Verhindert oder erzeugt die AfD eine Diktatur und Faschismus

Nein die AfD fördert Faschismus und Diktatur 70%
Ja die AfD verhindert Faschismus und Diktatur 30%

23 Stimmen

5 Antworten

Weder noch. Sie ist keine besonders demokratische Partei, aber faschistisch überhaupt nicht. Die Ampelparteien sind auch nicht wirklich demokratisch.


Nein die AfD fördert Faschismus und Diktatur

Und sie zieht auch dementsprechende Wähler und Mitglieder an.

Nicht zufällig wird deren Jugendorganisation bundesweit vom Verfassungsschutz als rechtsextrem eingestuft.

Nein die AfD fördert Faschismus und Diktatur

Wenn einzelne Mitglieder laut einem Gericht als Faschist bezeichnet werden dürfen, dann wird diese Partei wohl sicher nicht den Faschismus verhindern.


andrea77482  01.09.2024, 12:55

Aus dem Grund sage ich mal zu dem hier

https://www.n-tv.de/politik/12-44-Polizei-ermittelt-wegen-Bedrohung-in-Wahllokal--article25195982.html

Die Landtagswahlen im Liveticker

+++ 12:44 Polizei ermittelt wegen Bedrohung in Wahllokal +++

Nach einem Vorfall in einem Wahllokal in Gera nimmt die Polizei eine Anzeige wegen Bedrohung auf. Ein mit einem AfD-T-Shirt bekleideter Mann habe das Wahllokal zur Stimmabgabe am Vormittag betreten, so ein Polizeisprecher. Der Wahllokalleiter habe den Mann daraufhin aufgefordert, das Shirt abzulegen, da es im Wahllokal verbotene Parteien-Werbung sei. Der Mann sei der Aufforderung zwar nachgekommen, beim Verlassen des Wahllokalgeländes habe er allerdings gedroht, "wiederzukommen", da er mit dem Umgang mit ihm unzufrieden sei. Die Polizisten fertigten anschließend eine Anzeige an und ermahnten den Mann. Daneben ermittelt die Polizei in Erfurt wegen einiger in der Nacht angebrachten politischen Schmierereien ("Höcke ist ein Nazi") in der Nähe von Wahllokalen wegen Sachbeschädigung.

+++ 12:15 Correctiv warnt vor kursierender Falschmeldung +++

Das Recherchenetzwerk Correctiv warnt vor einer alten Falschmeldung, die wieder kursiert. Danach soll die Unterschrift auf dem Stimmzettel vor Wahlbetrug schützen. Tatsächlich bestätigte das Büro der Bundeswahlleiterin Correctiv: "Der Stimmzettel darf nicht unterschrieben werden. Durch das Unterschreiben des Stimmzettels durch die Wählerin oder den Wähler wird das Wahlgeheimnis gefährdet. Dies führt zur Ungültigkeit des gesamten Stimmzettels."

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Liebe Polizei in Erfurt, in dem Fall zieht ihr den Kürzeren weil diese Aussage gerichtlich erwiesen ist die hier getätigt wurde mit dieser "Schmiererei". Siehe die ganzen Gerichtsurteile dazu. Auch vom Verwaltungsgericht Meiningen (Höcke darf ganz legal ein NAZI genannt weden).

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andrea77482  01.09.2024, 12:41

Tja.. Sieht dumm aus für die werte AFD. Sie ist erwiesen faschistisch und rechtsextrem. Da werden bald noch mehr Urteile kommen. Davon gehe ich ziemlich sicher aus. Denn da sind noch einige Sachen offen an Gerichtsentscheidungen.

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andrea77482  01.09.2024, 12:39

Oder hier

Spiegel: Gerichtsbeschluss Björn Höcke darf als "Faschist" bezeichnet werden

28.09.2019, 15.55 Uhr

https://www.spiegel.de/politik/deutschland/bjoern-hoecke-darf-als-faschist-bezeichnet-werden-gerichtsurteil-zu-eisenach-a-1289131.html

Proteste "gegen den Faschisten Höcke" wollte die Stadtverwaltung Eisenach verbieten lassen. Doch die Richter gaben den Höcke-Gegnern recht: Ihr Werturteil fuße auf einer überprüfbaren Tatsachengrundlage.

Das Verwaltungsgericht Meiningen hat in einem Eilverfahren entschieden, dass der thüringische AfD-Chef Björn Höcke als Faschist bezeichnet werden darf. Hintergrund ist ein Rechtsstreit um das Kundgebungsthema einer Demonstration gegen ein Familienfest der AfD am vergangenen Freitag in Eisenach und den Auftritt Höckes.

