Bezahlt die arge einen wg zimmer?

5 Antworten

Wenn du ALG-II bereits beziehst, solltest du vor einem Umzug mit deinem Vermittler/Ansprechpartner sprechen. Es ist in jedem Falle besser vorher Bescheid zu geben als das Jobcenter vor vollendete Tatsachen zu setzen.

Prinzipiell ist es möglich. Da du noch keinen Mietvertrag hast, kannst du erbitten, dass darauf dein genauer Anteil an der Gesamtmiete erwähnt wird. Ist das nicht möglich, musst du ein Schreiben aufsetzen aus dem hervorgeht, wie viel Kaltmiete und wie viel Nebenkosten du anteilig bezahlst. (Bei mir ist es ein formloses Schreiben, dass meine Mitbewohner unterschreiben)

Ich hoffe, dass ich helfen konnte.

Welche Wohnform du bewohnst, ist Dir selbst überlassen. Du hast da völlig Wahlfreiheit. Im Übrigen ist auch eine WG eine Wohnung. Da Du darin ja wohnst. Und wiederum ist das für das SGB II egal, da es Kosten der Unterkunft erstattet:

http://www.buzer.de/gesetz/2602/a37307.htm

Zum 1.000 mal oder wer-weiss-wie oft ist es falsch, was "DerHans" verzapft. Für die Angemessenheit i.S. des SGB II ist nicht entscheidend, ob ein Mietpreis mietrechtlich angemessen ist - also die Wohnung den Preis wert ist - sondern, ob damit zuviel öffentliches Geld für den Zweck ausgegeben wird, dass Du eine Unterkunft bekommst.

Ob der Preis von 350 Euro angemessen ist, richtet sich danach, ob man zu dem Preis vor Ort Wohnungen bekommt oder nicht.

Stell den Antrag auf Zusicherung zur Übernahme der Kosten der Unterkunft und lass Dir Ablehnung oder Zusicherung auf jeden Fall schriftlich geben!


skyfly71  25.10.2012, 18:36

Ob der Preis von 350 Euro angemessen ist, richtet sich danach, ob man zu dem Preis vor Ort Wohnungen bekommt oder nicht.

Das ist SO allerdings nicht richtig - wobei ich nicht nach dem Haar in der Suppe suchen will. Aber welcher Mietpreis angemessen ist, wird von jeder Kommune explizit in Euros und Cent festgelegt. Auch wenn man für das Geld dann eigentlich keine Wohnung bekommt. Daß in Ausnahmefällen bei nachgewiesen langer erfolgloser Suche nach einer Wohnung davon abgewichen werden kann, ist der Ausnahmefall.

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derdorfbengel  25.10.2012, 19:07
@skyfly71

Hi- Ich weiss ja nicht, auf welchem Wissenstand Du bist. Darum kann ich Dir jetzt weder sagen, dass ich Recht habe oder dass Du Recht hast. Und es könnte zuletzt auch sein, dass wir das Gleiche meinen.

Das BSG hat jedenfalls in mittlerweile mehreren Urteilen heraus gearbeitet, was Angemessenheit zu bedeuten haben soll. Und da ist der Tenor eben schon, dass die Kriterien für Angemessenheit schon den Wohnungsmarkt widerspiegeln sollen. Konkret ausgedrückt sollen sie dem Hilfeempfänger ermöglichen, nicht nur im untersten, sondern auch "unteren Segment" des örtlichen Wohnungsmarkts Wohnungen finden zu können.

Darum wurde eine Hierarchie von Quellen aufgestellt, nach denen sich die Ermittlung richten sollte. An oberster Stelle steht eine geeignete eigene Ermittlung (Konzept), die og. Voraussetzung erfüllt, und an zweiter steht der qualifizierte Mietspiegel und an dritter die Wohngeldtabelle (Höchstbeträge).

Daneben kommt immer noch der Einzelfall, der dann ggf. dennoch nichts finden kann. Aber eine Angemessenheitsgrenze, die nichts mit den og. Kriterien zu tun hat, kann für eine Abweisung eines Antrages auf gar keinen Fall ermessensleitend sein.

Wenn Du willst, such ich Dir noch ein paar Links zu den wegweisenden BSG-Urteilen heraus, mitsamt dem Sch... von zig einzelnen Kommentaren für jeden einzelnen.

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skyfly71  26.10.2012, 18:33
@derdorfbengel

Es ging mir ja auch nicht um die Methode, mit der ein Betrag ermittelt wird. Sondern nur darum, daß es keine "fließenden" Grenzen gibt, sondern feste Beträge, was eine Wohnung für das Jobcenter kosten darf.

