Oder gelten auf einem privaten Parkplatz eh eigene Regeln.

Auf einem Privatparkplatz findet die StVO nach BKat offiziell keine Anwendung , da Ornungsgelder von staatlichen Bediensteten , bzw. Polizei / Ordnungsämtern auf öffentlichen Flächen erhoben werden dürfen .

Von daher dürfte der Privateigner eines Parkplatzes hier höchstens nach seinen eigenen AGB vorgehen , welche er dann allerdings klar verständlich und deutlich lesbar an jeder Zufahrt zu seinem Parkraum ausschildern müßte .

Ansonsten hast Du zur Parkscheibenregelung nach StVO natürlich gemäß der Regelung in § 13 Abs. 2 Satz StVO und Anlage 3 Nr. 11 StVO ( letzteres definiert das Aussehen der Scheibe ) natürlich Recht in deren Anwendung und Einstellung ,

wenn auf einer Park-(wirtschafts-)Fläche oder in einem eingeschränkten Halteverbot mit den Beschilderungen Z 290 , Z. 314 / 315 StVO in Verbindung mit Z 318 eindeutig auf die Verwendung einer Parkscheibe hingewiesen wird .

Damit ist vom Gesetzgeber her eindeutig geregelt , daß eine Parkscheibe stets auf die nächste halbe oder volle Stunde nach der tatsächlichen Ankunftszeit einzustellen ist , wenn die entsprechende "Aufrundung" </= 30 Minuten wäre . Diese Zeiteinstellung ist dann maßgeblich .

Die tatsächliche Ankunftszeit wäre nur in Bereichen mit ( funktionierenden ) Geräten zur Parkzeitüberwachung ( Parkuhren / Parkautomaten / beschrankte Parkhäuser / Parkflächen mit entsprechender Parkticketausgabe ) relevant .

Sollte ein privater Parkraumbesitzer in seinen Regularien nach StVO verweisen ohne funktionierende Parkraumüberwachung mit Parkschein , so widerspreche der Forderung gemäß meiner Erläuterungen in den Absätzen 2 & 3 . Die Kameraüberwachung kann er sich damit dann in seine Haare schmieren .

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