§ 437 BGB gültig bei Verkauf von defekter Ware?
Moin Moin in die Runde.
Wie ich oben geschrieben habe, habe ich etwas auf Ebay Kleinanzeigen Verkauft.
In der Beschreibung stand "Es können am Artikel noch andere Sachen verstellt o.ä sein, daher verkaufe ich das Produkt als Defekt/Ersatzteilspender.
Nun möchte der Käufer den Artikel zurück geben, obwohl ich Rücknahme, Garantie, Gewährleistung ausgeschlossen habe, aber er bezieht sich ja auf § 437 BGB obwohl ich den Artikel als Defekt Verkauft habe?
Was soll ich nun machen, was könnt ihr mir empfehlen? Mit Rechtlichen Sachen wurde sozusagen auch schon gedroht.
Gruß ^^
4 Antworten
Der Käufer reklamiert demnach einen Defekt, der nicht beschrieben wurde. Da unklar ist, wie dein Wortlaut insgesamt gelautet hat, kann man nicht beurteilen, ob seine Reklamation gerechtfertigt ist.
Nun möchte der Käufer den Artikel zurück geben, obwohl ich Rücknahme, Garantie, Gewährleistung ausgeschlossen habe
Ein Recht auf Rücknahme gibt es nicht. Einen Artikel muss kein Verkäufer zurücknehmen. Da es dieses Recht nicht gibt, hättest du die Rücknahme auch nicht auszuschliessen brauchen. Von daher kann der Käufer den Artikeljetzt auf jeden Fall behalten, ehgal, wie die Sache ausgehen wird.
Eine Garantie gibt man freiwillig. Hat man keine gegeben, kann man auch nichts ausschliessen.
Die Gewährleistung auszuschliessen war das einzig Sinnvolle. Allerdings: Hier geht es nicht um eine Gewährleistung, sondern um einen Sachmangel. Ob der vorliegt, weiß man nicht, siehe oben den ersten Satz.
Wenn jedoch eine Ware als gesamt Defekt angeben wird
Das weiß man leider nicht, so lange der Wortlaut des Anzeigetextes unbekannt ist.
Es können am Artikel noch andere Sachen verstellt o.ä sein, daher verkaufe ich das Produkt als Defekt/Ersatzteilspender.
blöd wenn er ausgerechnet die defekten Teile benötigen würde.
damit kann § 437 BGB gar nicht erst zur Anwendung kommen.
Ja ich verstehe das ganze leider nicht, habe in der Beschreibung halt drinnen stehen das ich es als Defekt verkaufe. Der Käufer wollte das Gerät nicht mal an machen, also mit Strom verbinden....
Ach, hat er persönlich abgeholt? Dann hat er ja noch weniger Chance :D
Ja klar, habe extra so n Strom verlängerungskabel ausm Keller geholt damit er den Anschließen kann 😁
Der Käufer wollte das Gerät nicht mal an machen, also mit Strom verbinden....
selbst Schuld, dann erst RECHT nicht.
dann lass ihn mal machen
also ist es noch nicht mal ein fernabsatzgeschäft gewesen?
du kannst ihn schreiben dass er gerne einen Anwalt konsultieren kann wenn er Freude daran hat Geld und Zeit zu verlieren.
§437 BGB greift hier nicht da du die Ware als defekt deklariert hast.
damit war der Käufer von Anfang an bereit defekte Ware zu kaufen.
Wenn ich in ein Laden gehe und eine grüne Hose kaufe kann ich mich ja auch nicht beschweren dass die Hose nicht rot ist.
Solang deine Beschreibung dem Artikelzustand entspricht kann er da nichts machen.
§437 BGB greift hier überhaupt nicht, wenn der Artikel als defekt klassifiziert wurde....
Du weißt nicht, welche Eigenschaften in der Beschreibung zugesichert wurden.
Ich habe die Frage gelesen und weiß immer noch nicht, wie der Wortlaut der Beschreibung war.
Eine persönliche Abholung widerspricht nicht dem Umstand, dass der Artikel sämtliche in der Beschreibung genannten Eigenschaften aufweisen muß.
sämtliche in der Beschreibung genannten Eigenschaften
Wo steht das?
Und was ist mit den nicht genannten Eigenschaften? Es bleibt ein Rätselraten, solange der Fragesteller nicht die vollständige Artikelbeschreibung herausrückt.
Ich diskutiere nicht sinnlos. Ich habe darauf hingewiesen, dass aufgrund der nur auszugsweise genannten Beschreibung unklar ist, ob der Käufer zu Recht reklamiert. Schade, dass du das nicht verstehen willst.
Nein, du verstehst nicht, dass der Artikel allumfänglich als defekt beschrieben wurde UND bei Abholung nicht geprüft wurde....
Es wurde aufgrund 'möglicherweise verstellter Sachen' als defekt angeboten.
Was ist mit den Sachen, die nicht verstellt wurden? Die müssen funktionieren. Auch dann, wenn der Artikel abgeholt wurde.
Nochmal: Solange der Fragesteller weiterhin geheim hält, wie er die komplette Beschreibung formuliert hat, kann man nicht abschätzen, ob die Reklamation gerechtfertigt ist.
Es wäre so einfach, wenn der Fragesteller sich nochmal melden würde...
Es ist alles klar und beantwortet, du willst das nur nicht hinnehmen....
Das ist ein guter Punkt.
Wenn jedoch eine Ware als gesamt Defekt angeben wird und bei der Abholung inspiziert aber nicht geprüft wurde,
kann man davon ausgehen dass der Käufer den defekten Zustand billigend in Kauf genommen hat.