Auf welchen Tag bezieht sich das Halteverbot?

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Hallo,

meines Erachtens sprechen hier nicht nur die widersprüchlichen Angaben für eine Nichtigkeit. Das "Zusatzzeichen" entspricht sowohl in der Beschaffenheit (Materialien, visuelle Qualität, Reflexion) als auch in der Form (Schriftgröße, Inhalt) nicht annähernd einem Verkehrszeichen nach StVO mit RAL Gütezeichen, wie es vorgeschrieben ist.

Zu diesem Thema empfehle die sehr umfangreiche Dokumentation, insbesondere den Abschnitt "Zusatzzeichen", auf folgender Seite:

rsa-online.com - Gestaltung Haltverbote

Nach einem dort benannten Urteil (AZ.: 5K181/11) können solche unzulässigen "Zusatzzeichen" offenbar schon allein durch die Verwendung von bedruckten Zetteln statt korrekt folierter Schilder die gesamte Beschilderung nichtig werden lassen.

Allerdings sollten auch nichtig erscheinende Zeichen befolgt werden, wenn man sich die Bedeutung herleiten kann und diese plausibel ist. Im Zweifel ist das Haltverbot an beiden Daten einzuhalten. Einerseits liegt es nicht in deinem Ermessen, ob das Zeichen tatsächlich nichtig ist. Andererseits erspart es dir ggf. ein Bußgeld, Abschleppkosten oder einen Gerichtsprozess. Ein Hinweis zur unzulässigen Beschilderung an das Unternehmen kann aber sicherlich nicht schaden. Möglich wäre es auch, die zuständige Behörde darüber zu informieren, wie die von ihr (hoffentlich) genehmigten Haltverbote beschildert werden.

Zum Thema Nichtigkeit verweise ich auf eine Seite auf haufe.de

Ob der vorliegende Fall nun nichtig ist oder nicht, vermag ich nicht zu sagen.

Dafür sprechen natürlich die widersprüchlichen Datumsangaben.

Man kann aber auch gegenteilige Argumente finden:

  • Das gedruckte Datum ist deutlich sichtbarer als das verblasste handschriftliche und könnte deshalb zu beachten sein.
  • Wegen der Unklarheit wären möglicherweise beide Datumsangaben zu beachten.
  • Angenommen, man geht von der Nichtigkeit des Zusatzzeichens aus, dann stellt sich die Frage, ob dadurch auch das Hauptzeichen nichtig wird (wovon ich persönlich nicht ausgehe).

Abgesehen davon handelt es sich hier um ein "Ende"-Schild. Entscheidend für das Bestehen eines Haltverbotes ist aber allein das "Anfang"-Schild. Wenn dort also vernünftige Zusatzzeichen vorhanden sind, gilt das Haltverbot dementsprechend.

Da das "Ende"-Schild meiner Meinung nach auch dann nicht nichtig ist, wenn das Zusatzzeichen es sein sollte, wird das Haltverbot auf jeden Fall beendet.


ascii0815  29.08.2024, 01:44

Danke für die sehr gut geschriebene Antwort! Schau gerne mal in meine. Ich habe ein Urteil zu dem Thema gefunden.

Bringen wir es mal auf den Punkt: Die Beschilderung ist eine Frechheit! Da bekommt eine Firma eckiges Geld nur dafür ein paar Schilder aufzustellen. Und dann bekommt man es nicht mal hin den Zeitraum eindeutig auszuweisen.

Mein Fazit: Keine Ahnung! Und so dürfte es jedem gehen, der davor steht. Oder mit anderen Worten: Wirst Du abgeschleppt und legst dieses Foto bei Gericht vor, bekommst Du die Abschleppkosten zu 99% zurück.

Schwierig zu beurteilen. Offiziell steht da ja 26,08.2024.

Das nachträglich hinzugefügte kann ja von jedem stammen. Nur was offiziell draufsteht, hat rechtliche Bindung.


DjTilDawn  27.08.2024, 02:56

Offiziell steht da rein gar nix. Das ist ein Haltverbot, dass von einer Privatfirma beschildert wurde.