Angemeldet war die Demonstration als "Protest gegen die rassistische AfD, insbesondere gegen den Faschisten Höcke". Das wollte die Stadtverwaltung Eisenach nicht zulassen. Sie sah die öffentliche Sicherheit ebenso bedroht wie die Persönlichkeitsrechte des AfD-Mannes. Daher wurde ein Verbot beantragt, das in einem ersten Urteil auch verhängt wurde. Demnach sei die Bezeichnung "Faschist" im Rahmen der Versammlung untersagt.

Das wollten die Initiatoren der Protestveranstaltung nicht hinnehmen und beriefen sich auf ihr Grundrecht der Meinungsfreiheit. Vor Gericht begründeten sie ausführlich, warum es sich bei der Bezeichnung Höckes als Faschist um ein zulässiges Werturteil handele - und bekamen am Freitag recht.

Im Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen (2 E 1194/19 Me) heißt es: "Der Antrag ist zulässig und begründet." Die zuvor ergangene Auflage sei "rechtswidrig".

In der Herleitung ihres Urteils schreiben die Richter, dass die Bezeichnung "Faschist" zwar ehrverletzenden Charakter haben könne und im heutigen politischen Sprachgebrauch dazu diene, politische Gegner in die Nähe des Nationalsozialismus zu rücken. Jedoch hätten die Antragsteller "in ausreichendem Umfang glaubhaft gemacht, dass ihr Werturteil nicht aus der Luft gegriffen ist, sondern auf einer überprüfbaren Tatsachengrundlage beruht".

Belege für Höckes faschistische Agenda

Die Antragsteller hatten bei Gericht zahlreiche Zitatstellen aus einem Höcke-Buch sowie Presseberichte über den AfD-Politiker vorgelegt. Die Materialsammlung bestätige die faschistische Agenda Höckes und könne als gerichtsbekannt vorausgesetzt werden. Darin finden sich Sätze vom "bevorstehenden Volkstod durch den Bevölkerungsaustausch" oder die "erinnerungspolitische Wende um 180 Grad". Bezogen auf den Hitler-Faschismus geht es um die "katastrophale Niederlage von 1945".

Des Weiteren führt das Gericht an, dass es sich um eine "die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage" zu einem prominenten Politiker handele. Den Antragstellern gehe es vor allem um die Auseinandersetzung in der Sache und nicht um die Diffamierung der Person. Daher sei die Meinungsfreiheit in dem Fall auch nicht eingeschränkt durch Gesetze zum Schutz der Persönlichkeitsrechte, wie von der Stadt Eisenach angeführt. Die öffentliche Sicherheit sei ebenfalls nicht gefährdet gewesen.

Somit war die Aktion am 26. September unter dem Motto "Protest gegen die rassistische AfD, insbesondere den Faschisten Höcke" rechtmäßig. 

löw

Hier noch die Abschrift vom Beschluss vom Verwaltungsgericht Meiningen:

https://cdn.prod.www.spiegel.de/media/64a8f9a1-0001-0014-0000-000000044935/media-44935.pdf

Tja.. So viel dazu...

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andrea77482  01.09.2024, 12:36

Oder sieher hier

https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/vg-dresden-afd-sachsen-einstufung-gesichert-rechtsextrem

AfD Sachsen darf als gesichert rechtsextrem eingestuft werden

Die sächsische AfD bleibt weiterhin als gesichert rechtsextrem eingestuft. Das VG Dresden kommt im Eilverfahren zu dem Ergebnis, dass die Bewertung durch den sächsischen Verfassungsschutz richtig ist. 

Nachdem das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) und das sächsische Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) den "Flügel" in der AfD im März 2020 als erwiesen rechtsextremistische Bestrebung eingestuft hatten, hat das LfV den sächsischen Landesverband der AfD zunächst als Prüffall und seit Januar 2021 als rechtsextremistischen Verdachtsfall eingestuft. Im April 2023 gab das LfV bekannt, dass es den JA-Landesverband Sachsen (JA Sachsen = Junge Alternative für Deutschland, die Jugendorganisation der Partei) als erwiesene rechtsextremistische Bestrebung einstufe. Schließlich teilte das LfV mit Medieninformation vom 8. Dezember 2023 mit, dass der sächsische Landesverband der AfD als gesichert rechtsextremistische Bestrebung eingestuft werde. Dem liege ein 134-seitiges Gutachten zugrunde, das nach einem mehrjährigen juristischen Prüfprozess erstellt worden sei. 

Der sächsische AfD-Landesverband hatte im Januar 2024 einen Antrag auf einstweiligen Rechtschutz gegen diese Einstufung gestellt und gefordert, dass das LfV die Bewertung unterlässt und das Gutachten veröffentlicht.

