Auch strafbar?

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Ja, ist verboten, aber das öffentliche Interesse am Schutz der Bevölkerung überwiegt hier das Persönlichkeitsrecht des Einbrechers. Somit hast Du einen Rechtfertigungsgrund. Du darfst das Material allerdings nicht im internet veröffentlichen, sodern nur den Ermittlungsbehörden zur Verfügung stellen.


Juristexperte  09.05.2021, 21:35

Wenn man einen Rechtfertigungsgrund hat, dann ist es gerade nicht verboten. § 201a StGB bezieht sich nach meiner Auffassung nur auf Räume, in denen man legal verweilen darf.

ZuumZuum  10.05.2021, 13:36
@Juristexperte

Satz Nummer 1: Nichts Anderes habe ich geschrieben.
Satz Nummer 2: Das ist in diesem fall belanglos, da erstens Rechtfertigungsgrund vorhanden ist, und zweitens das besondere öffentliche Interesse überwiegt.

Wenn die Person bereits in dem Gebäude ist, darfst du sie nach den Buchstaben des Gesetzes nicht mehr ablichten.

rechtlich gesehen ja, aber da du dadurch eine Straftat aufklären kannst, wird in diesem Fall von einer Strafverfolgung abgesehen.

Allerdings musst du das Video bei der Polizei abgeben incl. der Anzeige/Meldung.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Schöffe am Amtsgericht