Bußgeld wegen Überschreitung der Höchstparkdauer?
Hallo, ich hab vor kurzem einen Brief bekommen wegen überschrittener Höchstparkdauer. 30€ Forderungsstrafe. Die zulässige Höchstparkdauer: 1:30 h, tatsächlich geparkt: 2:33 h.
Das Bußgeld ist ja gestaffelt. Heißt doch, wenn es nur 5 min weniger gewesen wären, wären es vermutlich 20€ Bußgeld um den Dreh gewesen.
Jetzt zu meiner Frage. Ich habe die Parkscheibe auf die nächste halbe Stunde, in meinem Fall 18:30 Uhr gestellt. Ankunftszeit war 18:15 Uhr. Eigentlich wird die Parkzeit nach der Uhrzeit der Parkscheibe gerechnet, auf meinem Brief steht aber ab der tatsächlichen Parkzeit. Ist das zulässig? Soweit ich weiß, steht in der Straßenverkehrsordnung sogar, dass die Parkscheibe in diesem Fall gültig ist, nicht die tatsächliche Zeit. Wäre dem nämlich so, läge ich zeitlich unter einer Stunde und es wäre weniger Bußgeld. Oder gelten auf einem privaten Parkplatz eh eigene Regeln.
PS: Da die Uhrzeiten auf die Minute genau sind, und eben nicht die Uhrzeit meiner korrekt eingestellten Parkscheibe sondern meine tatsächliche Ankunftszeit genommen wurde, vermute ich eine Überwachung per Kamera oder ähnliches. Also das niemand persönlich vor Ort war.
Würde mich freuen, wenn mir jemand helfen könnte
LG BellezaOscura
3 Antworten
Oder gelten auf einem privaten Parkplatz eh eigene Regeln.
Auf einem Privatparkplatz findet die StVO nach BKat offiziell keine Anwendung , da Ornungsgelder von staatlichen Bediensteten , bzw. Polizei / Ordnungsämtern auf öffentlichen Flächen erhoben werden dürfen .
Von daher dürfte der Privateigner eines Parkplatzes hier höchstens nach seinen eigenen AGB vorgehen , welche er dann allerdings klar verständlich und deutlich lesbar an jeder Zufahrt zu seinem Parkraum ausschildern müßte .
Ansonsten hast Du zur Parkscheibenregelung nach StVO natürlich gemäß der Regelung in § 13 Abs. 2 Satz StVO und Anlage 3 Nr. 11 StVO ( letzteres definiert das Aussehen der Scheibe ) natürlich Recht in deren Anwendung und Einstellung ,
wenn auf einer Park-(wirtschafts-)Fläche oder in einem eingeschränkten Halteverbot mit den Beschilderungen Z 290 , Z. 314 / 315 StVO in Verbindung mit Z 318 eindeutig auf die Verwendung einer Parkscheibe hingewiesen wird .
Damit ist vom Gesetzgeber her eindeutig geregelt , daß eine Parkscheibe stets auf die nächste halbe oder volle Stunde nach der tatsächlichen Ankunftszeit einzustellen ist , wenn die entsprechende "Aufrundung" </= 30 Minuten wäre . Diese Zeiteinstellung ist dann maßgeblich .
Die tatsächliche Ankunftszeit wäre nur in Bereichen mit ( funktionierenden ) Geräten zur Parkzeitüberwachung ( Parkuhren / Parkautomaten / beschrankte Parkhäuser / Parkflächen mit entsprechender Parkticketausgabe ) relevant .
Sollte ein privater Parkraumbesitzer in seinen Regularien nach StVO verweisen ohne funktionierende Parkraumüberwachung mit Parkschein , so widerspreche der Forderung gemäß meiner Erläuterungen in den Absätzen 2 & 3 . Die Kameraüberwachung kann er sich damit dann in seine Haare schmieren .
Ich empfinde es als Abzocke, für Überzug der Parkzeit bis zu einer Stunde 25 oder 30 Euro zu verlangen! Frechheit! So etwas sollte auch staatlicherseits verboten werden, aber da unsere Regierung ihre schmutzigen Pfoten nicht aus unseren Taschen kriegen, geht sie auch gegen so etwas nicht vor - nach dem Motto: eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus. Geh am besten woanders einkaufen! Ich habe ohnehin eine Mordswut, wenn ich daran denke, dass unsere erbärmlichen Lohn- oder Rentenerhöhungen als das bezeichnet werden und unsere Politiker die ihren als "DIÄTENerhöhung" bezeichnen. Was für eine Verhöhnung des eigenen Volkes!
Ja auf einem Privatparkplatz gelten andere Regeln.