Angemessene Frist bei Reparatur?

4 Antworten

Mir schwebte daher 1-2 Wochen als frist zu setzen,

Der war gut.

Bei einem privatrechtlichen Reparaturvertrag gilt lediglich die vereinbarte Frist.


TheStalker64 
Beitragsersteller
 22.07.2024, 11:14

Also kann ich drauf bestehen eine Frist zu setzen?

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vetranooo  24.07.2024, 12:27
@Jurafuchs

Dann sag doch wie es abläuft statt hier auf schlauen Schulmeier zu machen.

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Jurafuchs  24.07.2024, 12:28
@vetranooo

Habe ich oben in einem Satz der alles bekommen beinhaltet, was man hier dazu sagen kann.

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Jurafuchs  24.07.2024, 12:29
@vetranooo

Ja, weil es keine gibt, wie ich bereits sagte. Bitte lesen ehe du kommentierst.

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§ 11 Sachmängelhaftung / b) Angemessene Nachfrist

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/11-sachmaengelhaftung-b-angemessene-nachfrist_idesk_PI17574_HI11021915.html

Umfang der Mängelbeseitigung im Rahmen der Nachbesserung und Neulieferung

https://www.juracademy.de/schuldrecht-bt1/anspruch-nacherfuellung.html

Nacherfüllung: Liefert der Verkäufer eine mangelhafte Sache, hat der Käufer einen Anspruch auf Nacherfüllung des Kaufvertrages.

  1. Nachbesserung: Beseitigung des Mangels, etwa durch Reparatur. 
  2. Nachlieferung: Lieferung einer neuen – mangelfreien – Kaufsache als Ersatz.

Leider sagst du nichts über den tatsächlichen Sachverhalt.

Angenommen, du hast dir ein Handy gekauft, dass mangelhaft ist. Dann hättest du die Wahl zwischen einer Reparatur und einer Lieferung eines neuen, mangelfreien Gerätes.

Nachbesserung, Nachlieferung, Rücktritt

Wer sich nicht sicher ist, auf welche Rechte man sich bei einem defekten Produkt berufen sollte, kann den Umtausch-Check der Verbraucherzentrale nutzen. Durch die Angabe einiger Details lässt sich so herausfinden, ob ein Anspruch auf Rückerstattung, eine kostenfreie Reparatur oder ein neues Ersatzprodukt besteht.

https://www.swrfernsehen.de/marktcheck/gewaehrleistung-und-garantie-welche-rechte-haben-kunden-100.html


TheStalker64 
Beitragsersteller
 22.07.2024, 12:41

Der Umtausch Check sagt leider keine Einschätzung möglich.

Eine Reparatur ist derzeit in Arbeit, aber bereits die 2. (Die 1. Bei dem händler selbst)

Google hat mir versichert, dass es ein defekt hat (also der Hersteller ist Google)

Glaub jetzt ist die Wahl einer Ersatzlieferung vorbei. Aber fürs nächste Mal, kann ich drauf bestehen? Und wenn Saturn sagt ist nicht möglich, was ist dann der Fall?

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heurekaforyou  22.07.2024, 15:11
@TheStalker64

Der Umtausch Check sagt leider keine Einschätzung möglich.

Willst du dich auf Checks im Internet verlassen, oder deine gesetzlichen Gewährleistungsansprüche geltend machen?

Du schreibst:

Eine Reparatur ist derzeit in Arbeit, aber bereits die 2. (Die 1. Bei dem händler selbst)

Jetzt stell dir folgendes Szenario vor:

Angenommen, es handelt sich um ein Handy, dass du bereits zum 2. Mail wegen technischer Mängel in die Reparatur gegeben hast.

Das Handy wurde repariert und funktioniert störungsfrei.

Nach 2 Jahren verkaufst du das Handy. Die gesetzliche Sachmängelhaftung von 2 Jahre ist vorbei.

Als privater Verkäufer kannst du die Gewährleistung ausschließen, was du auch tust.