VG sieht Bestrebungen Migranten zu diskriminieren

Das VG Dresden lehnte den Eilantrag ab (Beschluss vom 15.07.2024 - 6 L 20/24). Für das VG lagen hinreichende tatsächliche Anhaltpunkte dafür vor, dass die AfD-Sachsen Bestrebungen verfolgt, die gegen die Menschenwürde bestimmter Personengruppen sowie gegen das Demokratieprinzip gerichtet sind.

Aufgrund zahlreicher öffentlicher Aussagen von führenden Mitgliedern des Landesverbandes, aber auch von Basis-Mitgliedern, bestehe der begründete Verdacht, dass die AfD-Sachsen maßgeblich und überwiegend das Ziel verfolge, "deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund nur einen rechtlich abgewerteten Status zuzuerkennen". Dies stelle eine mit dem GG unvereinbare Diskriminierung dar, die mit Art. 1 GG nicht vereinbar sei.

Gegenüber Asylsuchenden vertrete der sächsische Landesverband Haltungen, die darauf abzielten, diese auszugrenzen, verächtlich zu stellen und weitestgehend rechtlos zu machen. Äußerungen wie die Betonung eines "ethnisch-kulturellen Volksbegriffs" seien Ausdruck politischer Ziele, die die rechtliche Gleichheit aller Staatsangehörigen sowie die Garantie der Menschenwürde für alle Menschen in Frage stellen, so das Gericht.

Wer ist für die AfD-Sachsen ein vollwertiger Deutscher?

Grundlage für diese Einschätzung sind laut VG Dresden eine Vielzahl von Äußerungen "gegen ausländische Menschen und deutsche Staatsangehörige mit ausländischen Wurzeln". In diesen Aussagen grenzten Mitglieder der AfD-Sachsen diese Menschen auch bei deren Integration in die deutsche Mehrheitsgesellschaft systematisch aus und stellten die vollwertige Zugehörigkeit zum deutschen Volk – bei vollwertiger Staatsbürgerschaft – in Frage.

Es bestünden auch hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Landesverband die Menschenwürde von Muslimen missachte. Dafür spreche, dass der sächsische Landesverband und seine führenden Mitglieder mit Rechtsextremisten und mit als verfassungsfeindlich eingestuften Organisationen zusammenarbeiteten. Auch habe sich der Landesverband antisemitisch geäußert und die freiheitlich demokratische Grundordnung und den darauf gegründeten Rechtsstaat herabgewürdigt und das Demokratieprinzip infrage gestellt, so das Gericht.

Der sächsische Landesverband der AfD kann gegen den Beschluss binnen zwei Wochen Beschwerde zum OVG Bautzen einlegen.

VG Dresden, Urteil vom 22.05.2024 - 6 K 620/20

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andrea77482  01.09.2024, 12:35

Oder siehe hier

https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/vg-dresden-verfassungsschutz-bericht-maier-ulbrich-fluegel-afd

Jens Maier und Roland Ulbrich: Verfassungsschutz durfte beide in Berichten nennen

Ex-Richter Jens Maier und der sächsische Landtagsabgeordnete Roland Ulbrich (beide AfD), die dem mittlerweile aufgelösten Flügel zugerechnet wurden, dürfen beide laut VG Dresden weiterhin in den Verfassungsschutzberichten der Jahre 2020 und 2021 genannt werden.

Maier, ehemaliger Richter und ehemaliger Abgeordneter des Deutschen Bundestags, wird in den Verfassungsschutzberichten 2020 und 2021 jeweils im Kapitel "Aktuelle Entwicklungen in den Extremismusbereichen", Unterkapitel Rechtsextremismus, namentlich genannt. Im Bericht für das Jahr 2020 wird er zudem unter der Überschrift "Der Flügel – Extremistischer Personenzusammenschluss innerhalb der Partei Alternative für Deutschland (AfD)" als "Obmann" dieses Flügels bezeichnet und im Bericht für das Jahr 2021 heißt es unter der Überschrift "Pegida", dass Maier auf einer Pegida-Veranstaltung in Dresden neben dem thüringischen Landesvorsitzenden der AfD als Gastredner aufgetreten sei. Maier forderte vom Landesamt für Verfassungsschutz erfolglos die Löschung dieser Angaben.

Das VG Dresden (Urteil vom 22.05.2024 - Az. 6 K 620/20, nicht rechtskräftig) stellte jetzt klar, dass im Rahmen der Verfassungsschutzberichte personenbezogene Daten bekannt gegeben werden dürfen, wenn dies für die Unterrichtung der Öffentlichkeit über "hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung" erforderlich ist.

