn hereinlässt, warum nicht.

Zumindest den Besuch und den Anlass ankündigen sollte er.

Ein Vermieter oder die beauftragte Hausverwaltung darf grundsätzlich nicht ohne vorherige Ankündigung oder ohne Zustimmung des Mieters in die vermietete Wohnung eintreten. Ausnahme sind echte Notfälle wie

bei Gefahr im Verzug:

  • Wasserrohrbruch: Bei einem Wasserrohrbruch, der schwere Schäden verursachen könnte, ist sofortiges Handeln notwendig.
  • Feuer: Bei einem Brand in der Wohnung muss schnell gehandelt werden, um Menschenleben zu retten und größere Schäden zu verhindern.
  • Gasgeruch: Wenn Gasgeruch wahrgenommen wird, muss sofort eingegriffen werden, um eine Explosion zu verhindern.

Bei einem "Verdacht auf was auch immer" kann ein Vermieter bei Straftaten natürlich genauso die Polizei rufen, die sich dann ggfls. Zutritt verschafft.

Und es gibt verschieden Möglichkeiten bei denen sich der Mieter kaum vor einem abgesprochenen Temrin drücken kann, wie Verkauf, Neuvermietung Reparatur, allerdings ist dies immer vom Einzelfall abhängig und pauschal nicht zu beantworten.

Unter anderem gibt und gab es bereits Urteile darüber, dass ein Vermieter alle 3 bis 5 Jahre ohne Grund sich beim Mieter melden kann und zu einem vereinbarten Termin das Eigentum besichtigen kann. Das muss nicht schlecht sein, man kann hier auch einiges besprechen.


Gerhart  23.06.2024, 20:09

Die besagten Urteile sind nicht höchstrichterlich am BGH ergangen. Artikel 13 des Grundgesetzes wurde nicht außer Kraft gesetzt.

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Verdacht wegen was auch immer?

Ermittlungen wegen Kriminalität übernehmen Polizei bzw. Staatsanwaltschaft. Sicher keine Hausverwaltung. Ist eine Wohnungsdurchsuchung gerichtlich angewiesen, denn dürfen sie auch per Gewalt eindringen.

Eine Hausverwaltung darf eine Wohnung begehen, nach Ankündigung und Terminfindung.