Auch strafbar?
Guten Morgen, meine Frage bezieht sich auf folgendes.
Gemäß § 201a StGB machen sich Personen, welche Fotos von anderen aufnehmen, strafbar, wenn diese unerlaubt hergestellt oder verbreitet werden. Dabei ist es irrelevant, ob es sich um ein unerlaubtes Filmen oder Fotografieren von Privatpersonen handelt.
Das habe ich soweit verstanden, aber wie sieht es mit Fotos aus in Zusammenhang mit Straftaten, ich habe eine Person fotografiert und gefilmt die in ein Gebäude eingebrochen ist. (Auch verboten?)
3 Antworten
Ja, ist verboten, aber das öffentliche Interesse am Schutz der Bevölkerung überwiegt hier das Persönlichkeitsrecht des Einbrechers. Somit hast Du einen Rechtfertigungsgrund. Du darfst das Material allerdings nicht im internet veröffentlichen, sodern nur den Ermittlungsbehörden zur Verfügung stellen.
Satz Nummer 1: Nichts Anderes habe ich geschrieben.
Satz Nummer 2: Das ist in diesem fall belanglos, da erstens Rechtfertigungsgrund vorhanden ist, und zweitens das besondere öffentliche Interesse überwiegt.
Wenn die Person bereits in dem Gebäude ist, darfst du sie nach den Buchstaben des Gesetzes nicht mehr ablichten.
rechtlich gesehen ja, aber da du dadurch eine Straftat aufklären kannst, wird in diesem Fall von einer Strafverfolgung abgesehen.
Allerdings musst du das Video bei der Polizei abgeben incl. der Anzeige/Meldung.
Wenn man einen Rechtfertigungsgrund hat, dann ist es gerade nicht verboten. § 201a StGB bezieht sich nach meiner Auffassung nur auf Räume, in denen man legal verweilen darf.