Die konkrete Art und Weise der Erwähnung Maiers im Verfassungsschutzbericht sei auch im Licht der Meinungsfreiheit verhältnismäßig und nicht zu beanstanden, so das VG weiter. Seine namentliche Erwähnung erscheine insbesondere für die Unterrichtung der Öffentlichkeit erforderlich. Auch überwiege das Informationsinteresse der Allgemeinheit gegenüber schutzwürdigen Interessen des Klägers. Dieser sei in Sachsen prominenter Vertreter des Flügels gewesen. Es bestehe ein öffentliches Interesse an seiner Person als ehemaligem Bundestagsabgeordneten und pensioniertem Richter. Er sei demgegenüber weniger schutzwürdig, weil er seine Zugehörigkeit zum Flügel freiwillig öffentlich offenbart und sich außerdem im öffentlichen politischen Meinungskampf exponiert habe.

Nach Maiers Einstufung und Suspendierung entbrannte 2022 ein juristischer Streit, gefolgt von einer Disziplinarklage. Auch der BGH hatte sich mit dem Fall Maier auseinandersetzen müssen und in diesem Zusammenhang wesentliche Rechtsgrundsätze gegen Verfassungsfeinde in der Justiz aufgestellt.

Ulbrich: Abgeordnetenmandat schützt nicht vor Verfassungsschutz

Der AfD-Landtagsabgeordnete Ulbrich wollte mit seiner Klage erreichen, dass das Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) seine über ihn gesammelten und ausgewerteten personenbezogenen Erkenntnisse vernichten muss und künftig solche Erkenntnisse nicht weiter sammeln, auswerten und speichern darf. Er meint, seine Beobachtung durch das LfV und die Sammlung personenbezogener Informationen griffen in seine Abgeordnetenstellung ein und verletzten sein Recht zur unbehinderten Ausübung des freien Mandates.

Auch diese Klage blieb erfolglos (Urteil vom 22.05.2024 - 6 K 753/21, nicht rechtskräftig). Das LfV habe sich im Rahmen seiner ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgabenerfüllung bewegt, so das VG. Danach dürften personenbezogene Daten gespeichert und genutzt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen oder Tätigkeiten des Betroffenen vorliegen oder dies für die Erforschung und Bewertung solcher Bestrebungen erforderlich ist.

Das sei hier der Fall. Zur Begründung verwies das Gericht auf die Erkenntnisse des LfV zum Flügel der AfD, der mittlerweile aufgelöst ist und den Umstand, dass Ulbrich diesem zuzurechnen gewesen sei. Der Sammlung und Speicherung von Erkenntnissen stehe auch das Recht der Meinungsfreiheit nicht entgegen. Dabei habe die Behörde allerdings zu berücksichtigen, dass Äußerungen eines Abgeordneten innerhalb des Parlaments durch seine Indemnität zu respektieren seien. Dies sei hier geschehen, weil die aufgeführten Äußerungen Ulbrichs keinen parlamentarischen Bezug aufwiesen.

VG Dresden, Urteil vom 22.05.2024 - 6 K 620/20

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andrea77482  01.09.2024, 12:34

Korrekt und es gibt noch deutlich mehr Gerichtsurteile gegen die AFD!!

LTO: Staatsgerichtshof Bremen weist Wahlbeschwerden zurück AfD durfte von Bür­ger­schafts­wahl aus­ge­sch­lossen werden16.08.2024

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/staatsgerichtshof-bremen-st1223-st1523-st823-afd-ausschluss-von-buergerschaftswahl-rechtmaessig

und hier

LTO: Verwaltungsgericht Düsseldorf AfD-Mit­g­lieder gelten als waf­fen­recht­lich unzu­ver­lässig

01.07.2024

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/vg-duesseldorf-22k483623-zuverlaessigkeit-waffenrecht-afd-mitgliedschaft

dann hier

OVG Münster: Bundesamt für Verfassungsschutz darf AfD und JA als Verdachtsfall beobachten - Bekanntgabe der Urteilsgründe

2. Juli 2024

https://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/33_240702/index.php

weiter hier vom VGH Bayern:

VGH Bayern: Pressemitteilung  BayVGH: Verfassungsschutz darf AfD beobachten 

 München, den 15. September 2023 

https://www.vgh.bayern.de/mam/gerichte/bayvgh/presse/pm_-_beobachtung_der_afd_durch_verfassungsschutz.pdf

zusätzlich hier

VG Dresden: Verwaltungsgericht Dresden weist zwei Klagen von AfD-Mitgliedern gegen das Landesamt für Verfassungsschutz des Freistaats Sachsen ab

22.05.2024, 18:22 Uhr

https://www.medienservice.sachsen.de/medien/news/1075832

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Nein die AfD fördert Faschismus und Diktatur

Wenn ich allerdings glauben würde, dass es Faschismus ist, für rechtskonservative Ansichten Widerspruch zu erhalten, dann wärs wahrscheinlich andersrum

Weder - noch. Sie kommt nicht in die Verantwortung, etwas zu erzeugen oder zu verhindern.