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derdorfbengel  26.10.2012, 18:40
@skyfly71

Die gibt es ja gerade nicht. Die bestehenden Angemessenheitsgrenzen sind eben immer nur als interne Nichtprüfungsgrenzen zu verstehen, was bedeutet: alles, was darunter bleibt, ist automatisch als angemessen anzusehen.

Aber was es übersteigt, ist eben individuell darauf hin zu prüfen, ob ein Mietangebot angemessen ist oder nicht.

Wenn ein JC aus Angemessenheitsgrenzen mehr ableiten will, muss es ein wissenschaftlich erarbeites Konzept vorlegen und die hat bisher keine Kommune. Bisher hat das BSG noch jedes angegriffene Konzept für ungeeignet erklärt.

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skyfly71  26.10.2012, 20:17
@derdorfbengel

Den Unterschied zwischen den Wörtern "Theorie" und "Praxis" kennst Du dann aber schooonb noch, ja?

http://www.harald-thome.de/oertliche-richtlinien.html

Fakt ist, daß die Jobcenter das einfach so machen. Und Fakt ist, daß der Rechtsweg viel zu lange dauert, als daß ein Vermieter ein Wohnungsangebot abgibt und dann wartet, bis ein LSG darüber entschieden hat, dass das Jobcenter die Zustimmung zur Anmietung erteilten muß.

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derdorfbengel  26.10.2012, 20:31
@skyfly71

Ich kenne Haralds RIchtliniensammlung sehr gut. Und ich mache nur sehr eingeschränkt Gebrauch von ihr.

Wenn ich hier wäre, um den Leuten zu erzählen, dass die Jobcenter sowieso machten, was sie wollten, könnte ich gleich wegbleiben. Gejammer gibt es genug.

Die Richtlinien hast Du da, wo Du sie gerade zitiert hast, übrigens auch nur, weil jemand nicht gejammert hat, dass die JC angeblich sowieso machten, was sie wollten, sondern sie verklagt hat.

Ich habe mich in der Vergangenheit gegen Jobcenter durchgesetzt. Früher oder später gegen alle und in jeder Sache. Und das gibt ein sehr gutes Gefühl und erhöht die Lebensqualität.

Davon will ich schon einiges weiter geben.

"Und Fakt ist, daß der Rechtsweg viel zu lange dauert, als daß ein Vermieter ein Wohnungsangebot abgibt und dann wartet, bis ein LSG darüber entschieden hat, dass das Jobcenter die Zustimmung zur Anmietung erteilten muß. "

Das ist - entschuldige bitte - Bullshit. Das ist nicht nötig.

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Ja, das Jobcenter zahlt auch ein WG-Zimmer, wenn die Miete den Angemessenheitskriterien Deiner Kommune entspricht.

ABER: Wenn Du da erst mal wohnst, dann bist Du festgenagelt. Denn wenn Du keinen Grund für einen Umzug hast, dann zahlt das Jobcenter auch für andere Wohnungen keinesfalls mehr, als jetzt das WG-Zimmer kostet. Wenn Du also später mal in eine Wohnung willst und die deutlich teurer ist, dann hast Du ein echtes Problem. Deshalb: Finger weg von zu günstigem Wohnraum. Das ist ein Schuß ins eigene Knie.


derdorfbengel  26.10.2012, 11:07

Das ist als lebenspraktischer Tip durchaus richtig. Machen wir eigentlich alle so.

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Du musst nur enen ordentlichen Mietvertrag vorlegen. Ob aber 350 € nur für ein WG-Zimmer als angemessen angesehen werden ist eine ander Frage Gefördert wird ja nur die Kosten der Unterkunft. Wenn in dem Betrag für Umlagen wie Internet, Telefon usw. enthalten sind, werden diese .rausgekürzt.

ja macht sie.kann sein das jemand vorbeikommt um zu schauen ob das auch so ist. ansonsten hab ich noch den tip: GEH ARBEITEN.


Larah10  26.10.2012, 17:57

ansonsten hab ich noch den tip: GEH ARBEITEN

Wo steht, dass der/die Frager/in arbeits-bzw. erwerbslos ist ? Bereits 1/3 der ALG2-Bezieher sind Berufstätige, viele davon vollzeitarbeitend. ALG2-Bezieher und Arbeitsloser ist nicht automatisch dasselbe. Das sollte sich nach mittlerweile fast 8 Jahren "Hartz IV" eigentlich langsam herumgesprochen haben.

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derdorfbengel  26.10.2012, 20:49
@Larah10

Den Stammtisch kratzen Fakten nicht, wenn die einem verbieten die Lieblingsopfer zu treten.

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