Darf eine Ablöse vor Einzug erhoben werden?

4 Antworten

Ist das rechtens?

Rechtens? Natürlich. Vertragsfreiheit. Ansonsten: Das ist auch Verhandlungssache.

Wobei der Punkt 2 von bwhoch2 unbedingt zu beachten ist. Der Vermieter verkauft idR keine Küche. Das macht der Vormieter, wenn sie denn seine ist. Der Vermieter vermietet sie mit.

Der Vermieter entscheidet, wen er die Wohnung vermietet. Wenn Du das nicht möchtest, vermietet er eben an Andere, die auf seine Forderung eingehen.

Wem sollst Du denn die Küchenablöse bezahlen? Dem Vormieter? Dann ist das eine Vereinbarung zwischen Euch, mit der der Vermieter nichts zu tun hat.

Oder verkauft Dir der Vermieter die Küche? dann...

  1. ...dürfte die Forderung zwei Monate vor Einzug vermutlich nicht rechtens sein. Selbst eine Kaution wird nicht vor dem Einzug fällig. Vielmehr dürfte gelten: Schlicht um schlicht,. d.h. Bezahlung der Küche bei Übernahme.
  2. Die Frage ist, inwieweit der Vermieter Dir die Einbauküche überhaupt verkaufen darf und er sie nicht als Bestandteil des Mietobjektes mitvermieten muss. Das riecht verdammt nach Umgehung diverser Mietgesetze, z.B. hinsichtlich der Miethöhe. Der Vermieter profitiert gleich dreifach. Erstens holt er sich nochmal eine Extrazahlung, und zweitens wäre er dann damit von jeder Instandhaltungspflicht der Küche befreit, weil sie Dir gehört. Und drittens kann er sogar noch verlangen, dass Du sie beim Auszug entfernst.

Lass die Finger davon. Wenn Du jetzt zahlen musst, wer sagt Dir denn, dass Du die Wohnung überhaupt in zwei Monaten bekommst, in welchem Zustand sie ist und ob die Küche dann noch drin ist.

Bei seriösen Vermietern gilt: Vertrag ja, sofort, aber Zahlung von Miete, Kaution, Ablöse usw. erst bei Übergabe Zug um Zug.

Unseriöse, die vorab schon Geld verlangen, haben nichts gutes vor.