Bekommt man Hartz 4 wenn ma selbst gekündigt hat?

Das Ergebnis basiert auf 11 Abstimmungen

Ja die Sperrzeit betrifft auch hartz4/alg2 73%
Nein diese Sperrzeit betrifft nur alg1 (60%) 18%
Fall/Kontext abhängig. 9%

7 Antworten

Wenn Du lediglich auf Geringfügigkeitsbasis - sprich Minijob - gearbeitet hast, besteht kein Anspruch auf ALG I. Handelte es sich um ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis, so erfolgt bei Eigenkündigung eine 12-wöchige ALG I Sperre, was letztendlich auch eine Verkürzung des Anspruches bedeutet.

Nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens 12 Monaten bestünde Anspruch auf 6 Monate ALG 1 .... bedingt durch die Sperrfrist abzüglich der 12 Wochen.

Als nächstes stellt sich die Frage nach Deinem Alter .... U25 wären dann Deine Eltern für Dich zuständig.

Ü25 hättest Du zwar Anspruch auf Leistungen nach SGB II - würdest dann aber mit 30 % sanktioniert werden, da Du Deine Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt hättest.

Du bekommst eine Sperrzeit ALG I, eine Sanktion AlG II und MUSST alle zwischen der Kündigung und einer neuen Arbeitsaufnahme erhaltenen Leistungen vom Jobcenter inkl. Krankenversicherung und Pflegeversicherung an das Jobcenter zurückzahlen (§34 SGB II Ersatzanspruch bei sozialwidrigem Verhalten).

Das hat dir hier noch keiner gesagt..

Ja die Sperrzeit betrifft auch hartz4/alg2

Wenn dir selbstverschulden nachgewiesen wird, sieht es mit ALG1 und teilweise mit ALG2 schlecht aus. Wenn allerdings wegen arbeitsmangel gekündigt wird, sollte es keine Problem sein

Fall/Kontext abhängig.

Sperrzeiten gibt es nur beim ALG - 1 nach dem SGB - lll, beim ALG - 2 ( Hartz - lV ) nach dem SGB - ll gibt es nur Sanktionen und die würde dann z.B. bei einem Single min.30 % vom maßgebenden Regelbedarf von derzeit 432 € für den Lebensunterhalt betragen, die Miete würde es separat dazu geben und der KK - Beitrag würde auch gezahlt.

Das zumindest wenn man min.25 ist, ob es dann zwingend auch 3 Monate werden müssen kann man so pauschal nicht sagen, denn auch diese pauschalen 3 Monate Sanktion darf es so normalerweise seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts über die max. 30 % Sanktion nicht mehr geben.

Wer seine Arbeitslosigkeit selbst herbei führt, muss mit einer Sperre von 12 Wochen rechnen.

Dabei ist es egal, ob der AN selbst kündigt, oder die Kündigung provoziert.

Und AlG 2 erhält er dann ebenfalls mit einer Kürzung.