Nach einiger Zeit treten erneut Mängel auf und der Käufer lässt das Handy reparieren.

Dabei wird festgestellt, dass das Handy bereits repariert wurde. Das könnte unter Umständen als arglistige Täuschung gewertet werden.

Es reicht aber auch schon, wenn der Käufer einen Irrtum geltend macht.

Die Rechtsprechung ist deutlich und unmissverständlich.

§ 119 BGBAnfechtbarkeit wegen Irrtums

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

Den möglichen Ärger hättest du am Hals.

Übrigens:

Der Käufer hat umfangreiche Rechte. Verläuft die Nacherfüllung fruchtlos, hat der Käufer das Recht vom Vertrag zurück zu treten und Schadenersatz zu verlangen.

Oder aber der Käufer tritt nicht vom Vertrag zurück und mindert den Kaufpreis.

§ 441Minderung

(1) 1Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern. 2Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) Sind auf der Seite des Käufers oder auf der Seite des Verkäufers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.

(3) 1Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. 2Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(4) 1Hat der Käufer mehr als den geminderten Kaufpreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Verkäufer zu erstatten. 2§ 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.

Berechnung der Minderung beim Kaufvertrag 

Beispiele:

Wert ohne Mangel: 120 / Wert mit Mangel: 80

Bei einem vereinbarten Kaufpreis von 90 ist der geminderte Kaufpreis (X) 80 • 90 7.200 X = = = 60 120 120 Und bei einem vereinbarten Kaufpreis von 150 beträgt der geminderte Kaufpreis (X) 80 • 150 12.000 X = = = 100

Alternative Berechnung nach dem gesunden Menschenverstand: Wenn die Kaufsache nur zwei Drittel dessen wert ist, was sie wert sein soll, muss der Käufer auch nur zwei Drittel des vereinbarten Kaufpreises zahlen.

https://www.uni-potsdam.de/fileadmin/projects/ls-bezzenberger/441-Berechnung.pdf

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TheStalker64 
Beitragsersteller
 22.07.2024, 21:16
@heurekaforyou

Wie kommst du auf Privatverkauf und dass ich dann ggf. Täuschung begehen würde?

Also Sachverhalt ist, dass die ersten Geräte des Verkaufs ein Problem mit der Display Einheit hatten. Dort kam es zur Linienbildung, der Hersteller der Displays scheint da wohl murks gemacht zu haben.

Dieses wurde durch das erweiterte Reparatur Programm anstandslos getauscht, durch den Hersteller selbst.

Nun ist das Gerät aufgrund von Überhitzung in Reparatur beim händler, welcher das Gerät scheinbar zum Hersteller geschickt hat. Somit kommt's auch zu einer fachgemäßen Reparatur.

Wenn ich nun das Gerät verkaufen würde, würde ich, sofern ich keinen mängel selbst feststellen kann, das Gerät verkaufen können als einwandfrei. Ich würde sogar dass die Displayeinheit getauscht wurde inkludieren, da dass ja eher ein Qualitätsmerkmal ist, da dann der käufer sicherer ist was das sporadische Linien bilden angeht.

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1-2 Wochen

Das sollte ausreichen, und wird auch oft so gemacht.

Reparatur ist kein Kaufvertrag.. da verwechselst du was du wartest ja nicht z.b. auf die Lieferung von einem Auto..

Ersatzteile müssen bestellt werden da hat niemand einen Einfluss drauf.


TheStalker64 
Beitragsersteller
 22.07.2024, 11:16

Bei Smartphone Herstellern kann man ja denke ich durch die Größe ein Ersatzteillager voraussetzen, mir wurde auch bestätigt, dass sie es an den Hersteller geschickt hätten.

In dem Fall wäre es doch durchaus anders annehmbar oder?

Und hatte gelesen, dass eine Frist setzbar ist bei nacherfüllung, durch bspw. Ein Ersatzgerät oder Reparatur. Wobei der händler das Ersatzgerät verneinen kann aufgrund der Kosten, aber dann Reparatur anbieten muss

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